RSV Selbstbeteiligung und Parteikosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rik
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#1

06.02.2014, 10:17

Hallo Forum,
ich habe eine Frage zur Rechtsschutzversicherung und deren Kostenübernahmepflicht. Dem liegt folgender SV zugrunde.
Der Mandant hat eine Selbstbeteiligung iHv 150,- € und diese bereits bezahlt.
Nun wurde abgerechnet und zwar
GG 2300
Post und TKgebühr 7002
Verfahrensgebühr 3100
- 0,65 Anrechnung
Terminsgebühr
Post und TKgebühr 7002
Auslagen Handelsregisterauskunft
Fahrtkosten
Abwesenheitsgeld
Ust
- Selbstbeteiligung
Rest von der RSV zu zahlen

Nun schreibt die RSV, dass Fahrt- und Abwesenheitskosten nur übernommen werden wenn der Wohnort des Versicherten und der Ort des zuständigen Gerichts mehr als 100 km voneinander entfernt liegen.
Die Kosten der HAndelsregisterauskunft sind Parteikosten und nicht erstattungsfähig.
Sie begleichen daher nur Betrag xy.

Hat die RSV Recht?

Fallen die Fahrt- und Abwesenheitskosten und die "Parteikosten" nicht unter den Selbstbehalt?
Wie bringt Ihr den Mandanten bei, dass sie eine RSV zahlen, ihre Selbstbeteiligung zahlen und dann auch noch diese ganzen Kosten übernehmen müssen?
Ich weiß jetzt schon, dass der Mandant "not amused" sein wird....

Rik
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#2

06.02.2014, 10:21

Die Auffassung der RSV ist korrekt.

Die Einschränkungen ergeben sich aus den ARB. Der Mandant müßte das theoretisch auch wissen. Wir weisen die Mandanten trotzdem nochmals darauf hin, daß die Reisekosten von ihm zu erstatten sind.
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#3

06.02.2014, 10:38

Wie verhält es sich denn mit den Kosten in der I. Instanz. Wer hat diese denn zu tragen? Kommt hier evtl. das Quotenvorrecht in Betracht?
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#4

06.02.2014, 11:08

ÄHH , was ist denn das "Quotenvorrecht"?
In der ersten Instanz haben wir obsiegt. Die Kosten wären also von der Gegenseite zu tragen, aber sie wird das weder von alleine noch mit Hilfe des Gerichtsvollziehers tun :(
Das wissen wir leider schon im Vorfeld aus anderen Mandaten.
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#5

06.02.2014, 11:13

Quotenvorrecht heißt, dass bei Zahlungen der Gegenseite der Mandant vor geht, also erstmal alle Zahlungen des Mandanten an diesen erstattet werden, bevor die RSV einen Cent erhält.

Wenn allerdings bei der Gegenseite nix zu holen ist, dann ist das auch blöd. Sicher, dass der Gegner nicht doch eine RSV hat? Denn wenn der vermögenslos wäre, hätte der doch PKH beantragen müssen für das Verfahren (es sei denn, der hat sich selbst vertreten).
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#6

06.02.2014, 11:27

Der Gegner ist leider eine Firma, diese hat auch RAe, welche jedoch nie etwas zur Sache sagen, sondern wenn sie tätig werden lediglich Anträge der Art "wir melden uns, deswegen kein VU im schriftl. Vorverfahren möglich, das Gericht ist unzuständig..." stellen, also reine Verzögerungstaktik und an die Firma kommt man irgendwie nicht ran. Wir kennen keine Bankverbindung, also ist jede Pfändungsanfrage bei Banken ein Schuss ins Blaue...grrr
Falls da irgendjemand noch Tricks hat, IMMER HER DAMIT :twisted:
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#7

06.02.2014, 12:41

Hast Du schonmal versucht den zuständigen GV zu erreichen? Die kennen doch ihre Pappenheimer und vielleicht ist der nett und sagt Dir was. Hat bei mir schon ein paar Mal geklappt. Manche weisen zwar noch darauf hin, dass sie ja nix sagen dürfen, aber .........
Und ganz selten gibt der GV tatsächlich keine Auskunft.
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#8

06.02.2014, 13:34

Rik hat geschrieben:Wie bringt Ihr den Mandanten bei, dass sie eine RSV zahlen, ihre Selbstbeteiligung zahlen und dann auch noch diese ganzen Kosten übernehmen müssen?
Ganz deutlich, vor Übernahme des Mandats, und möglichst nochmal schriftlich, wenn die Deckungszusage vorliegt. Das steht in den ARB, aber sowas wollen Mandanten halt nicht gern hören. Darum muss einfach klar sein - entweder Du beauftragst einen anderen Anwalt, oder Du bist bereit, Kosten zu tragen, die nicht von der RSV gedeckt sind.
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