Guten Morgen zusammen,
für eine Lohnforderung wurde ein Vergleich über eine bestimmte Summe X geschlossen.
Gefordert wurde ursprünglich eine bestimmte Summe Y.
Der Streitwert beträgt eine bestimmte Summe Z.
1. Frage:
Stimmt folgende Abrechnung ?
1,3 Verfahrensgebühr 3100 VV RVG
abzgl. 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
1,2 Terminsgebühr 3104 VV RVG
1,0 Einigungsgbeühr
2. Frage: Nehme ich als Anrechnung für die Geschäftsgebühr den ursprünglich geforderten außergerichtlichen und gerichtlichen Betrag oder den vom Gericht festgelegten Streitwert ?
Danke im Voraus
Vergleich vor dem Arbeitsgericht
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Nach Vorbem. 3 VV RVG rechnest du den Betrag an, der aus dem vorgerichtlichen in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Und das kann ja nicht mehr sein als der vom Gericht festgesetzte Streitwert.
Grüße - sansibar
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Wenn der Streitwert vom Gericht auf einen anderen Betrag festgesetzt wurde, als den ursprünglich eingeklagten Betrag X, dann muss man sich fragen, wie sich diese Differenz ergibt. Liegt hier evtl. ein Mehrvergleich vor? Dann wäre deine Abrechnung nicht richtig.
Als Gegenstandswert für die vorgerichtliche GG ist in der Regel der vorgerichtlich geforderte Betrag maßgeblich, unabhängig davon, welcher Betrag später eingeklagt wurde. Die Anrechnung auf die VG erfolgt dann nach dem Wert des eingeklagten Betrages.
Als Gegenstandswert für die vorgerichtliche GG ist in der Regel der vorgerichtlich geforderte Betrag maßgeblich, unabhängig davon, welcher Betrag später eingeklagt wurde. Die Anrechnung auf die VG erfolgt dann nach dem Wert des eingeklagten Betrages.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Zu entnehmen ist das aus Vorbemerkung 3 Abs.4 Satz 5: Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Nicht zwingend. Wenn mehr eingeklagt wird, als vorher vorgerichtlich geltend gemacht wurde, dann wird auch nur nach diesem geringeren Betrag angerechnet.AliceImWunderland hat geschrieben:Die Anrechnung auf die VG erfolgt dann nach dem Wert des eingeklagten Betrages.