Scheidung mit Vorschuss an gegnerischen RA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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EveDallas
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#1

23.03.2017, 11:22

Hallo alle zusammen,

ich bin gerade etwas verwirrt... Unsere Mandantin hat die Scheidung eingereicht, Beschluss ist ergangen, Kosten gegeneinander aufgehoben. Soweit ist alles klar. Jetzt mein Problem: Aufgrund der Unterhaltspflicht musste unsere Mandantin den Anwalt Ihres Ex bezahlen bzw. einen Vorschuss auf dessen Kosten leisten. Es wurde dem Ex deshalb keine PKH bewilligt.
Kann ich denn jetzt, nachdem im rechtskräftigen Scheidungsbeschluss steht, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, alle Gerichtskosten und RA-Gebühren gegen den Antragsgegner festsetzen lassen? :kopfkratz

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen... Verzweifle gerade ein wenig...

Liebe Grüße!
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Anahid
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#2

23.03.2017, 11:31

Gegeneinander aufgehoben heißt: Gerichtskosten werden geteilt, Amwaltskosten trägt jeder selbst. Du kannst also nur wegen der Gerichtskosten eine Kostenausgleichung beantragen. Die Anwaltskosten können nicht festgesetzt werden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
EveDallas
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#3

23.03.2017, 13:47

Ich habe es fast geahnt... Danke für die schnelle Antwort!
Ist echt ätzend... Jetzt hat unsere Mandantin endlich die Scheidung durch und zahlt auch noch die RA-Kosten ihres Ex-Mannes... Die hälftigen GK wird sie wohl auch niemals wiedersehen, aber egal, ich lasse sie einfach mal festsetzen...
Lori79
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#4

16.05.2017, 10:41

Hallo Zusammen,
ich bin bisher davon ausgegangen dass bei einer Scheidung genau hälftig die GK geteilt werden. ich habe folgenden KFB vorliegen:
An GK sind entstanden: 638,00 €
hiervon trägt der Antragsteller 1/2 319,00 €
Er hat gezahlt 534,00 €
Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin: 215,00 €
Ich meine o.k. wir sind Antragsgegner, aber warum muss sie nicht 319,00 € zahlen? habe gerade irgendwie einen Denkfehler. Könnt ihr mir weiter helfen.
Danke
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Adora Belle
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#5

16.05.2017, 10:47

Muss sie doch. Aber nicht vollständig an den Mandanten, weil der nicht 319 auf ihren Teil vorgeschossen hat, sondern nur 215. Den Rest in Höhe von 104 muss sie direkt an die Staatskasse zahlen.
Lori79
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#6

16.05.2017, 11:11

Danke, da war mein Denkfehler, das hatte ich total vergessen. Danke.
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