PKH für Klage, aber nicht für Vergleich & Mehrwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Mandy-81
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#1

21.09.2017, 11:47

Hallo,

irgendwie steh ich total auf dem Schlauch :kopfkratz und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Wir haben PKH bewilligt bekommen für die Klage (6.000,00 €), nicht aber für den Vergleich und den Mehrwert (Mehrwert 500,00 €).
Rechtlich ist da auch nichts mehr zu machen, es wurde schon alles versucht. PKH mit der Staatskasse wurde auch bereits abgerechnet: 1,3 VG + 1,2 TG + 7002 VV RVG (nach 6.000,00 €)

Jetzt meine Frage: Wie rechne ich den Rest, als Vergleich und Mehrwert gegenüber dem Mandanten ab?

Vielen lieben Dank :thx
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#2

21.09.2017, 12:20

Wurde sich nur über den Mehrwert geeinigt, oder auch über den Klagewert? Die EG des Klagewertes gehört zur PKH.

Für die Mehrkosten des Vergleiches berechnest Du die Regelvergütung aus 6.000,- € und ziehst sie von der Regelvergütung insgesamt ab. Die Differenz muss der Mandant zahlen.
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#3

21.09.2017, 12:33

Es wurde keine PKH für die Einigung beantragt und daher steht im PKH-Beschluss "...PKH für den Zeitraum bis 30.06.2016 für die Klage bewilligt." Daher bekomme ich keine EG über PKH.

Alles über Regelvergütung abrechnen und dann abzgl. PKH-Gebühren?? :kopfkratz
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#4

21.09.2017, 13:17

Die PKH wurde dann zwar nachträglich bewilligt und gezahlt, aber jetzt im Rahmen des Jahresprüfung macht die Staatskasse einen Rückforderungsanspruch bzgl. der EG und des Mehrwerts geltend, mit der Begründung, dass kein Antrag vorlag und die nachträgliche Bewilligung keine zuviel geltend gemachten Gebühren entstehen lässt, da sie nach der Rechtswirksamkeit des Vergleichs nicht mehr verdient werden können.
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#5

21.09.2017, 13:22

Ok, das ist ein völlig anderer Sachverhalt als oben. Und einer, wo der RA halt Stellung nehmen muss. Da halt ich mich raus. Ach nein, doch nicht ganz. Die EG gehört zum Verfahren, dafür benötigt man keine gesonderte Bewilligung. Auch wenn die übliche Formulierung "für das Verfahren und den Vergleich" etwas anderes suggeriert.

Gegenüber dem Mandanten Regelvergütung abzüglich Regelvergütung. Sonst zahlt er zuviel. Im übrigen ist es m.E. ein Haftungsfall, wenn der RA einen (Mehr-)vergleich schließt, ohne dass die PKH-Frage vollständig geklärt ist.
Zuletzt geändert von Adora Belle am 21.09.2017, 13:31, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

21.09.2017, 13:30

Adora Belle hat geschrieben:Regelvergütung abzüglich Regelvergütung.
ich wäre ja eher für Regelvergütung abzüglich PKH-Vergütung.
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#7

21.09.2017, 13:32

Wenn Du so vorgehst, zahlt der Mandant für den Gegenstand mit PKH-Bewilligung die Differenz zu den Regelgebühren. Das darf nicht sein.
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#8

21.09.2017, 13:45

Adora Belle hat geschrieben:Wenn Du so vorgehst, zahlt der Mandant für den Gegenstand mit PKH-Bewilligung die Differenz zu den Regelgebühren. Das darf nicht sein.
Stimmt. Sorry - hab auf der Leitung gestanden. :oops:
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#9

21.09.2017, 14:32

Im PKH-Antrag wurde aber nicht beantragt, dass sich die PKH auch auf einen etwaigen Vergleich erstrecken soll. Außerdem ist ja PKH nur für die Klage bis 30.06.2016 bewilligt und der Vergleich wurde erst später geschlossen. Geht das dann auch mit der EG? Wenn ja, gibt es dazu ein Urteil?

Vielen Dank
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#10

21.09.2017, 14:50

Warum wurde die Bewilligung begrenzt? Sowas hab ich noch nie gesehen. Und nochmal - die Einigung über den Verfahrensgegenstand ist immer mit von der PKH umfasst, da braucht man keinen gesonderten Antrag und keine Erstreckung.
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