Quotenvorrecht bei Gebührengutschrift

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Andy66
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#1

12.03.2018, 08:42

Wir haben eine Vorschussrechnung in einer Owi-Sache incl. Terminsgebühr gestellt (Termin war bereits angesetzt). Dann wurde der Einspruch zurückgenommen und der Termin abgesetzt. Wir haben dann neu abgerechnet mit der Gebühr Nr. 5115 VV RVG statt der Terminsgebühr. Das hat zu einer Reduzierung der Gebühren geführt, d.h. Gutschrift.

Der Mdt. hat eine SB von € 100,00 vereinbart, d.h. die RS hatte unsere Vorschussrechnung abzgl. € 100,00 bezahlt, der Mdt. die SB. Ich bin der Meinung, dass die Rückerstattung aus der Gutschrift zunächst dem Mandanten auf seine SB gemäß Quotenvorrecht zusteht, der Rest geht an die RS. Die RS ist - natürlich - gegenteiliger Ansicht und will die volle Erstattung haben.

Irgendwelche Meinungen hierzu? Ich finde nur Artikel zum Quotenvorrecht nach Erstattung durch die Gegenseite, aber nicht bei Gebührenreduzierung.
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Soenny
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#2

12.03.2018, 08:50

Ich sehe hier gar kein Quotenvorrecht. Die Rechnung wurde geändert, es gibt einen Überschuß, der Mandant muß laut Vertrag eine SB zahlen, also geht der Überschuß an die RSV zurück.
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#3

12.03.2018, 08:51

Die Gebührenerstattung steht der RS zu. Der Mandant hat in jedem Fall seine SB zu zahlen. Eine Rückzahlung an ihn käme nur dann in Frage, wenn die Staatskasse Gebühren erstatten würde.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

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Andy66
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#4

12.03.2018, 09:03

Alles klar. Danke für die Antworten. Da war ich wohl mal wieder zu kreativ.
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