Kostenentscheidung m.E. falsch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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KostenNiete
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#1

11.06.2018, 07:53

Nachdem ich selber leider nicht weiter komme und über sämtliche Suchfunktionen nicht weitergekommen bin hab ich mir gedacht ich versuche hier mal mein Glück.

Folgender Sachverhalt: Klage gegen eine Beklagte, während des Verfahrens Klageerweiterung um Beklagten zu 2) ".... werden gesamtschuldnerisch verurteilt...."
Festgestellt Beklagter 2) ist der Falsche, Klagerücknahme gegen Beklagten 2)

Urteil ergeht und Beklagte zu 1) wird vollumfänglich verurteilt. Zu den Kosten gibt das Gericht nun an "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils 50". Nun beantragt der Beklagtenvertreter zu 2) Urteilsberichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, denn die Kosten des Beklagten zu 2) soll die Klägerin alleine tragen. Nun beabsichtigt das Gericht den Tenor wie folgt abzuändern "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50% und die Beklagte zu 1) 50%. Die Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin allein zu tragen." Das unsere Mandantin die Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen hat, ist klar und passt auch aber warum müssen wir trotzdem 50% tragen? Weil die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden wären?

Wäre super wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte.
Vielen Dank schon mal
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#2

11.06.2018, 10:33

Ich hätte schon bedenken gegen die Zulässigkeit der Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO. Insbesondere in der vom Gericht nun offenbar vorgeschlagenen Weise. Eine Berichtigung kann nur erfolgen, wenn die Entscheidung fehlerhaft wiedergegeben und wurde und nicht wenn sie fehlerhaft ergangen ist. Ich habe Zweifel, dass der Richter die nunmehr beabsichtige Kostenentscheidung von Anfang an so wollte (insbesondere auch deswegen, weil sie weiterhin fehlerhaft wäre).
Vielmehr ist zu vermuten, dass hier einfach nicht aufgepasst wurde und eine fehlerhafte Entscheidung unter falscher Anwendung der Rechtsnormen ergangen ist. Dies kann nur über einen Rechtsbehelf geklärt werden.
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#3

11.06.2018, 10:50

... hat geschrieben:Ich hätte schon bedenken gegen die Zulässigkeit der Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO. Insbesondere in der vom Gericht nun offenbar vorgeschlagenen Weise. Eine Berichtigung kann nur erfolgen, wenn die Entscheidung fehlerhaft wiedergegeben und wurde und nicht wenn sie fehlerhaft ergangen ist. Ich habe Zweifel, dass der Richter die nunmehr beabsichtige Kostenentscheidung von Anfang an so wollte (insbesondere auch deswegen, weil sie weiterhin fehlerhaft wäre).
Vielmehr ist zu vermuten, dass hier einfach nicht aufgepasst wurde und eine fehlerhafte Entscheidung unter falscher Anwendung der Rechtsnormen ergangen ist. Dies kann nur über einen Rechtsbehelf geklärt werden.
Danke für deine Nachricht. Was für ein Rechtsbehelf ist denn einzulegen? Berufung nicht möglich, da wir ja nicht beschwert sind :kopfkratz
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#4

11.06.2018, 11:15

Wie ich gerade feststelle ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gem. §99 ZPO nicht möglich (Da merke ich wieder, dass es ein richterliches Verfahren ist und mir da gewisse Kenntnisse fehlen)
Insoweit könnte man nur versuchen der Berichtigung widersprechen oder versuchen, dass der Richter wenn er berichtigt, wenigstens eine vollständig richtige Kostenentscheidung produziert.
DKB
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#5

11.06.2018, 14:14

Die Gerichtskosten sind m. E. richtig verteilt. Ihr tragt 50 % der Gerichtskosten, weil Ihr vollumfänglich verurteilt worden seid und der Kläger 50 %, weil er die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat. Die beiden Beklagten sollten ja nach der Klageerweiterung gesamtschuldnerisch haften. Der Kläger trägt dann die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) alleine. Ob sich zwischen Kläger und Eurer Mandantschaft noch Ausgleichsansprüche ergeben ( möglicherweise hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses, der verrechnet wurde ) wäre dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Die Beklagte zu 2) soll jedenfalls weder Gerichtskosten noch außergerichtliche Kosten tragen. Ihr dagegen seid voll verurteilt worden und müsst nur deshalb nicht die kompletten Kosten tragen, da die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen wurde. Insoweit kommt ihr dabei noch gut weg, wenn das Urteil dahingehend berichtigt wird, dass der Kläger die Kosten der Beklagten zu 2) alleine trägt.
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#6

12.06.2018, 07:45

DKB hat geschrieben:Die Gerichtskosten sind m. E. richtig verteilt. Ihr tragt 50 % der Gerichtskosten, weil Ihr vollumfänglich verurteilt worden seid und der Kläger 50 %, weil er die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat. Die beiden Beklagten sollten ja nach der Klageerweiterung gesamtschuldnerisch haften. Der Kläger trägt dann die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) alleine. Ob sich zwischen Kläger und Eurer Mandantschaft noch Ausgleichsansprüche ergeben ( möglicherweise hinsichtlich des Gerichtskostenvorschusses, der verrechnet wurde ) wäre dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

Die Beklagte zu 2) soll jedenfalls weder Gerichtskosten noch außergerichtliche Kosten tragen. Ihr dagegen seid voll verurteilt worden und müsst nur deshalb nicht die kompletten Kosten tragen, da die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen wurde. Insoweit kommt ihr dabei noch gut weg, wenn das Urteil dahingehend berichtigt wird, dass der Kläger die Kosten der Beklagten zu 2) alleine trägt.
Vielen Dank für deine Antwort :thx
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