Kostenfestsetzung im eigenen Namen oder im Namen der Mandant

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lori79
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#1

22.08.2017, 08:17

Guten Morgen Ihr Lieben,
habe folgendes Problem:
Wir haben Klage gegen die BRD vor dem Verwaltungsgericht eingereicht und PKH beantragt. PKH wurde bewilligt. Urteil: Kosten Gegner.
Ich habe sodann einen Kostenfesetzungsantrag gestellt ( da die Kosten höher sind, ich davon ausgehe, dass der Gegner zahlungsfähig ist) Jetzt krieg ich ein Schreiben vom Gericht, dass ich um klarstellen Mitteilung gebeten werde, ob die Kostenfesetzung im Namen unserer Mandantschaft gestellt wird oder im eigenen Namen (§126 ZPO). Ich verstehe das irgendwie nicht. Bis jetzt habe ich immer - wenn ich wusste - dass der Gegner zahlungsfähig ist, immer einen KFA gemacht und keine PKH-Abrechnung.
DAnke Euch für Eure Hilfe.
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Adora Belle
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#2

22.08.2017, 09:18

Es geht ja nur drum, ob Ihr - wegen der PKH-Bewilligung - im eigenen Namen festsetzen lassen wollt. Damit das Geld dann auch wirklich zu Euch kommt. Bei Festsetzung für den Mandanten könnte der die Erstattung einstreichen, und Ihr bleibt auf Eurer Differenzvergütung sitzen. Bei PKH/VKH mit Wert über 4.000 EUR sollte man immer nach §126 festsetzen lassen.
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