OWi-Abrechnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Charline

#1

21.03.2017, 10:30

Folgendes:

Bußgeldbescheid über 1.000,00 €

Einspruch eingelegt bei der Stadt. Akteneinsicht genommen.
Abgabe an STA.
Termin vor dem AG.
Einstellung nach § 153 a Abs. II StPO.

Meine Abrechnung:

5100 VV RVG
5101 VV RVG (hier zeigt mir allerdings da RA-Micro nur Bußgeld unter 60,00 €)
5103 VV RVG
5104 VV RVG
? ? ? VV RVG (Gebühr für Einstellung im Strafrecht)
PT
MWST

Kann mir jemand helfen ob das so stimmt?

Besten Dank.
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#2

21.03.2017, 10:42

Wie kommst Du denn auf die Gebührenziffern?

Ihr habt zunächt im Vorverfahren vertreten, bei einer (angedrohten) Geldbuße von 1.000 EUR. Dafür entsteht eine GG und eine VG in entsprechender Höhe. Dann wart Ihr in erster Instanz vor dem Amtsgericht. Dafür entsteht eine weitere VG entsprechend der Höhe der Geldbuße, sowie eine Terminsgebühr. Schau Dir bitte Deine Gebührenziffern nochmal an und gleiche sie mit dem Gesetz ab.

Eine gesonderte Gebühr für die Einstellung entsteht nicht. Die (möglicherweise von Dir gewollte) 5151 entsteht, wenn die Hauptverhandlung vermieden wurde. Das ist bei Euch nicht der Fall.
Charline

#3

21.03.2017, 16:11

Wie? Das ist doch eine Bußgeldsache. Welche Gebühren nehme ich denn sonst? Hier setze ich auch die Mittelgebühren an. Sorry für die blöde Frage, aber das verstehe ich nicht. Geldbuße war auch nicht angedroht, Bußgeldbescheid wurde dem Mandanten zugestellt und wir haben direkt Widerspruch erhoben.

Jetzt verstehe ich noch weniger :-)
Charline

#4

21.03.2017, 16:14

Die 5101 lasse ich auf jeden Fall weg. Die habe ich mit der 5103 doppelt drin. Sehe ich das richtig?
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#5

21.03.2017, 16:26

Ja, es ist eine Bußgeldsache. Du bist also richtig im Teil 5.

1. Ihr habt vor der Verwaltungsbehörde vertreten -> Unterabschnitt 1 und 2.

GG 5100
VG 5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 €
+ Auslagen

2. Ihr habt vorm Amtsgericht vertreten -> Unterabschnitt 3
VG 5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5 000,00 €
TG 5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten Verfahren
+ Auslagen

Die 5101 brauchst Du gar nicht, denn ein Bußgeld unter 60 EUR stand bei Euch ja nicht zur Debatte. Am besten schaust Du Dir die Abschnitte im Gesetz mal ganz in Ruhe an. Die Verfahrensgebühren und Terminsgebühren, die zusammengehören, stehen immer genau nacheinander. Wenn Du eine Papierausgabe hast, ziehst Du Dir am besten Linien dazwischen, dann siehst Du besser, dass 5107+5108, 5109-5110, 5111+5112 zusammengehören.
Charline

#6

21.03.2017, 16:59

Supi, vielen vielen Dank.

Jetzt habe ich es verstanden :-)
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