Verfahrensgebühr II. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sevel
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#1

05.01.2015, 11:32

Hallo ihr Lieben,

ersteinmal ein frohes Neues! :)

Ich würde gerne ein altes Thema wieder aufgreifen (alter Thread war http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=4&t=5179) Zum Thema auch noch fix hier BGH http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5674.php -der alte Thread ist ja doch etwas überholt.

Kurze Zusammenfassung: GG hat Berufung eingelegt, uns gebeten nix zu machen, da nur fristwahrend. Das Gericht hat GG darauf hingewiesen, dass Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die können jetzt Stellung nehmen. Je nachdem werden wir wohl auch noch Stellung nehmen können, aber bis dato haben wir noch gar nichts eingereicht.

Berufungsbegründung kam übrigends ein Tag nach dem Beschluss v. Gericht.



Damals endete das Thema mit "1,1 Gebühr ist ok" aber ich bin mir jetzt nicht mehr so sicher und würde gerne hören, wie ihr das inzwischen in der Praxis macht.

Also nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>: RdNr. 80 ff: Nach diesen Randnummern gehört m.E. eigentlich alles bis jetzt für uns zur I. Instanz und wir dürften doch eigentlich gar nichts bekommen? Deswegen meine Frage:

Hatte jemand solche Fälle schon und hat dann trotzdem die 1,1 Gebühr durchbekommen?

:thx
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#2

05.01.2015, 11:49

Ich hatte so einen Fall schon mal, nur in umgekehrter Konstellation. Wir hatten Berufung eingereicht, erst mal rein fristwahrend, und diese dann wieder zurückgenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Gegenseite, die nicht einen einzigen Schriftsatz bei Gericht eingereicht hat, hat eine 1,1 VG festgesetzt bekommen...
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#3

05.01.2015, 12:10

wurde einem Stillhalten denn ausdrücklich zugestimmt? Dann kann keine VG geltend gemacht werden

https://openjur.de/u/301507.html
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#4

05.01.2015, 12:17

Hilft das weiter?
OLG Celle, Beschl. v. 03.04.2006 - 2 W 63/06

Aus den Gründen:

Mit Recht hat das LG eine 1,1 Gebühr nach Nr. 3201 VV RVG angesetzt.

Gemäß § 91 I ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. § 91 II ZPO bestimmt insoweit, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des RA der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass jede Tätigkeit des PB, welche einen Gebührenanspruch auslöst, auch erstattungspflichtig ist. Vielmehr ist jede einzelne Tätigkeit dahingehend zu überprüfen, ob sie notwendig i.S.d. § 91 I ZPO war.

Die Beauftragung eines PB für die Berufungsinstanz durch den Beklagten war hiervon gedeckt. Es ist anerkannt, dass der Berufungsbeklagte einen Prozessbevollmächtigten beauftragen darf, wenn das Rechtsmittel eingelegt ist. Auch in diesem Verfahrensstadium hat der Berufungsbeklagte ein billigenswertes Interesse daran, sich anwaltlich beraten zu lassen. Unbeachtlich ist zudem etwa, ob der Beklagtenvertreter sich auf Bitten des Gegners zunächst nicht legitimiert hätte.


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#5

05.01.2015, 12:41

Danke für die fixen Antworten das hat sehr geholfen :)

Ich habe nochmal mit dem Anwalt diskutiert und wir probieren es mal, wir sind dem "Stillhalteabkommen" nur mit bloßem Schweigen entgegengetreten, das sollte also kein Problem sein. Ob der Beschluss aus 2 W 63/06 greift, könnte etwas schwierig werden, denn das Ganze war in eigener Angelegenheit, aber wir werden es mal riskieren, einfach schon wegen dem unmöglichen Benehmen des GGs. :twisted:

Ich versuche dran zu denken zu posten, wie es ausging.
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#6

01.07.2015, 14:27

ich schulde euch noch einen Bericht, wie es ausging: Wir haben die 1,1 Gebühr beantragt und genau so ohne Murren bekommen. :)

:thx
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#7

01.07.2015, 15:00

So soll es auch sein. :thx für das Feedback.
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