Stimmt meine Rechnung?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#11

07.06.2016, 11:47

Croata hat geschrieben:Ich dachte, weil es eine „Ordnungswidrigkeit“ ist, dass ich auch die Gebühren nach Teil 5 nehmen kann… :oops:
Da brauchst Du nicht rot zu werden. Wenn eine OWi zur Last gelegt wird, stimmt das ja auch. ;)

Meiner Meinung nach ist Deine Rechnung dann richtig.
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Croata
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#12

07.06.2016, 12:13

:thx
Croata
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#13

14.06.2016, 17:22

Und weiter geht's ... :-(

Die RSV fragt jetzt an, warum Nr. 4104 angefallen ist. Ich habe der zuständigen Sachbearbeiterin gesagt, dass ein Ermittlungsverfahren bei der Amtsanwaltschaft anhängig ist. (Ich dachte nämlich, dass damit schon die Gebühr Nr. 4104 angefallen ist.) Sie weiß, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, meint aber, dass ihr das nicht ausreicht. Sie müsste wissen, warum ermittelt wird (?!) Also eigentlich ergibt es sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen, aber gut...

Vielleicht hätte ich die Gebühr doch nicht abrechnen dürfen? Das denke ich nun, nachdem ich im RVG-Kommentar geblättert habe...

In dem Ermittlungsverfahren sind wir eigentlich gar nicht richtig tätig geworden, außer, dass wir die Akte zurückgeschickt und geschrieben haben, dass wir uns nach Durchsicht melden?! Wobei... damit waren wir doch schon tätig? Die Akteneinsicht haben wir damals aber noch bei der Polizei beantragt. Daraufhin ist ja die Akte an die Amtsanwaltschaft gegangen.

Sorry für den verwirrenden Text! :patsch
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#14

14.06.2016, 17:35

Es ist egal wo die Akteneinsicht beantragt wurde. Die Frage ist, wie lautete Euer Auftrag? Wenn Ihr von dem Mandanten nur beauftragt gewesen seid, in der OWi-Sache tätig zu werden, dann können auch nur die Gebühren anfallen. Wusste Euer Mandant überhaupt etwas über ein Ermittlungsverfahren bei der Amtsanwaltschaft? Wahrscheinlich dann doch nicht, oder?
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Adora Belle
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#15

14.06.2016, 17:50

Ist denn überhaupt jemals wegen §229 ermittelt worden? Oder wurde von vornherein nur ein OWi-Verfahren eingeleitet?
Croata
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#16

16.06.2016, 09:28

Guten Morgen,

danke erstmal für Eure Fragen, die mich zum Nachdenken angeregt haben… :nachdenk

Anfangs war nur von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren die Rede. Ich muss leider wieder sagen, dass wir damit selten bis nie was zu tun haben. In der Verkehrsunfallanzeige steht, dass ihm eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, bei der eine Person leicht verletzt wurde (§§ 223, 229 StGB). Dann sind das also doch nur Ermittlungen wegen einer Ordnungswidrigkeit?

Der Mandant hatte uns das Schreiben der Polizei, in dem um schriftliche Äußerung gebeten wird, zukommen lassen, damit wir uns darum kümmern. Das war der Auftrag. :oops: Daraufhin haben wir uns als Verteidiger bestellt und zunächst um Akteneinsicht gebeten. Als wir lange nichts mehr von der Polizei gehört haben, habe ich da mal angerufen und erfahren, dass die Sache zuständigkeitshalber an die Amtsanwaltschaft abgegeben wurde. Daraufhin habe ich dem Mandanten mitgeteilt, dass die Akte zwecks weiteren Ermittlungen bei der Amtsanwaltschaft liegt. Dann kam die Akte von der Amtsanwaltschaft. Die wurde kopiert und zurückgeschickt. Wir haben die Amtsanwaltschaft gebeten, unseren Schriftsatz abzuwarten und bis dahin keine weiteren Verfügungen zu treffen. Dann habe ich der RSV unsere Rechnung geschickt.

Toll. Ganz doof gefragt: Gebühr Nr. 4104 würde anfallen, wenn die Amtsanwaltschaft uns mitteilt, dass nun wegen §§ 223, 229 StGB ermittelt wird?
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Anahid
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#17

16.06.2016, 10:29

Richtig. Solange weder dem Mandanten noch Euch Ermittlungen bekannt sind, kann insoweit ja auch kein Auftrag erteilt werden, oder? ;)
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Croata
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#18

16.06.2016, 10:36

Richtig, dankeschön! :oops: Dann nehme ich mal die Nr. 4104 aus der Rechnung...
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