Reisekosten-Gerichtsbezirk des Amtsgerichts

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Paganini999
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#1

21.11.2016, 11:39

Hallo,
1) wie ist es nochmal mit den Reisekosten des Rechtsanwalts, der nicht seinen Sitz im Gerichtsbezirk des Gerichts, wo die Klage rechtshängig ist, hat.
Kann er zumindest die fiktiven Reisekosten vom entferntesten Ort zu dem Gerichtsbezirk gehörenden fiktiv ansetzen.
Also AG Kassel, RA kommt aus Frankfurt, kann er zB den südlichst gelegenen und am weitesten gelegenen Ort in den Zuständigeit des Amtsgerichts Kassel mit Abwesenheitsgeld abrechnen?

2) Wie ist die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 von 0,3 ? Ist es erforderlich, dass hierbei an allen 3 Terminen der mündlichen Verhandlung eine Zeugenvernehmung stattgefunden hat? Oder reicht an einem der 3 Termine aus?

Vielen Dank vorab für die Antworten
Pitt
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#2

21.11.2016, 12:07

zu Frage 1): Dazu gibt es bislang keine einheitliche Rechtsprechung. Der BGH hat sich dazu auch noch nicht eingeschaltet. Du kannst es ausprobieren.
Hier mal ein Thread, in dem das Thema besprochen wurde mit Hinweisen zu div. Urteilen:
http://www.foreno.de/rsprg-ra-gebuhrenr ... ed305debdc
zu Frage 2): Du brauchst 3 Termine mit umfangreichen (Definition = Auslegungssache) Beweisaufnahmen.
Paganini999
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#3

21.11.2016, 22:14

Herzlichen Dank! Also zur zweiten Frage reicht uU auch ein Termin mit Zeugenaussagen
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Adora Belle
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#4

22.11.2016, 10:00

Nein, wie kommst Du darauf? Steht doch deutlich da, es müssen drei Termine mit Beweisaufnahme sein.
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#5

22.11.2016, 17:26

Guckst Du:
Gesetzesbegründung zu Nr. 1010 VV RVG (vgl. BT-Drs. 17/11471)

S. 148:
Schaffung einer Zusatzgebühr bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen

Für die Fälle besonders aufwändiger und umfangreicher Beweisaufnahmen, wie sie besonders im Bereich des Arzthaftungsrechts und in Bauprozessen vorkommen, war die neue Gebührenstruktur durch das RVG von Nachteil. Daher soll nunmehr eine besondere Zusatzgebühr für diese Fälle geschaffen werden. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Einnahmeminderung in diesen Fällen bei der Schaffung des RVG bei dem Gesamtvolumen der Gebührenanpassung berücksichtigt worden ist. Auch müssen durch die
Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr so beschaffen sein, dass keine Fehlanreize gesetzt werden. Daher soll die Zusatzgebühr nur entstehen, wenn in wenigstens drei gerichtlichen Terminen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Der Vorschlag erfolgt vor dem Hintergrund, dass in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht mit einer Beweisaufnahme im Durchschnitt 2,2 Termine stattfinden (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.1, 2010, S. 54).

S. 272:
Zu Nummer 7 (Nr. 1010 VV RVG – neu)

Die vorgeschlagene Zusatzgebühr soll den besonderen Aufwand bei sehr umfangreichen Beweisaufnahmen ausgleichen. Durch diese Gebühr sollen aber keine Fehlanreize gesetzt werden, die dazu animieren könnten, zusätzliche Beweisaufnahmetermine zu provozieren. Die Hürde bis zu einem dritten Beweistermin erscheint hierfür ausreichend.
~ Grüßle ~
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