Hallo an Alle,
Chef wurde in einer Unfallsache beauftragt, hat die gegn. Versicherung angeschrieben, diese hat die Haftung dem Grunde nach bestätigt. Mandant hat dann das Mandat entzogen, weil er meinte er käme alleine schneller zu seinem Geld und wollte Auto privat reparieren lassen. Hat er wohl auch gemacht und uns Schreiben der gegn. Versicherung zukommen lassen, in dem diese Schaden i. H. v. 20.000,00 € anerkannt und reguliert hat.
Mein Chef meint nun, wir bekommen eine 0,8 Gebühr nach 3101 wg. vorzeitiger Erledigung - wäre doch aber nur entstanden, wenn Klageauftrag vorlag, oder?
Ich würde jetzt eine 1,3 Geschäftsgebühr gegenüber der gegn. Haftpflichtvers. abrechnen, aber geht das überhaupt? Wir haben uns bei denen bis auf "....wir zeigen an,....dass wir .....vertreten und bitten um Bestätigung Ihrer Einstandspflicht.." gar nicht mehr gemeldet! Oder muss ich gegenüber Rechtsschutz des ehem. Mandanten abrechnen?
Kann jemand helfen??
Viele Grüße
das Rehlein
Mandat entzogen - welche Gebühren wem gegenüber abrechnen?
- Anahid
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3101 geht nicht. Klageauftrag hat mit Sicherheit nicht vorgelegen, wenn überhaupt dann nur bedingt.
Was willst Du denn gegenüber der gegnerischen Haftpflicht abrechnen? Einen Schaden spezifiziert habt Ihr nie. Hast Du zumindst einen Anhaltspunkt über die Schadenshöhe gehabt?
Was willst Du denn gegenüber der gegnerischen Haftpflicht abrechnen? Einen Schaden spezifiziert habt Ihr nie. Hast Du zumindst einen Anhaltspunkt über die Schadenshöhe gehabt?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Rehlein39
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Na ja, vor unserer Beauftragung hatte der ehem. Mandant bereits ein Gutachten erstellen lassen, dieses haben wir der gegn. Haftpflicht übersandt und gebeten, ihre Einstandspflicht zu bestätigen und die Gutachterkosten direkt an die Reparaturwerkstatt zu zahlen. Weitere Kosten wollten wir dann spezifizieren - dazu kam es aber nicht mehr.
Gegn. Haftpflicht hat ja anerkannt und gezahlt, also würde ich nach diesem Wert abrechnen...
Gegn. Haftpflicht hat ja anerkannt und gezahlt, also würde ich nach diesem Wert abrechnen...
- Anahid
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Ich würde hier nur eine Abrechnung nach fiktivem Schadensausgleich vornehmen, bedeutet nach Gutachten. Zu mehr seid Ihr nicht beauftragt gewesen. Eine Reparaturrechnung hat Euch nie vorgelegen.
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