Kostenfestsetzungsantrag Mehrvergleich und Quetelung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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froestelchen74
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#1

19.02.2017, 16:58

Hallo, ich habe da mal eine Frage:
Im Verhandlungstermin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Die Kosten des Rechtsstreits werden auf 2/3 und 1/3 aufgeteilt, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert für Rechtsstreit ist 431,64 € und für den Mehrvergleich bis zu 4.000,00 €. Wie mache ich denn jetzt den Kostenfestsetzungsantrag?
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#2

19.02.2017, 17:27

Hallo,

wie lautet dein Vorschlag?
Die Kosten des Rechtsstreits werden auf 2/3 und 1/3 aufgeteilt, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Liebe Grüße

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froestelchen74
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#3

20.02.2017, 10:12

Ich würde die Quotelung außer acht lassen und ganz normal den Beklagten für die Kosten des Rechtsstreits (Verfahrensgebühr, 1,3; Terminsgebühr 1,2; ) nach Streitwert 431,64??
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13
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#4

20.02.2017, 10:50

Als Hilfestellung:
Die Frage, ob zu den Kosten eines Vergleichs lediglich die EG oder sämtliche sonstige Gebührentatbestände gehören, die durch einen Mehrvergleich neu entstehen beziehungsweise mit einem höheren Gegenstandswert entstehen, hatte das OLG Köln zu entscheiden. In einem Rechtsstreit, in dem ein Zahlungsanspruch über 5100 € anhängig war, wurde ein Vergleich dahin geschlossen, dass die Beklagte 14.000 € an den Kläger zahlt, wobei weitere, nicht rechtshängige Ansprüche des Klägers einbezogen wurden. Nach der im Vergleich vereinbarten Kostenentscheidung hatte die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden. Fraglich war, ob die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus dem Differenzstreitwert sowie die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem Streitwert des Gesamtvergleichs von 14.000 € auch zu den Kosten des Vergleichs gehören. Nach dem OLG Köln, Beschl. v. 05.10.2009 – I-17 W 268/09, erstreckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung sowohl auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG wie auch auf die Mehr-TG aus dem höheren Vergleichswert, der den Wert der rechtshängigen Klageforderung übersteigt.
~ Grüßle ~
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#5

20.02.2017, 11:48

froestelchen74 hat geschrieben:Ich würde die Quotelung außer acht lassen
Das verstehe ich irgendwie nicht. Du machst hier einen ganz normalen Kostenausgleichungsantrag und das Gericht berücksichtigt dann die Quotelung entsprechend.

Zur Rechnung per se hat 13 ja eigentlich schon alles Maßgebliche gepostet.
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