Hallo zusammen, ich brauche mal Euer Schwarmwissen
Mandantin kommt mit einem Ablehnungsbescheid der Hochschule. Dagegen kann nur noch geklagt werden. Voraussetzung für die Klage ist aber, dass man "vorher noch einmal einen außerkapazitären Antrag bei der Schule zu stellen. Dies haben wir getan. Also außergerichtliche Tätigkeit.
Dann haben wir gestern die Klage eingereicht.
So, nun soll ich eine Deckungsanfrage an die RSV schicken.
Ich würde jetzt hier eine Gebühr nach 2400 RVG abrechnen für unser außergerichtliches Schreiben und dann eine Gebühr nach 3100 RVG, aber ohne Anrechnung!
Denn laut § 17 RVG sind das verschiedene Angelegenheiten.
1. Antragsverfahren
2. Verwaltungsverfahren (also die Station, in der über den Antrag entschieden wird)
3. Gerichtliches Verfahren
Punkt 1 und 2 können nebeneinander anfallen. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren wird 2 jedoch auf 3 angerechnet, 1 bleibt aber bestehen.
Und da ich einen nachträglichen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt habe, bin ich doch im Antragsverfahren, oder?
Ich hoffe ich habe es nicht zu umständlich erklärt
Vielen lieben Dank schon einmal !!!
Nathalie
Verwaltungsrecht Antragsverfahren
- Adora Belle
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Es ist in jedem Fall anzurechnen. Wenn 2 nicht anfällt, ist halt 1 auf 3 anzurechnen. Siehe Vorbemerkung 3 Abs.4.
Übrigens gibt es seit 2006 oder so keine VV 2400 mehr.
Übrigens gibt es seit 2006 oder so keine VV 2400 mehr.