Kostenfestsetzungsantrag (zwei Prozessbev.)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MarenW
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#1

09.10.2017, 09:41

Hallo an alle,

uns wurde eine Klage von einer Versicherung zugeleitet bezüglich Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

Wir sollten die Versicherung und Ihren Versicherungsnehmer vertreten.

Der Versicherungsnehmer ist aber auch zu einem Anwalt gegangen, welcher sich dann auch angezeigt hat.

Wir haben uns für beide, also für die Versicherung und für den Versicherungsnehmer angezeigt, sämtliche Schriftsätze bei Gericht eingereicht und auch den Verhandlungstermin wahrgenommen.

Im Urteil stehen beim Versicherungsnehmer wir als Prozessbev. und der andere Anwalt.

Dieser stellt nun auch einen KFA mit 1,3 VG, PuT, MwSt etc.

Er hat sich doch lediglich angezeigt und wir sollten laut Versicherung beide vertreten, dies steht auch so im Versicherungsvertrag.

Was sagt ihr zu der Sache? Kann der andere Anwalt hier auch einen KFA stellen?
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Adora Belle
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#2

09.10.2017, 10:33

Es sind die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. M.E. müsste das Gericht beim Mandanten nachfragen, welche Festsetzung gewollt ist. Im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung hat der Versicherer die Regulierungshoheit, wozu auch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten für sich selbst und für den VN gehört. Der weitere RA hätte gar nicht erst tätig werden dürfen, und sollte auch seinen Mandanten entsprechend dazu belehrt haben, dass mit der doppelten Beauftragung nicht erstattungsfähige Kosten produziert werden.
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NORTHERN DINO
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#3

09.10.2017, 11:03

Adora Belle hat geschrieben:Der weitere RA hätte gar nicht erst tätig werden dürfen, und sollte auch seinen Mandanten entsprechend dazu belehrt haben, dass mit der doppelten Beauftragung nicht erstattungsfähige Kosten produziert werden.
Aus Erfahrung: Belehrt wird in den allermeisten Fällen nicht, egal aus welchen Gründen. Etliche RAe wissen das nicht einmal. In meinem Beritt werden immer die Kosten des von der HV beauftragten RA festgesetzt. Auf den weiteren Kosten bleibt der Mandant sitzen und wenn dieser aufgeweckt ist, lässt er es zu einem Verfahren nach § 11 RVG kommen und moniert dort die fehlende Belehrung/Aufklärung.
~ Grüßle ~
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