Verschiedene KGE

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Janina_Katharina
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#1

24.11.2014, 10:31

Guten Morgen zusammen,
ich habe mich jetzt eine Weile durch verschiedene Beiträge gelesen und bin nun etwas schlauer, aber doch ein wenig verunsichert.
Ich hatte letztens eine Telefonat mit einer Rechtspflegerin eines Sozialgerichts, die mir sagte, dass mit "Kosten des Rechtsstreits" die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten (die Anwaltskosten) und die vorgerichtlichen Kosten gemeint sind.

Wie seht Ihr das bei der Formulierung "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens."?

Und ganz besonders verunsichert mich Folgendes:

"I. (...)
II. Der Beklagte und die beigeladene Krankenkasse tragen die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig."

In einem Beitrag hier habe ich gelesen, dass die Geschäftsgebühr in einem KFA nichts (mehr) zu suchen hat, man muss sie einklagen. Wenn das so ist, dann brauche ich mir über die Frage, was genau von den jeweiligen Formulierungen umfasst ist, keine Gedanken machen. Ich verstehe dann aber auch die Aussage der Rechtspflegerin nicht, dass bei "Kosten des Rechtsstreits" auch die vorgerichtlichen Kosten umfasst sind. Oder, warum im Tenor unter III. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren für notwendig erachtet wird. Dann wiederum frage ich mich, was denn im Tenor bei II. mit "Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten." gemeint ist. Puh!

Ich bin gerade ehrlich verwirrt, was wohl auch daran liegt, dass wir hier nur nach Zeit abrechnen und RVG-Abrechnungen nur ganz, ganz selten sind.

Ich freue mich sehr über Eure Antworten und Eure Hilfe und sage schon jetzt :thx

Viele Grüße

Janina
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#2

24.11.2014, 10:48

Davon abgesehen, dass ich nicht weiß, was dieser Beitrag bei ReNo-Literatur und Buchbesprechungen zu suchen hat (ich bitte mal um Verschiebung), sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich die Gerichtskosten und die Verfahrensgebühren. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Verfahrenskosten. Eine gerichtliche Kostenfestsetzung kann wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erfolgen.

Am einfachsten ist es in diesen Angelegenheiten, die Gegenseite anzuschreiben, ihr die Rechtsanwaltskosten komplett (vorgerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) mitzuteilen und aufzufordern, den Betrag zu zahlen. Die Verfahrenskosten kannst Du, falls die Zahlung nicht erfolgt, festsetzen lassen. Wenn die Gegenseite nicht freiwillig zahlt, musst Du wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Verfahren einleiten.
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Adora Belle
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#3

24.11.2014, 10:50

In sozialrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht auch über die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Janina_Katharina
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#4

24.11.2014, 11:08

Huch, da sollte der Beitrag aber nicht hin... wie kann ich den Beitrag denn verschieben? :oops:

@Adore Belle: Wie würdest Du das (siehe unten) denn verstehen?

"I. (...)
II. Der Beklagte und die beigeladene Krankenkasse tragen die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig."

Vielleicht nehme ich die vorgerichtlichen Kosten einfach mit auf und schaue, was die Gegenseite dazu sagt?
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#5

24.11.2014, 11:14

Für mich widersprechen sich II. und III. Kann aber auch sein, dass der 2. Satz in II. nur heissen soll, dass der Beklagte und der Beigeladene von keinem was bekommen und dass sie auch gegeneinander keinen Anspruch haben. In III. steht ja eindeutig, dass auch die Anwaltskosten ds Klägers im Vorverfahren zu erstatten sind.
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#6

24.11.2014, 11:31

Das klingt plausibel! :thx
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