Hallo Zusammen,
ich habe das erste Mal einen Mehrvergleich.
Wir vertreten den Kläger.
Kläger verklagt Beklagten auf Zahlung von 8.000,00 EUR (1. Verfahren) vor dem Landgericht.
Kläger verklagt Beklagten auf Zahlung von 2.000,00 EUR (2. Verfahren) vor dem Amtsgericht.
Beide Klagen sind zugestellt und es wurde darauf erwidert.
Jetzt findet im 1. Verfahren vor dem Landgericht ein Termin statt, in dem sich die Parteien vergleichen. Beklagter zahlt 10.000,00 EUR an Kläger (echter Vergleich, weil Klage 1 noch weitere Anträge enthält).
Jetzt habe ich im 1. Verfahren ja einen Mehrwert.
Abrechnung:
1,3 Verfahrensgebühr aus 8.000,00 EUR
0,8 Verfahrensgebühr aus 2.000,00 EUR
1,2 Terminsgebühr aus 10.000,00 EUR
1.0 Einigungsgebühr (1003) aus 8.000,00 EUR
1.5 Einigungsgebühr (1000) aus 2.000,00 EUR
Was ist mit dem 2. Verfahren? Rechne ich da überhaupt noch etwas ab? Wir wird das Verfahren beendet? Durch Verweis auf das 1. Verfahren und entsprechende Erledigungserklärung?
Mehrwert
- Adora Belle
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Wenn Klage 1 noch mehr Anträge enthält, dann muss dort der Verfahrenswert höher sein.
Im 2. Verfahren rechnest Du die 1,3 VG ab und die 0,8 VG an. Heißt Du kannst auch die 0,8 VG im Mehrvergleich weglassen, da sie ohnehin wieder wegfällt.
Im 2. Verfahren rechnest Du die 1,3 VG ab und die 0,8 VG an. Heißt Du kannst auch die 0,8 VG im Mehrvergleich weglassen, da sie ohnehin wieder wegfällt.
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M.E. gibt es keine 1,5 Einigungsgebühr, beide Ansprüche sind rechtshängig.
Zuletzt geändert von mrsgoalkeeper am 20.04.2017, 08:37, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich sehe überhaupt nicht, was das 2. Verfahren überhaupt damit zu tun hat? Wenn ein Vergleich über die Ansprüche des 1. Verfahrens vor dem LG geschlossen wurde, wo steht denn, dass das 2. Verfahren vor dem AG mitverglichen wurde?
Weiter bin ich Adora Belles Meinung, dass es nicht sein kann, dass der Verfahrenswert 8.000,00 € beträgt, wenn die Klage neben dem Zahlungsanspruch von 8.000,00 € "weitere Anträge" enthält. Welche weiteren Anträge denn? Bislang kann ich hier nicht einmal einen Mehrvergleich erkennen. Und wie mrsgoalkeeper richtig mitteilt, kann eine 1,5 EG hier schon gar nicht anfallen, da nach Deinem Beitrag beide Ansprüche bereits gerichtlich anhängig sind.
Weiter bin ich Adora Belles Meinung, dass es nicht sein kann, dass der Verfahrenswert 8.000,00 € beträgt, wenn die Klage neben dem Zahlungsanspruch von 8.000,00 € "weitere Anträge" enthält. Welche weiteren Anträge denn? Bislang kann ich hier nicht einmal einen Mehrvergleich erkennen. Und wie mrsgoalkeeper richtig mitteilt, kann eine 1,5 EG hier schon gar nicht anfallen, da nach Deinem Beitrag beide Ansprüche bereits gerichtlich anhängig sind.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.