Untervollmacht Einigungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pidellal
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#1

15.05.2018, 11:46

Wir haben eine Sache in Untervollmacht wahrgenommen. Keine Gebührenteilung. StW gem. Beschluss Rechtsstreit bis 23.01. € 954,33 und ab 23.01.2018 € 1908,66. Termin war am 06.04. StW für den Vergleich 2.862,99 €
Ich habe unsere Rechnung gemacht, bin aber nicht sicher wegen der Einigungsgebühr. Muss da nicht etwas gekürzt werden? Wenn ja, was/wieviel?
Meine Rechnung sieht so aus:
Gegenstandswert: 954,33 €
0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung, Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nrn. 3401, 3100 52,00 €
VV RVG
Gegenstandswert: 1.908,66 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV 120,00 €
RVG
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nrn. 3402, 3104 VV RVG 180,00 €
Gegenstandswert: 2.862,99 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 201,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 108,87 €
Gesamtbetrag 681,87 €

kann das so stimmen oder bin ich im falschen Film?
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mücki
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#2

15.05.2018, 12:38

pidellal hat geschrieben:Wir haben eine Sache in Untervollmacht wahrgenommen. Keine Gebührenteilung. StW gem. Beschluss Rechtsstreit bis 23.01. € 954,33 und ab 23.01.2018 € 1908,66. Termin war am 06.04. StW für den Vergleich 2.862,99 €
Ich habe unsere Rechnung gemacht, bin aber nicht sicher wegen der Einigungsgebühr. Muss da nicht etwas gekürzt werden? Wenn ja, was/wieviel?
Meine Rechnung sieht so aus:

Gegenstandswert: 954,33 €
0,65 Verfahrensgebühr, Terminsvertretung, Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nrn. 3401, 3100 52,00 €
VV RVG
Wann seid ihr denn mit der TV beauftragt worden?
Gegenstandswert: 1.908,66 €

0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV 120,00 €
RVG
Die Gebühr kann allenfalls für nicht rechtshängige Ansprüche über die sich geeinigt wurde anfallen. Dann müsste hierfür aber auch eine EG von 1,5 berechnet werden.

1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nrn. 3402, 3104 VV RVG 180,00 €
Gegenstandswert: 2.862,99 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 201,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 108,87 €
Gesamtbetrag 681,87 €

kann das so stimmen oder bin ich im falschen Film?
Da § 15 Abs. 3 VV RVG sagt, dass zwei Gebühren in einer Angelegenheit nicht höher sein dürfen, als die Gebühr des höheren Satzes aus den zusammengerechneten Streitwerten, musst du in jedem Fall noch für die beiden Verfahrens- und Einigungsgebühren einen Abgleich machen:

0,65 VG aus 954,33 = 52,00 € (Ich habe jetzt deine Werte übernommen, die musst du aber nochmal prüfen, s.o.)
0,8 VG aus 1.908,66 = 120,00

Abgleich nach § 15 Abs. 3 --> beide zusammen sind höher als 0,8 VG aus 2.862,99 € (160,80 €) also darfst du nur die 0,8 VG aus 2.862,99 € berechnen.

Dasselbe musst du mit den beiden Einigungsgebühren machen.
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pidellal
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#3

15.05.2018, 14:44

ganz herzlichen Dank. Wir wurden am 23.03. beauftragt
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mücki
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#4

15.05.2018, 15:21

Dann bist du von dem falschen GW für deine VG ausgegangen. Nimm bitte den ab 23.01. (1.908,66 €). Was vorher war, ist für euch völlig wurscht. Den Abgleich musst du dann natürlich auch entsprechend noch einmal machen.

Achso: Aus der Rechnung muss ersichtlich sein, dass du § 15 Abs. 3 RVG berücksichtigt hast. Aber das sollte das Programm im Idealfall automatisch machen, zumindest ist es bei uns so.
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Anahid
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#5

15.05.2018, 16:50

Öhm.......wieso entsteht für den TV eine 0,8 nach 3101 VV RVG? Meiner Meinung nach kann hier allenfalls eine 0,8 nach Nr. 3403 VV RVG abgerechnet werden. Der TV verdient nicht die Gebühren eines Hauptbevollmächtigten. Oder überseh ich irgendetwas?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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