Ich habe mal wieder eine Abrechnungsfrage aus dem Arbeitsrecht.
Der SW-Beschluss lautet:
Der SW für das Verfahren wird auf 35.150,65 € und für den Vergleich auf 47.950,65 € festgesetzt.
Gründe: Es war überschießend der Wert des Verfahrens 10 Ca.... (12.800,00 €) als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen.
Und nun?
Es gab 2 anhängige Verfahren. Man hat sich dann im Verfahren 1 darauf verglichen, dass Verfahren 2 mit Vergleichsschluss erledigt ist. Also kein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche.
Ich würde das so abrechnen:
1,3 Verfahrensgebühr (3100) aus € 35.150,65 €
0,8 Verfahrensgebühr (3101) aus € 12.800,00 €
Abgleich 15 III
1,2 Terminsgebühr (3104) aus € 47.950,65 €
1,0 Einigungsgebühr (1003) aus € 47.950,00 €
zzgl. Auslagen/MwSt.
Ist dies so korrekt?
Mal wieder - Mehrvergleich im Arbeitsrecht
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Das steht so aber nicht in 3101 Nr. 2.Also kein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche.
2.
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder
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Die Abrechnung ist absolut richtig. Es gibt nur einige Fragen, die sich aus Deinem Sachverhalt nicht ergeben, die aber für höhere Gebühren sorgen könnten? Hat in dem anderen Verfahren bereits ein Termin stattgefunden?
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Die Abrechnung stimmt für das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde.
Du kannst natürlich das zweite Verfahren auch noch abrechnen, da dieses anhängig war entsteht dort:
1,3 VG 3100 aus 12.800,00 €
abzgl. Anrechnung Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG (=195,00€)
195,00 € ist der Teil, was du in dem Verfahren mit dem Vergleich schon mehr erhalten hast. Rechenweg:
In dem Verfahren mit Vergleich bleibt bestehen:
1,3 VG 3100 aus addierten Wert 47950,00 € (gem. § 15 III RVG) 1.511,90 €
abzüglich 1,3 VG 3100 aus 35.1500,00 € 1.316,90 €
= 195,00 €
Wenn in dem 2. Verfahren schon ein Termin stattgefunden hat, ändert sich natürlich die Abrechnung hinsichtlich der Terminsgebühr
Du kannst natürlich das zweite Verfahren auch noch abrechnen, da dieses anhängig war entsteht dort:
1,3 VG 3100 aus 12.800,00 €
abzgl. Anrechnung Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG (=195,00€)
195,00 € ist der Teil, was du in dem Verfahren mit dem Vergleich schon mehr erhalten hast. Rechenweg:
In dem Verfahren mit Vergleich bleibt bestehen:
1,3 VG 3100 aus addierten Wert 47950,00 € (gem. § 15 III RVG) 1.511,90 €
abzüglich 1,3 VG 3100 aus 35.1500,00 € 1.316,90 €
= 195,00 €
Wenn in dem 2. Verfahren schon ein Termin stattgefunden hat, ändert sich natürlich die Abrechnung hinsichtlich der Terminsgebühr
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Ich danke Euch. Nein, im 2. Verfahren hat kein Termin stattgefunden, wir haben hierüber aber im Termin zum 1. Verfahren verhandelt.
Mein praktisches Problem besteht darin, dass ich das 1. Verfahren bereits abgerechnet habe, da ich nicht damit gerechnet hatte, dass der SW-Beschluss abgeändert wird.
Wie rechne ich denn nun jetzt gegenüber der RSV ab, die einen Großteil der Gebühren schon bezahlt hat?
Ich hatte im ersten Verfahren ganz normal aus dem niedrigeren SW die 3100, 3104 und 1003 zzgl. Auslagen abgerechnet.
Mein praktisches Problem besteht darin, dass ich das 1. Verfahren bereits abgerechnet habe, da ich nicht damit gerechnet hatte, dass der SW-Beschluss abgeändert wird.
Wie rechne ich denn nun jetzt gegenüber der RSV ab, die einen Großteil der Gebühren schon bezahlt hat?
Ich hatte im ersten Verfahren ganz normal aus dem niedrigeren SW die 3100, 3104 und 1003 zzgl. Auslagen abgerechnet.
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Du machst in dem 1. Verfahren eine Rechnung wie oben von Dur angegeben und im 2. Verfahren eine Abrechnung der VG abzgl. der 0,8 VG die Du im 1. Verfahren abgerechnet hast (wie von Katinka angegeben).
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Dann teilst du der RSV mit, was an Gebühren aufgrund des neuen Wertes insgesamt entstanden sind und ziehst deren Erstattung ab. Restbetrag muss die RSV dann noch überweisen.