Kostenausgleichungsantrag bei Vergleich

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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beachnixe
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#1

18.01.2017, 08:45

Guten Morgen zusammen,

so nun brüte ich wieder einmal vor einer Akte bezüglich der Abrechnung vor mich hin... :(

Wir waren außergerichtlich nicht tätig!

Der Vergleich lautet:

1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 15000 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten 900 EUR.
2. Unwichtig...
3. Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte 1/5. Von den außergerichtlichen Kosten des BEklagten zu 1 trägt der Kläger 3/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Streitwert wird auf 20000 festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.

Die Abrechnung habe ich nun so gemacht:
SW: 20000
1,3 VG
1,2 TG
1,0 EG
Auslagen
MWST

Nun steh ich vor dem Problem, dass ich nicht weiß wie ich den Kostenausgleichungsantrag machen soll... Wir waren im vorgerichtlichen Verfahren nicht tätig... Der Anwalt der im außergerichtlichen Verfahren tätig war hat mit der RS eine 1,8 GF abgerechnet...

Vielleicht kann mir von euch wieder jemand helfen!! :)

Danke
LG
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Pepples
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#2

18.01.2017, 09:00

Was Du meinst, sind
vorgerichtliche
Kosten. Wenn das Gericht von
außergerichtlichen
Kosten spricht, sind die Anwaltskosten gemeint. ;)

Die Quotelungen nimmt übrigens das Gericht vor. Es reicht, wenn ihr die bei Euch entstandenen Kosten anmeldet.
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Anahid
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#3

18.01.2017, 09:06

Es interessiert für das Kostenausgleichs-/-festsestzungsverfahren grundsätzlich nicht, ab wann Ihr tätig gewesen seid, sondern welche Kosten bei dem Mandanten entstanden sind. Dazu gehören selbstverständlich auch die Kosten eines vorherigen Anwalts.

Wenn die Gegenseite vorgerichtlich noch keine Leistungen auf die vorgerichtliche GF des früheren Anwalts geleistet hat, dann ist nur mit den 900,00 € zu rechnen, die nun ja tituliert sind. Da eine 1,3 GG mit Nebenkosten einen höheren Betrag ergibt als 900,00 €, musst Du das jetzt anders berechnen. Dafür ist wichtig, ob Euer Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, würde sich die Rechnung wie folgt darstellen:

900,00 € brutto = 756,30 € netto ./. 20,00 € PTA = 736,30 € GF, anzurechnen 1/2 = 368,15 €
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#4

18.01.2017, 09:10

Danke.
Dann mache ich den Kostenausgleichungsantrag genau wie die Abrechnung?!
Anrechnen muss ich ja nichts, da wir vorher nicht tätig waren...
Aber wie ist es dann mit den unserer Partei außergerichtlich entstandenen Kosten? Immerhin trägt hier der Gegner 1/5..
Irgendwie steh ich bei dem Vergleich komplett auf der Leitung... :(
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#5

18.01.2017, 09:13

@anahid
Danke.
Die Gegenseite hat bislang noch gar nichts bezahlt.
Der frühere Anwalt hat - warum auch immer, denn so viel Aufwand war die Sache eigentlich nicht - mit der RS eine 1,8 GF abgerechnet, ist das hier relevant? Unser Mandant ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt..
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Anahid
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#6

18.01.2017, 09:15

Nein, das ist für die Kostenausgleichung nicht relevant. Bei der Kostenausgleichung kommt es drauf an, ob eine Anrechnung zu erfolgen hat. Diese muss nur erfolgen, wenn die Gegenseite gezahlt hat oder die GF tituliert ist. Darum musst Du, wie oben angegeben, anrechnen.
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#7

18.01.2017, 09:21

lieben Dank.
Dann sieht mein Kostenausgleichungsantrag so aus oder?
außergerichtliches Verfahren
1,3 GF
Auslagen
MWSt
Gesamt 900 EUR

streitiges Verfahren
1,3 VG
./. GF (siehe Vergleich) 368,15
1,2 TG
1,0 EG
Auslagen
MWST
GK

Gesamt außgerichtliches Verfahren + streitiges Verfahren = Endsumme...

bin ich jetzt richtig?
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#8

18.01.2017, 10:14

Nein. Die 1,3 GF nebst Auslagen und MwSt hat nichts im Kostenausgleichsantrag zu suchen. Das sind keine Verfahrensgebühren. Du meldest nur den Teil "streitiges Verfahren" für die Kostenausgleichung an.
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#9

18.01.2017, 10:29

ah, ich glaube dass es jetzt "klick" gemacht hat... ;)

DANKE!!!
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