Stimmt meine Rechnung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Sveta

#1

06.07.2015, 16:31

Hallo an alle,

folgender Fall: Gegen unseren Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, später eingestellt und als Ordnungswidrigkeit an die Bußgeldstelle abgegeben. Termin vor dem AG, Sache wurde eingestellt.

Ich würde wie folgt abrechnen:

Grundgebühr 4100
Verfahrensgebühr 4104
Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) 5103
Verfahrensgebühr (AG) 5109
Terminsgebühr 5110
zzgl. Postauslagen, Kopierkosten, Aktenübersendungspauschale und Umsatzsteuer

Kommt das hin?

Danke für Feedback.
Sveta
Benutzeravatar
Tine Dea
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 628
Registriert: 23.05.2012, 09:52
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Advoline
Wohnort: Erfurt

#2

06.07.2015, 16:35

Dreimal Auslagen, sofern Verfahren nach dem 01.08.2013 (wovon ich mal ausgehe)
Einmal für das Strafverfahren, dann für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde (§ 17 Nr. 10 b RVG) und dann noch mal für das gerichtliche Bußgeldverfahren (§ 17 Nr. 11 RVG). Ansonsten haut es hin
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
Sveta

#3

08.07.2015, 12:12

Eine Gebühr hat gefehlt, nur zur Vervollständigung:
Im Strafverfahren gibt es noch die zusätzliche Gebühr 4141 ...

Hat mein Chef gewusst.

Sveta
E_S
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 644
Registriert: 25.02.2009, 09:34
Beruf: Refa

#4

08.07.2015, 12:22

4141 greift doch nur, wenn eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.
Tripsdrille_2
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 40
Registriert: 12.11.2013, 16:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#5

08.07.2015, 12:36

BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 237/08: "Eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4141 fällt nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird."
Sveta

#6

09.07.2015, 11:09

Lt. Enders, Rn. 3049 hat sich die Situation durch das 2. KostRMoG aber geändert.
Siehe auch Beispiel bei Enders Rn. 3048.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#7

09.07.2015, 11:23

Korrekt. So auch <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, Rn. 18 zu 4141 VV. Voraussetung für die Entstehung der Gebühr ist aber weiterhin die Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Croata
Forenfachkraft
Beiträge: 158
Registriert: 12.10.2012, 17:03
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#8

07.06.2016, 09:56

Hallo,

ich wüsste auch gerne, ob meine Abrechnung stimmt. :oops:

Kurz zum Sachverhalt:

Mandant hatte einen Verkehrsunfall mit seinem Auto, bei dem er einen Fußgänger leicht verletzte. Daraufhin schrieb die Polizei unseren Mandanten an. Wir bestellten uns zu seinen Verteidigern und beantragten Akteneinsicht. Nachdem die Akte an die Amtsanwaltschaft übergeben wurde, erhielten wir von dieser die Akte zur Einsicht. Die Akte habe ich zurückgeschickt mit dem Hinweis, dass wir uns nach Rücksprache mit dem Mandanten zu der Sache äußern werden. Ich würde gegenüber der RSV wie folgt abrechnen:

Verfahren Polizei
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG - 100,00 €
Verfahrensgebühr (Geldbuße unter 60,00 EUR) Nr. 5101 VV RVG - 65,00 €

Verfahren Amtsanwaltschaft
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG - 165,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG - 40,00 €
Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - 14,00 €
- Kopien / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (s/w: 28 Seiten) -
Zwischensumme netto - 384,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG - 72,96 €
Gesamtbetrag - 456,96 €

Hmmm, beim Abschreiben fällt mir gerade auf, dass bei Nr. 7002 etwas nicht stimmen kann. Sollten da nicht höchstens 40,- € stehen?! :oops: Ich habe es über RA-Micro berechnet.
Zuletzt geändert von Croata am 07.06.2016, 10:48, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17538
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

07.06.2016, 10:02

Bei Deinem Sachverhalt dürfte es sich um ein Verfahren gegen den Mandanten wegen fahrlässiger Körperverletzung = Strafsache handeln. Wie kommst Du denn darauf, dass Du hier OWi-Gebühren (Teil 5 des RVG) abrechnen kannst? Und ja, bei der Rechnung von Dir dürften höchstens 40 € Auslagen stehen.
Zuletzt geändert von Anahid am 07.06.2016, 11:45, insgesamt 1-mal geändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Croata
Forenfachkraft
Beiträge: 158
Registriert: 12.10.2012, 17:03
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#10

07.06.2016, 10:14

Danke!

Ihm wird zur Last gelegt, "am … folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Verkehrsunfall. Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. Hierbei wurde eine Person leicht verletzt (§§ 223, 229 StGB).“ In der Behördenakte steht dann noch unter Tatvorwurf: OWi-TBNR: 101118 [35,00 €]. Nach diesem Wert habe ich auch die Nr. 5101 VV RVG berechnet.

Ich dachte, weil es eine „Ordnungswidrigkeit“ ist, dass ich auch die Gebühren nach Teil 5 nehmen kann… :oops:

P.S. Im ersten Beitrag habe ich bei Nr. 5101 versehentlich die Gebühr für den gerichtlich bestellten Verteidiger statt für den Wahlanwalt angeklickt. Das habe ich jetzt geändert. Dabei ist auch die Nr. 7002 auf 40,00 € gesunken. Jetzt müsste es stimmen.
Antworten