Kostenfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Binchen24
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#1

19.07.2017, 09:30

Wir haben einen Antrag gem. § 888 ZPO gestellt. Der zu Grunde liegende Titel ist ein Vergleich aus einem Verfahren vor dem Familiengericht. Nun habe ich eine Entscheidung, wo nach der Gegner die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren zu tragen hat. In dem Anschreiben steht drin: In der Familiensache ....

Nach welcher ZPO-Vorschrift kann ich jetzt den KFA stellen? Nach 788 ZPO oder nach 104 ZPO?

Grüße
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#2

19.07.2017, 09:35

hier ein Auszug aus § 788 ZPO:
"(2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. ..."
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#3

19.07.2017, 10:16

Also nach § 788 ZPO?
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#4

19.07.2017, 10:19

ja, in Verbindung mit §§ 103, 104 u. 107 ZPO. ;)
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#5

19.07.2017, 10:34

:thx
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#6

19.07.2017, 14:51

Hab noch eine Frage und zwar: Wenn ich jetzt den Antrag nach § 788 ZPO fertig habe und den zum AG schicken möchte, kann ich das auch ohne vollstr. Ausf. des Titels. Die ist mir vom selben Gericht noch nicht zugesandt worden oder muss ich die vollstr. Ausf. erst anfordern?
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#7

19.07.2017, 15:01

ich habe einen derartigen Kfa noch nie gestellt - kann mir aber vorstellen, dass es sinnvoll ist, zumindest eine Kopie der deinem Antrag zugrunde liegende Entscheidung beizufügen. Dass die direkt eine vollstreckbare Ausfertigung wollen, glaub ich nicht (weiß es aber wie gesagt nicht ganz genau). Aber da du diese wahrscheinlich brauchen wirst, solltest du sie schon einmal (nebenbei) anfordern.
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#8

19.07.2017, 15:47

Nein, den Titel benötigst Du nicht. Der wurde dem Gericht doch schon für den Vollstreckungsantrag vorgelegt. Du kannst nur die Festsetzung beantragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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