Reisekosten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Juliane1985
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#1

22.05.2017, 11:48

Hallöchen,

wir haben einen MB für Kläger A welcher in Cottbus wohnt beantragt. Die GS, welche in Weimar wohnt legte daraufhin WS ein. Das streitige Verfahren fand vor dem AG Weimar statt. Ein GT wurde wahrgenommen. GS hatte verloren. Daraufhin wurde KFA § 104 beantragt mit den vollen Fahrtkosten. Natürlich lehnt die GS die volle Übernahme der Gebühren ab. Zu Recht? :kopfkratz

LG Juliane
Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
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Adora Belle
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#2

22.05.2017, 11:49

Wieso "natürlich"? Und wo sitzt der RA?
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Juliane1985
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#3

22.05.2017, 12:08

Naja, ich dachte da nur an die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks? Der gegn. RA sitzt in Ilmenau und wir in Spremberg.
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#4

22.05.2017, 12:15

Dass der Mandant einen Anwalt am eigenen Ort beauftragen darf, ist Dir bekannt? Spremberg oder Cottbus - das macht in der Entfernung zu Weimar kaum einen Unterschied. Mit welcher Begründung will die Gegenseite die Reisekosten ablehnen?
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Juliane1985
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#5

23.05.2017, 10:26

Die Reisekosten hätten durch eine Beauftragung eines UBV deutlich reduziert werden können, so die Gegenseite.
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#6

23.05.2017, 10:39

Darauf besteht aber kein Anspruch. Diese Ansicht ist vollständig veraltet. Eine Partei hat das Recht, sich einen Awalt am ihrem Wohn-/Geschäftssitz zu nehmen. Entstehende Reisekosten sind dann erstattungsfähig. Ist der Rechtsanwalt an einem dritten Ort, so sind Reisekosten höchstens vom Wohn-/Geschäftssitz der Partei bis zum Gerichtsort erstattungsfähig. Entspricht ständiger Rechtsprechung.
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#7

23.05.2017, 11:04

Anahid hat geschrieben:Darauf besteht aber kein Anspruch. Diese Ansicht ist vollständig veraltet. Eine Partei hat das Recht, sich einen Awalt am ihrem Wohn-/Geschäftssitz zu nehmen. Entstehende Reisekosten sind dann erstattungsfähig. Ist der Rechtsanwalt an einem dritten Ort, so sind Reisekosten höchstens vom Wohn-/Geschäftssitz der Partei bis zum Gerichtsort erstattungsfähig. Entspricht ständiger Rechtsprechung.
Ob sich das bei allen Anwälten der Republik irgendwann noch mal herumspricht? Oder ist es wieder mal ein dreister Versuch? :kopfkratz
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#8

23.05.2017, 11:14

Bestimmt ein dreister Versuch ;) Danke für die Antworten
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#9

23.05.2017, 15:13

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