Mahnverfahren - streitiges Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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silvana83
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#1

11.01.2018, 11:07

Ich habe folgendes Problem und hoffe ihr könnt mir helfen.

Mahnbescheid gegen Frau A und gegen Herrn B als Gesamtschuldner. Hauptforderung 3.137,73 €.
Einzahlung GK für Mahnbescheid 63,50 €.

Gegen Frau A ergeht ein Vollstreckungsbescheid. In dem Vollstreckungsbescheid sind bereits die Kosten für das Mahnverfahren mit festgesetzt 537,12 € (63,50 € GK, RA-Kosten 473,62 €) Vollstreckung wird gegen sie eingeleitet.
Herr B legt Widerspruch über die gesamte Forderung Widerspruch ein.

Wir fertigen Anspruchsbegründung und zahlen weitere 317,50 € Gerichtskosten ein.
Hierauf fertigt Herr B eine Klageerwiderung und Drittwiderklage (gegenüber Frau A).

Dann erkennt er einen Betrag in Höhe von 1.877,73 € an.

Termin zur mündlichen Verhandlung findet statt.

Es ergeht ein Teil-Anerkenntnisurteil/Versäumnisurteil.

1. Der Beklagte (Herr B) wird mit der gesondert in Anspruch genommenen Frau A als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.877,73 € zu zahlen.

2. …

3. ….

4. …

5. Von den Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin 40 % und der Beklagte (Herr B) 60 %. Die Kosten der Widerklage trägt die Drittwiderbeklagt (Frau A)


Nun meine Fragen:

1. Wie müsste jetzt mein Kostenausgleichungsantrag aussehen?
2. Wie rechne ich gegenüber meiner Mandantschaft ab?

Bitte helft mir..... ich überlege schon ewig. :patsch
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#2

11.01.2018, 12:49

Hallo und herzlich Willkommen hier. :wink1

Bitte unterbreite uns einen Vorschlag, über den wir diskutieren können. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
silvana83
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#3

11.01.2018, 13:12

Das wäre meine Idee für das KFA-Verfahren.

Gegenstandswert: 3.137,73 €
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 252,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 327,60 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 3.137,73 € -252,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Gegenstandswert: 1.877,73 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 180,00 €
HIer weiß ich nicht genau, da es ein Teilanerkenntnis ist, ob ich den Streitwert 3.137,73 € nehmen soll.
Zwischensumme der Gebührenpositionen 507,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 547,60 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,04 €
abzüglich gegen Frau A festgesetzter Kosten im Mahnverfahren, Az.:…. 537,12 €
Gesamtsumme 114,52 €

Bei der Abrechnung Mandant grübel ich noch :-)
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#4

11.01.2018, 13:21

Sorry, bevor ich mich zu Deiner Abrechnung äußere, müsste ich zunächst einmal den Sachverhalt verstehen. Ich verstehe nicht, was aus dem Verfahren gegen B geworden ist. Es wurden 3.137,73 € eingeklagt. 1.877,73 € werden anerkannt. Und was bitte ist mit dem Rest? Klageabweisung? Würde zumindest die Kostenquote von 60 % zu 40 % erklären. Aber dann ist diesbezüglich ja wohl auch ein Urteil ergangen, oder? Die TG würde sich dann nach dem Streitwert von 3.137,73 € berechnen.

Definitiv sind nicht die gegen Frau A festgesetzten Kosten abzuziehen. Die beiden haften auch für die Kosten gesamtschuldnerisch. Allerdings sind die VG des Mahnverfahrens + PTE + MwSt + GK des Mahnverfahrens von beiden zu tragen. Also muss unter den KFA der Satz, dass in Höhe eines Teilbetrages von ..... € Gesamtschuldnerschaft mit A besteht.

Und hinzu kommt: Was für eine Widerklage? Wer hat die erhoben? A war doch gar nicht mit verklagt. Wie kann die dann eine Widerklage erheben? :kopfkratz
Zuletzt geändert von Anahid am 11.01.2018, 13:31, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

11.01.2018, 13:26

silvana83 hat geschrieben:Das wäre meine Idee für das KFA-Verfahren.

