RA Gebühren bei bestehender RSV - Formulierung Klageantrag ?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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uwemo
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#1

10.11.2016, 10:27

Mal eine kurze Frage wie es denn die Mehrheit hier hält:

Gegner wird außergerichtlich zur Rückzahlung Kaufpreis und entst. RA-Gebühren aufgefordert. Da Nichtzahlung soll geklagte werden.
Mandant hat RSV. Dies hat außergerichtl. und nun gerichtl. Kostenzusage abgegeben. Außergerichtl. RA -Geb. wurden bislang Mandant bzw. RSV
nicht in Rechnung gestellt bzw gezahlt.

Kann Mandant die außergerichtl. RA Geb. schlicht an sich zur Zahlung verlangen oder bedarf es im Antrag auch zum. hilfsweise eines Antrages der Freistellung von den Gebühren ?

Beste Grüsse
lessica1991
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#2

10.11.2016, 10:33

Also mein Rechtsanwalt verlangt die Gebühren als Nebenforderung immer an die Partei selbst, auch wenn die Kosten schon durch die Rechtsschutz gezahlt wurden. Es gab noch nie ein Problem. Sobald die Gebühren dann quasi doppelt gezahlt wurden, weil die Gegenseite die Forderung beglichen hat, zahlen wir die doppelt erhaltenen Gebühren der Rechtsschutz zurück.

LG
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icerose
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#3

10.11.2016, 10:42

ich würde lieber gegenüber der RSV abrechnen und in der Klage Zahlung an die Mandantschaft verlangen. Das vollstreckt sich am Ende deutlich einfacher als ein Freistellungsantrag. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Anahid
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#4

10.11.2016, 12:25

Sorry, aber beide Vorschläge sind einfach falsch. Wenn die RSV gezahlt hat, dann besteht kein Anspruch auf Zahlung an den Mandanten. Wenn Du den richtigen Gegner hast, bestreitet der die Zahlung durch den Mandanten, Du musst offenlegen, dass gar nicht oder eben durch die Versicherung gezahlt ist und dann die Klage ändern.

Ist jetzt halt die Frage, was Du vor hast. Willst Du die vorgerichtlichen Gebühren jetzt bereits gegenüber der RSV abrechnen? Dann müsstest Du hinsichtlich dieser Gebühren Auszahlung an die RSV beantragen. Dafür benötigst Du aber einen entsprechenden Auftrag der RSV. Sollte die RSV Dich bevollmächtigen, diese Gebühren im Namen des Mandanten einzuklagen, dann ist das natürlich was anderes.

Hast Du nicht vor, die Gebühren gegenüber irgendjemandem zum jetzigen Zeitpunkt abzurechnen, dann müsstest Du beantragen, den Mandanten von diesen Gebühren freizustellen.
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#5

10.11.2016, 17:06

Wir klagen die im Auftrag des Mandanten mit ein und legen eine Abtretungserklärung der Rechtsschutz-Versicherung vor.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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