Verjährung Kostenfestsetzungsantrag?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Ickebins82
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#1

09.08.2018, 13:17

Hallo Ihr Lieben,

ich habe hier eine Sache liegen, zu der ich zwei Fragen habe:

Gegner ist RA und vertritt sich selbst und meldet jetzt nach 3 Jahren die Verfahrenskosten an. Darf er die Kostenfestsetzung beantragen, wenn er sich selbst vertritt? Ist die Angelegenheit nicht schon verjährt, wenn die Kostengrundentscheidung aus Juni 2015 ist?

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!
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Anahid
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#2

09.08.2018, 13:26

Die KGE ist nicht die Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung, sondern die Beendigung des Rechtsstreits . Unabhängig davon verjährt der Anspruch, wenn die Beendigung in 2015 war, zum 31.12.2018. Ist natürlich blöd, wenn erst so spät ein Antrag gestellt wird, aber einen Fehler seh ich hier nicht. Und die Frage, ob ein Anwalt sich selbst vertreten und dafür Gebühren verlangen darf, ist ja wohl nicht Dein Ernst, oder?
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Adora Belle
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#3

09.08.2018, 13:29

1. Ja, §91 Abs.2 Satz 3 ZPO.
2. Nein.
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#4

09.08.2018, 13:31

Anahid hat geschrieben:Und die Frage, ob ein Anwalt sich selbst vertreten und dafür Gebühren verlangen darf, ist ja wohl nicht Dein Ernst, oder?

Die Frage finde ich nicht so abwegig. Im Strafrecht z.b. gibt es nix für die eigene Vertretung. Und der Gesetzgeber sah sich immerhin bemüßigt, das zu regeln.
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Anahid
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#5

09.08.2018, 13:35

Danke für den Hinweis. Von Strafrecht bin ich aber nicht ausgegangen. Denn dann würde sich kaum ein anderer Rechtsanwalt mit dieser Festssetzung auseinandersetzen, sondern der Bezirksrevisor oder wie auch immer die heißen, die solche Festsetzungen gegen die Staatskasse prüfen. ;)
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#6

09.08.2018, 13:39

Adora Belle hat geschrieben: Und der Gesetzgeber sah sich immerhin bemüßigt, das zu regeln.
Das war m.E. auch zwingend erforderlich. Denn der Anwalt kann sich überhaupt nicht selbst vertreten. Er handelt lediglich in eigener Sache.
Ohne die genannte Vorschrift würde daher kein Anspruch bestehen.
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#7

09.08.2018, 15:53

Guckst Du auch: § 197 I BGB.
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