Streitwerte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Apfelweinkönigin
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#21

27.10.2017, 10:01

Jetzt komme ich doch noch einmal auf die Sache zurück.
Jetzt kommt Chef und meint, dass eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 348,40 doch rein muss
1,6 Verfahrensgebühr aus 50.000 und (neues RVG)
1,3 Verfahrensgebühr aus 118.000 (altes RVG)
nach Anrechnung verbleibend 348,40 EUR
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#22

27.10.2017, 11:32

Für welchen Verfahrensteil soll die Abrechnung gelten? Auf eine 1,6 VG kann es nicht sein, dass eine 1,3 VG anzurechnen ist.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Apfelweinkönigin
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#23

27.10.2017, 11:54

Nach Zurückweisung an das OLG (SW 50.000)
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#24

27.10.2017, 13:01

Für das erste Berufungsverfahren wurde der Streitwert nach Euren Angaben auf 100.000,00 € festgesetzt (nicht auf 118.000,00 €). Nach der Zurückverweisung ist der Streitwert damit auch erst einmal wieder auf 100.000,00 €. Erst ab Teilerledigung wird der Streitwert auf 50.000,00 € herabgesetzt. Dadurch fällt aber ja die einmal entstandene VG nach 100.000,00 € nicht weg.

Fraglich ist hier einzig und allein, ob das erste Berufungsverfahren nach altem Recht und das Verfahren nach Zurückverweisung nach neuem Recht abzurechnen ist (auch insoweit ist mal wieder kein Sachvortrag vorhanden). Sollte dies der Fall sein, so wäre die VG nach Zurückverweisung wie folgt abzurechnen:

1,6 VG aus 100.000 € (neues Recht)
Anrechnung 1,6 VG aus 100.000 € (altes Recht).

Die beiden in Beitrag #21 angeführten Beträge kommen überhaupt nicht zum Tragen für das Verfahren nach Zurückverweisung.
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