Vergütungsvereinbarung mit 2,3 GG?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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CeNedra
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#1

21.07.2017, 15:50

Hallo, ich mal wieder :wink2

uns sind Mandanten "zugelaufen", die vorher bei einem netten Kollegen waren...

Die haben von ihm eine Vergütungsvereinbarung mitgebracht, die unter anderem regelt:

Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG
- Modifizierend wird ein Gebührensatz für die Geschäftsgebühr von 2,3 vereinbart (Fällig bei Beauftragung)
- Im gerichtlichen Beweisverfahren wird eine 1,2 Gebühr erhoben
- KFZ-Fahrtkosten werden mit 50ct pro km vergütet
- Abwesenheitsgeld von 50 € für <4 Stunden, 100€ für 4-8h, 200€ für >8h

natürlich kein Hinweis darauf, dass Gegenseite nur gesetzliche Gebühren ersetzen soll. (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG ist leider in § 4b nicht genannt)...

2,3 Gebühr als Vereinbarung?! Beweisgebühr wurde doch abgeschafft... Fahrtkosten 50 statt 30 ct.? Erhöhtes Abwesenheitsgeld?

Was davon geht, was geht nicht? Wir rechnen streng nach RVG ab, daher kenn ich mich mit Vergütungsvereinbarungen gar nicht aus.



Danke!
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Anahid
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#2

21.07.2017, 16:18

Da dürfte Dir der Beitrag der IWW weiterhelfen. ;)
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CeNedra
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#3

21.07.2017, 16:52

Hmm... Da steht:
"Dass ein Fehlen dieses Hinweises nicht zur Unwirksamkeit nach § 4b RVG n.F. führt, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber diese Informationspflicht ganz bewusst nicht bei § 4b RVG n.F. aufgeführt hat. Ohne einen solchen Hinweis kann der Anwalt aber keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. "

Im Gesetz steht:
"Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern."

Im Gesetz steht also gerade nicht, dass bei Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann. Das - und nicht die Unwirksamkeit der Vereinbarung - ist doch gerade die Rechtsfolge des § 4b RVG.

Ganz überzeugt bin ich noch nicht ;)
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#4

21.07.2017, 18:02

Öhm....ich lese jetzt aus beiden Zitaten:
CeNedra hat geschrieben: "Dass ein Fehlen dieses Hinweises nicht zur Unwirksamkeit nach § 4b RVG n.F. führt, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber diese Informationspflicht ganz bewusst nicht bei § 4b RVG n.F. aufgeführt hat. Ohne einen solchen Hinweis kann der Anwalt aber keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. "

Im Gesetz steht:
"Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern."
Wo siehst Du hier einen Unterschied? :augenreib Für mich bedeutet das in beiden Texten, dass dann der Anwalt nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren erhält. Die Rechnung des Kollegen wäre also zu korrigieren.

Oder möchtest Du wissen, ob dann, wenn er den Zusatz mit den gesetzlichen Gebühren in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen hätte, grundsätzlich diese Vereinbarung nicht anzufechten wäre?
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#5

24.07.2017, 09:55

Naja, der Hinweis ist in §3a Ab.s 1 Satz 3 geregelt.
§ 4b (mit der Rechtsfolge, dass keine höhere, als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann) nennt aber ausdrücklich nur Satz 1 und Satz 2, also gerade nicht Satz 3. Also führt ein Verstoß gegen Satz 3 gerade nicht dazu, dass keine höhere als... usw., oder? :kopfkratz

Aber ja, die zweite ANtwort würde mich auch interessieren :D
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#6

24.07.2017, 10:08

CeNedra hat geschrieben:Naja, der Hinweis ist in §3a Ab.s 1 Satz 3 geregelt.
§ 4b (mit der Rechtsfolge, dass keine höhere, als die gesetzliche Vergütung verlangt werden kann) nennt aber ausdrücklich nur Satz 1 und Satz 2, also gerade nicht Satz 3. Also führt ein Verstoß gegen Satz 3 gerade nicht dazu, dass keine höhere als... usw., oder? :kopfkratz

Jetzt versteh ich was Du meinst. Aber genau das ist doch der Fall, den IWW behandelt. Satz 3 wird zwar nicht ausdrücklich in § 4 b RVG genannt, sodass das bedeutet, dass die Vergütungsvereinbarung nicht nichtig ist. Aber durch den fehenden Hinweis führt § 3 a S. 3 RVG dazu, dass der Anwalt keine höhere als die gesetzliche Gebühr verlangen kann. Das Ergebnis ist damit dasselbe.

Aber ja, die zweite ANtwort würde mich auch interessieren :D

Bezüglich der geforderten Höhe in der Vergütungsvereinbarung existiert eine Menge Rechtsprechung. Ich hatte hier einen Fall, wo es auch um eine Stundenvereinbarung im Vergleich zu den RVG-Gebühren ging. Da hat das Gericht entschieden, dass eine Vereinbarung, die die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Achtfache übersteigt, unzulässig ist.
Zuletzt geändert von Anahid am 25.07.2017, 14:59, insgesamt 1-mal geändert.
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#7

25.07.2017, 14:33

Ah, ok, danke!
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