Teilregulierung nach Klageanfertigung, aber vor Einreichung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Snorky
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#1

17.03.2014, 15:37

Hallo Liebe Community,

ich bin, was das RVG angeht noch ein absoluter Frischling und demnach in schwierig gelagerten Fällen manchmal ziemlich ratlos.

Unser Mandant hat uns Klageauftrag erteilt bzgl. des vollen Schadens i.H.v. 2000€.
Klage wurde angefertigt. Bevor diese eingereicht wurde, regulierte die gegn. Versicherung 1000€.
Mandant will den Rest gerichtlich geltend machen, so dass wir die Klage diesbezüglich umschreiben.
Wie werden in diesem Fall die Gebühren berechnet ?!
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#2

17.03.2014, 15:48

Was hast Du denn für einen Vorschlag? :wink: Erstmal selber versuchen und dann helfen wir auch weiter, so lernt man am besten.
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Adora Belle
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#3

17.03.2014, 15:55

Sorry, hier geht nix ohne eigenen Vorschlag. Auch nicht für Referendare. Wo fängt denn bei Dir die Ratlosigkeit an?
Snorky
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#4

17.03.2014, 16:11

Alles klar, tut mir leid.

Also für mich stellt es sich wie folgt dar:

außergerichtlich wird ganz normal die VV 2300 Gebühr sowie die 7000er Auslagen aus 2000€ geltend gemacht, die auch in der Klage als Nebenforderung voll geltend gemacht werden.

Gerichtlich sollte ja zumindest eine 0,8 Gebühr VV 3101 aus 2000 € entstanden sein.
Die Frage die sich mir stellt ist, ob zusätzlich eine 1,3 VV 3100 aus 1000€ dazu kommt, oder eventuell nur eine 0,5 aus 1000€ ( gibt's sowas überhaupt ?! )

so oder so muss man 0,65 GF von den gerichtlichen Gebühren abziehen.

Dies mein ungefährer Vorschlag. :D
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#5

17.03.2014, 16:20

Da ist doch schon viel Gutes dabei.

Entstanden ist gerichtlich
0,8 3101 aus 1.000 (eigentlich aus 2.000, aber aus den weiteren 1.000 ist ja die 0,8 zur 1,3 erstarkt, als Ihr Klage erhoben habt).
1,3 3100 aus 1.000

Jetzt kommt §15 Abs.3 ins Spiel.

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

Du musst abgleichen - der Gesamtwert darf nicht mehr betragen als der höchste Satz (1,3) aus dem Gesamtbetrag (2.000).
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