Teilanerkenntnis- und Versäumnisurteil Terminsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

27.04.2018, 14:23

Folgender Sachverhalt:
Wir vertreten den Beklagten. Klage wegen Markenrechtsverletzung vor dem zuständigen LG.
Verteidigungsabsicht fristgerecht angezeigt.
Klageerwiderung fristgerecht eingereicht.
Nach Stellungnahme durch den Kläger und Umstellung des Klageantrages wurde ein Teil anerkannt unter Verwahrung gegen die Kostenlast und gleichzeitig mitgeteilt, dass von der Beklagtenseite niemand zum zwischenzeitlich anberaumten Termin erscheinen wird (Kostenminderung, weil Gerichtsort zu weit weg; Flucht in die Säumnis).

Es erging Teilanerkenntnis- und Versäumnisurteil. Die Kosten wurden zu 1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt. Ich habe einen Kostenausgleichungsantrag gestellt und die halbe Terminsgebühr mit reingenommen. Das Gericht moniert jetzt den Ansatz der halben Termingebühr, weil von unserer Seite ja niemand zum Termin erschienen sei.

Ich meine, wir bekommen nach Nr. 3105 halbe Terminsgebühr, weil wir Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt haben. Der Termin wäre nach Umstellung der Klage entbehrlich gewesen, wurde aber nicht mehr aufgehoben.

Den Ansatz der halben Gebühr soll ich jetzt glaubhaft machen.

Könnte mir bitte jemand helfen? Bin zu lange raus aus dem Gebühren- und Kostenrecht (ab 2011 Familienphase ;) )
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Adora Belle
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#2

27.04.2018, 14:43

Wo gibt es denn eine halbe Terminsgebühr? Meinst Du die 0,5 TG?

M.E. ist für Euch nur die volle TG aus dem Anerkenntniswert entstanden. Für die 3105 ist die Wahrnehmung eines Termins erforderlich. Und Ihr wart nun mal nicht da.
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#3

02.05.2018, 12:43

Adora Belle hat geschrieben:Wo gibt es denn eine halbe Terminsgebühr? Meinst Du die 0,5 TG?
an mich: :vogel ja na klar meinte ich die 0,5 TG... ist ne blöde Angewohnheit von mir aus alten Zeiten...

Unter welchen Gesichtspunkten müssten wir die volle TG nach Anerkenntniswert bekommen? Wo könnte ich das nachlesen? In meinem hier vorhandenen Kommentar konnte ich nix finden.
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Adora Belle
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#4

02.05.2018, 13:51

Das ergibt sich doch zwanglos aus der Anmerkung 1 Ziffer 1 der 3104. Es wurde per Anerkenntnisurteil, §307 ZPO, entschieden, deshalb ist über den Wert die 1,2 TG entstanden.
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#5

03.05.2018, 10:46

:oops: ... ist mir das jetzt peinlich...
bin wohl einfach zu lange raus; und auch früher hat der Chef alles, was mit Geld zu tun hatte, selbst gemacht bzw. diktiert ... zu BRAGO-Zeiten... :oops:
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#6

15.06.2018, 11:34

Adora Belle hat geschrieben:Das ergibt sich doch zwanglos aus der Anmerkung 1 Ziffer 1 der 3104. Es wurde per Anerkenntnisurteil, §307 ZPO, entschieden, deshalb ist über den Wert die 1,2 TG entstanden.

Der Gegenanwalt hält jetzt dagegen:
1.) Die Terminsgebühr falle nur an, wenn es sich um ein Verfahren mit gesetzlich vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt, bei dem das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei nicht getroffen; das Urteil sei ja aufgrund der Verhandlung erlassen worden.

2. Das reine Anerkenntnis löse nicht die Terminsgebühr aus. Es müsse vielmehr auch ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergangen sein. Anderenfalls falle eine "Normale" TG an, und zwar für den Anwalt, der auch beim Termin war.

:kopfkratz

Ich verstehe § 307 ZPO so, dass die TG immer entsteht, unabhängig vom schriftlichen Vorverfahren. Ob ein Termin bestimmt wurde oder nicht, spielt dann letztlich keine Rolle - so stehts auch im § 307 ZPO drin.

Das schriftliche Anerkenntnis war zeitlich vor dem Gütetermin, zu dem wir nicht gefahren sind, weil wir ja für den Mandanten anerkannt hatten. Also ist das Teilanerkenntnis nicht wegen der Güteverhandlung entstanden oder? Das hat offensichtlich auch das Gericht so gesehen, sonst hätte es ja nicht Teilanerkenntnis nach §307 ZPO erlassen. Der Rest ist die Folge der Säumnis, wobei die Klägerseite auf unsere Erwiderung den Klageantrag teilweise zurückgenommen hat. Daraus resultiert die Kostenquotelung. Im Termin hat die Klägerseite Anträge aus der geänderten Klageschrift gestellt, dann Erlass von Teilanerkenntnis- und Versäumnisurteil beantragt - mehr nicht. Bekommen die dann überhaupt die "normale" TG?

Hab ich irgendwo einen Denkfehler?
Es gibt doch bestimmt einen richtigen RVG-Fuchs unter Euch, liebe Kolleginnen und Kollegen. :oops:
Ich bin definitv keiner... :-?
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#7

15.06.2018, 12:59

Wie #4
Wenn ein Teilanerkenntnisurteil nach §307 ZPO ergangen ist und für das Verfahren als solches eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (davon gehe ich mal aus, da später ja noch eine stattgefunden hat) ist eine 1,2 TG entstanden. Jedoch nur nach dem Streitwert in Höhe des Anerkenntnisses. Im Übrigen ist, mangels Anwesenheit im Termin keine TG entstanden.
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#8

15.06.2018, 14:01

... hat geschrieben: ... Im Übrigen ist, mangels Anwesenheit im Termin keine TG entstanden.
Das war ja aber genau die Frage; ist eine 1,2 TG nach Wert Anerkenntnis entstandenen für uns als Beklagtenvertreter oder nicht? Ich habe die TG mit 1,2 im KAA, der Klägervertretrer meint -nö, mit den unter #6 angeführten Argumenten.

Im Urteil heißt es in den Entscheidungsgründen:
Die Verurteilung zu Ziff. 1 und 2 beruht auf dem Anerkenntnis des Beklagten (§ 307 ZPO).

Im Streitwertbeschluss heißt es:
Der Streitwert wird auf insgesamt xyzzz,00 Euro festgesetzt (Klageantrag zu 1. xy000,00 €, Klageantrag zu 2. zzz,00 €).

Also ist das Teilanerkenntnisurteil für meine Denke über den vom Gericht festgesetzten Streitwert ergangen.
Die übrigen Anträge waren nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung, weshalb hier vom Gericht kein monetärer Wert benannt wurde.
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#9

15.06.2018, 14:24

Und worüber ist das VU ergangen?
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#10

19.06.2018, 10:04

Adora Belle hat geschrieben:Und worüber ist das VU ergangen?
Das VU ist über den Klageantrag zu 3) ergangen;
3) der Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von ... zu zahlen.

In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
Die Beklagte war zum Klageantrag zu 3) gem. § 331 Abs. 1, 2 ZPO durch Versäumnisurteil zur Zahlung zu verurteilen.
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