Rechtsschutzversicherungen verweigern Vergleichsmehrwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
arioe
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#1

19.01.2017, 08:24

Hallo,

ich habe hier im Forum schon viel recherchiert, allerdings sind die Antworten die ich gefunden habe alle etwas älter.

Zum Sachverhalt:

Wir sind eine Arbeitsrechtskanzlei und da ist es gängige Praxis einen Vergleich abzuschließen. Es ist auch gängige Praxis dabei alle weiteren Angelegenheiten, wie Zeugnis und Arbeitspapiere mitzuregeln. Beim Zeugnis nehmen wir meistens jetzt sogar eine Note mit auf.

Bisher hatte ich keine Probleme und es immer von allen Rechtsschutzversicherungen bezahlt bekommen (den Mehrvergleich). Jetzt habe ich auf einmal drei unterschiedliche Rechtsschzutzversicherungen, die mir das nicht zahlen wollen. Sie berufen sich auf neue AGBs in denen das so steht.

Hierzu habe ich dann erst einmal auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az. IV ZR 145/04 verwiesen. Darauf wurde mir mitgeteilt, dass wegen dieser Entscheidung die AGBs ja geändert wurden. Dann habe ich auf die Entscheidung des AG Kassel, Urteil vom 08.01.2015, Az. 414 C 5617/13 verwiesen, nach der eine solche Klausel überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil wird. Aber auch damit wurde mir die Deckung abgelehnt.

Sie verweisen auf eine Entscheidung des Versicherungsombudsmannes, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 06280/2016-M und auf ältere Entscheidungen verschiedener Amtsgerichte zuletzt AG Viersen, Urteil vom 22.11.2011, Az. 2 C 13/11.


Frage 1:
Hat hier noch jemand eine Idee?

Frage 2:
Muss ich zum Ombudsmann oder vor Gericht und wo bekomme ich die Entscheidung des Ombudsmanns her?

:thx schonmal im Voraus.
Sonnenkind
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#2

19.01.2017, 08:46

Bezüglich der Entscheidung des Ombudsmannes kann man diese teilweise auf dessen Website abrufen. Deine habe ich aber auch nicht gefunden. Ich würde diesbezüglich die Rechtsschutz-Versicherung anschreiben, ob euch diese Entscheidung zur Verfügung gestellt werden kann.
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#3

19.01.2017, 09:04

Ich würde mir die Entscheidung auch mal zusenden lassen. Grundsätzlich stellt sich doch auch bei einem Mehrvergleich nur die Frage, ob im Streitfall die RSV für den mitverglichenen Tatbestand hätte Kostendeckung erteilen müssen oder nicht. Von daher ist das für mich ziemlich unverständlich. Mein Chef macht auch Arbeitsrecht. Bisher hatte ich mit den Mehrvergleichen, wenn ich nachweisen konnte, dass die mitverglichenen Teile im Streit standen, keine Probleme.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
arioe
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#4

19.01.2017, 09:08

Habe sie angefordert. Bin mal gespannt was da drin steht.
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#5

19.01.2017, 10:10

Wäre nett, wenn Du das mal hier wiedergeben würdest. Finde ich jetzt auch wirklich interessant.
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#6

26.01.2017, 09:40

Hallo,

habe jetzt die Enstcheidung des Ombudsmanns erhalten. Er bezeiht sich ausschließlich auf Entscheidungen zu Gunsten der Rechtsschutzversicherung und erwähnt nicht einmal, dass es auch (zumindest 1) Entscheidung(en) gibt zu Gunsten des Versicherungsnehmers.

Allerdings ist unser Mandant nicht der Hellste. Habe ihn gebeten, mich in dieser Sache an den Ombudsmann wenden zu dürfen. Er antwortete, dass er es geklärt habe und wir das nicht bräuchten. Habe ihm jetzt die Differenzgebühren in Rechnung gestellt. Bin gespannt ob er es dann auch noch so sieht.

In einem zweiten Fall wurde mir jetzt übrigens die Deckung zugesagt. Wenigstens schonmal eine von drei Versicherungen.

Halte Euch weiter auf dem Laufenden.
arioe
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#7

26.01.2017, 09:41

doc02798020170126091613.pdf
Entscheidung des Ombudsmann
(370.16 KiB) 329-mal heruntergeladen
Dies ist übrigens die Entscheidung des Ombudsmanns.
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#8

26.01.2017, 09:53

Danke für die Entscheidung arioe. Die sagt aber nichts anderes aus, als ich unter #3 schon ausgesagt hatte. Ist ja klar, dass eine RSV für Regelungen, die unstreitig waren, nicht aufkommt. Es ist natürlich Eure Aufgabe, nachzuweisen, dass die mitverglichenen Punkte streitig waren. Sollte hinsichtlich des Zeugnisses, wenn vereinbart wurde, dass dieses die Note "gut" aufweisen muss, nicht so schwierig sein, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat. Denn dann wird er normalerweise dem Arbeitnehmer kein gutes Zeugnis, sondern lediglich das geschuldete befriedigende Zeugnis ausstellen. Dass der Freistellungsanspruch streitig war, ist da schon etwas problematischer. Wir haben hier viele Fälle, wo der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von sich aus freistellt, weil er den einfach nicht mehr in seinem Betrieb sehen will. Dagegen geht ein Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht an. Streitig wird das eigentlich nur dann, wenn hier eine Anrechnung von irgendwelchen Überstunden etc. erfolgen soll. Aber dazu müsst Ihr halt dann vortragen.
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#9

26.01.2017, 10:06

Darf ioch mal fragen:

was genau lehnt die Versicherung ab, was dein Chef beantragt hat?

Wir haben auch ständig Probleme mit der RSV wegen dem Zeugnis oder der Weiterbeschäftigung, aber wir haben da einen Schriftsatz den hat mein Chef als Baustein vor einigen Monaten eingepflegt ins Programm und seitdem haben wir die Probleme nicht mehr.
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

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Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten :haue
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#10

09.02.2017, 07:58

Also vorab:
Die Versicherung lehnt den vom gericht festgesetzten Mehrwert zum Vergleich ab. Hierbei handelt es sich um die Vergleichsgebühr aus 1000 und um die Erhöhung der Terminsgebühr sowie der Gebühr Protokollierung einer Einigung 3100. Macht also schon was aus.

Habe jetzt das OK vom Mandant und gehe auch an den Ombudsmann. Ist ja auch in unserem eigenen Interesse. Was ist denn die Folge daraus, dass sie sich sogar bei Mehrvergleichen mit Inhalt zur Zeugnisnote etc. weigern zu zahlen, wir vergleichen es nicht mehr mit, denn der Mandant ist wohl nicht gewillt in diesem Fall z.B. 650,00 € selbst zu zahlen. Also lassen wir es auf sämtliche Folgeprozesse ankommen, Zeugnis, Arbeitspapiere etc. Is ja klar, dass wir nicht in jedem Fall alles einklagen müssen aber ich vollstrecke im jahr sogar ca. 8 solcher Titel und anmahnen deutlich mehr.

Es wäre schön, wenn ihr Euch mal mein Schreiben an den Ombudsmann durchlesen könntet, denn ein Erfolg wäre doch für uns alle ein Vorteil.

Ich halte Euch gerne weiter auf dem Laufenden.
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