Verbindung nach § 237 StPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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frischen79
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#1

20.04.2017, 11:26

Hallo liebe Foristen,

ich werde gerade wahnsinnig. Angenommen, der RA ist in einem Strafverfahren als PV tätig und der Richter verbindet nach und nach viele viele weitere Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung" hinzu, was kann man da in den verbundenen Verfahren abrechnen?

Zunächst meine ich, handelt es sich wohl um eine Verbindung nach § 237 StPO. Jetzt habe ich den Burhoff gewälzt und im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> geblättert wie ein Wahnsinniger und komme noch immer nicht zu einer richtig erscheinenden Lösung. Im Burhoff steht zB. "...da es sich nur um eine Verbindung nach 237 handelt, bleiben die drei Verfahren gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten". Dann rechnet der Burhoff allerdings NUR die Terminsgebühr für das verbundene Verfahren ab. Im Gerold steht 'keine echte Verfahrensverbindung = keine Verschmelzung'. Und jetzt sind wir schon mitten in meiner Verwirrung. Es geht (natürlich) noch um "entfaltete Tätigkeit", Erstreckung (ist beantragt worden und (teilweise) beschlossen), Zeitpunkte der Verbindung etc.

In meinem Beispiel ist die Verbindung vor Verhandlung per Beschluss nebst Übermittlung der Anklageschrift erfolgt. AE gab es auch. Dann gab es eine Übernahme des Schöffengerichts und es sind Termine erfolgt, in denen jeweils mal was verahndelt wurde, also auch die verbundenen Verfahren "zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung".

Jetzt frage ich mich, löst jetzt die Übermittlung der Anklageschrift und/oder die Akteneinsicht für die verbundenen Verfahren die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr aus? Oder nur die Verfahrensgebühr? Oder gar nur die Terminsgebühr???

Hatte jmd. schon mal sowas??

PS.
Nehmen wir einfach an, alle Verfahren sind "erstreckt"....
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Adora Belle
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#2

20.04.2017, 11:53

Lies Dir mal diesen Thread hier im Rechtspflegerforum durch, da steht eigentlich alles drin. Die Verfahren bleiben selbstständig mit der Folge, dass in jedem Verfahren die Gebühren für die erbrachten Tätigkeiten gesondert entstehen. Soweit die Beiordnung erfolgt (oder "erstreckt" wird, was nicht ganz sauber formuliert wäre, da ja gerade keine echte Verbindung vorliegt), kann also für jedes Verfahren jeweils GG, VG und TG abgerechnet werden.
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frischen79
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#3

20.04.2017, 13:47

Wow, supi :-) Vielen Dank! Den Fred hatte ich nicht gefunden bei meiner ewigen Suche :-) Topp!
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#4

17.07.2017, 13:21

Hallo,

ich schließe mich hier mal an, weil ich vor dem gleichen Problem wie frischen79 stehe.

Woher weiß ich denn, ob die Verfahren nach §§ 2 ff. StPO oder § 237 StPO verbunden wurden? Muss im Beschluss ausdrücklich stehen, dass die Verfahren gem. § 237 StPO verbunden werden oder genügt es, wenn im Beschluss steht: "werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden"?.

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Antworten.
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