Hallo ich habe da mal eine Frage:
Wir haben einen Kostenfestsetzungbeschluss von unserem Mandanten erhalten, der von einem anderen Anwalt beantragt wurde, unser Mandant war damit nicht einverstanden und wir haben uns gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gewehrt. Das AG hat uns und unserem Mandanten recht gegeben. Der ursprüngliche Anwalt hat ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG eingeleitet, welches wir auch gewonnen haben.
Was kann ich nun abrechen?
Nach 3500 VV RVG bekomme ich eine 0,5 Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem OLG aber was ist nun mit der normalen 1,3 Verfahrensgebühr?
Und wie sieht es mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht aus? Gibt es da noch zusätzlich was an Gebühren?
Danke schon einmal für eure Hilfe!
Kostenfestsetzungsbeschluss und sofortige Beschwerde
- Anahid
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Ihr seid nur im Hinblick auf die Beschwerde gegen den KFB tätig gewesen, also gibt es auch nicht mehr als die Beschwerdegebühr. Eine Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG sehe ich hier nicht. Im Verfahren seid Ihr ja nicht tätig gewesen. Und welche zusätzlichen Gebühren soll es nach Deiner Meinung für das Verfahren vor dem AG geben? Wenn bereits ein KFB vorliegt, war das Verfahren ja wohl abgeschlossen.
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Erstmal lieben Dank für die Antwort....
Da mein Chef gegenüber dem Amtsgericht die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages beantragt hat, (der ja von dem ursprünglichen RA unseres Mandanten beantragt wurde), hab ich an eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 3100 VV RVG gedacht...
So kann ich also 2 x eine 0,5 Geb. nach 3500 VV RVG abrechnen, richtig? (Verfahren vor dem AG, dann Verfahren vor dem OLG)
Da mein Chef gegenüber dem Amtsgericht die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrages beantragt hat, (der ja von dem ursprünglichen RA unseres Mandanten beantragt wurde), hab ich an eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 3100 VV RVG gedacht...
So kann ich also 2 x eine 0,5 Geb. nach 3500 VV RVG abrechnen, richtig? (Verfahren vor dem AG, dann Verfahren vor dem OLG)
- Anahid
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Nein, eine Beschwerdegebühr erhältst Du für den Schriftsatz für die Ablehnung des KfA nicht. Meiner Meinung nach kannst Du dafür die Nr. 3403 VV RVG abrechnen, da Ihr ja nicht die Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren gewesesn seid. Ob man das vielleicht sogar als Schreiben einfacher Art bezeichen könnte, kann ich nicht beurteilen (Nr. 3404 VV RVG). Aber die 3403 VV RVG sollte vertretbar sein. Und dann bekommst Du natürlich noch zusätzlich die 0,5 nach 3500 VV RVG für das Beschwerdeverfahren.
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Das verstehe ich nicht. Von dem AG ist doch bereits ein KFB erlassen worden. Da kann also keine Beschwerdegebühr angefallen sein. Das AG-Verfahren ist beendet gewesen, dafür gibt es nix (mehr).
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Ich habe das so verstanden:
KFA vom vormaligen Anwalt gegen eigenen Mandanten X. Dieser Mandant X geht zu Bella´s Anwalt und möchte, dass dieser eine Erinnerung gegen den ergangenen KFB einlegt. Dies tut er und der Erinnerung wird stattgegeben.
Hierfür hätte ich, ohne so einen Fall vorher schon mal gehabt zu haben, die 3500 angesetzt, da
Die 3404 wäre allerdings noch besser, immerhin 0,3 höher.
Die (weitere) 3500 für die anschließende Beschwerde ist ja unstreitig.
KFA vom vormaligen Anwalt gegen eigenen Mandanten X. Dieser Mandant X geht zu Bella´s Anwalt und möchte, dass dieser eine Erinnerung gegen den ergangenen KFB einlegt. Dies tut er und der Erinnerung wird stattgegeben.
Hierfür hätte ich, ohne so einen Fall vorher schon mal gehabt zu haben, die 3500 angesetzt, da
."Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, ..."
Die 3404 wäre allerdings noch besser, immerhin 0,3 höher.
Die (weitere) 3500 für die anschließende Beschwerde ist ja unstreitig.
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
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Die Themenstarterin hat nach meiner Auffassung mitgeteilt, dass der frühere Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung beantragt hat. Ihr Chef hat dann an das Gericht geschrieben und begründet, warum eine Kostenfesetzung nicht zu erfolgen hat (Beitrag #3). Danach erging KFB und gegen diesen wurde Beschwerde eingelegt. Entsprechend war die Frage welche Gebühren im Hinblick auf die Stellungnahme zum KFA geltend gemacht werden können. Die 3500 kann es nicht sein, denn man ist ja noch gar nicht im Beschwerdeverfahren.
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@ Anahid:
Würde Deine Fallinterpretation aber nicht bedeuten, dass der RA neu und nur für das KFV beauftragt wurde? Das würde eine 0,8 Gebühr nach dem Kostenwert nach sich ziehen (Nr. 3403 VV RVG - vgl. Wolf/Schneider, RVG, 4. A., Rn. 15 zu Nr. 3403 VV; so auch: Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 4. A. (2011), Rn. 5 zu Nr. 3403 VV; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. A., Nr. 3403 VV Nr. 22; Hansens, BRAGO, 8. A., § 56 Rn. 2).
Würde Deine Fallinterpretation aber nicht bedeuten, dass der RA neu und nur für das KFV beauftragt wurde? Das würde eine 0,8 Gebühr nach dem Kostenwert nach sich ziehen (Nr. 3403 VV RVG - vgl. Wolf/Schneider, RVG, 4. A., Rn. 15 zu Nr. 3403 VV; so auch: Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 4. A. (2011), Rn. 5 zu Nr. 3403 VV; <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. A., Nr. 3403 VV Nr. 22; Hansens, BRAGO, 8. A., § 56 Rn. 2).
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