Gegenstandswert: 3.137,73 €
1,0 Verfahrensgebühr, Antrag auf Erlass Mahnbescheid § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 252,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 327,60 €
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG 1,0 aus Wert 3.137,73 € -252,00 €
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Gegenstandswert: 1.877,73 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 180,00 €
HIer weiß ich nicht genau, da es ein Teilanerkenntnis ist, ob ich den Streitwert 3.137,73 € nehmen soll.
Der Wert ist richtig. Jetzt kommt noch eine 0,5 TG Nr. 3105 aus 1.260 € dazu und die Prüfung nach § 15 III RVG (nicht mehr als eine 1,2 TG aus Gesamtwert.)
Zwischensumme der Gebührenpositionen 507,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme netto 547,60 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,04 €
abzüglich gegen Frau A festgesetzter Kosten im Mahnverfahren, Az.:…. 537,12 € würde ich betonen, da sonst gegen Herr B zuwenig festgesetzt wird.
Gesamtsumme 114,52 €
Damit ändern sich dann auch alle Zahlen. ;)

Bei der Abrechnung Mandant grübel ich noch :-)
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#6

11.01.2018, 13:31

Vielen Dank Anahid.... also....

Habe noch einmal geschaut: Wir haben in einem Schriftsatz geschrieben: Im Umfang der über das Anerkenntnis hinausgehend klageweise geltend gemachten Forderung erkläre ich die Rückrücknahme verbunden mit dem Anerkenntnis, die auf diesen Forderungsteil und die hierzu erklärte Klagerücknahme entfallenden Kosten durch die Klägerin zu tragen.


In dem Teil-Anerkenntnisurteil/Versäumnisurteil steht dann in den Entscheidungsgründen:
Die Verurteilung des Herrn B erfolgt im Rahmen des Teilanerkenntnisses. Die Verurteilung der Frau A erfolgt im RAhmen des Versäumnisurteils.
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#7

11.01.2018, 13:33

Sorry silvana, hab meinen Beitrag oben noch ergänzt. Was für eine Widerklage? Wer hat Widerklage erhoben? Ich verstehe hier nämlich nicht, wie gegen A ein Versäumnsiurteil ergehen kann. Gegen die war doch der VB ergangen. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

11.01.2018, 13:45

Oh sorry.... dieses Ding ist echt tricky . Danke für die Mühe!!!!!!!!!!!

also der Herr B hat gegen Frau A Drittwiderklage erhoben. Hier ging es darum, dass Frau A Schaden aus einer Wohnung zu ersetzen hat.
z. B. Drittwiderklageantrag 1. z. B. Es wird festgestellt, dass Frau A verpflichtet ist, Herrn B jedweden Schaden, welcher diesem aus dem mit Frau A eingegangenem Mietverhältnis betreffend die Wohnung ..... entstanden ist bzw. künftig noch entsteht, zu ersetzen. Da gibts noch drei andere und eben, dass Frau A die Kosten des Rechtsstreits trägt.

Der Mahnbescheid gegen beide ging damals um Miete.
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#9

11.01.2018, 14:37

Okay....bedeutet ja dann, dass Ihr mit der Drittwiderklage überhaupt nichts zu tun habt, weil Ihr ja gar nicht beteiligt seid. Wenn die Klage sich von B gegen A richtet, hat ja Eure Mandantin damit nix zu tun.

Dann ist Deine Abrechnung oben soweit richtig (TG nur aus dem Anerkenntnisbetrag, da Rest zurückgenommen). Nur eben nicht die Kosten, die durch den VB gegen A festgesetzt sind, abziehen, sondern insoweit, wie oben beschrieben, bzgl. eines Teils die Gesamtschuldnerschaft feststellen.
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#10

12.01.2018, 09:21

Ganz lieben DAnk!!!!
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