Hallo,
wir haben einen Kostenausgleichungsantrag § 106 ZPO gestellt, die Gegenseite auch. Gegenseite hat allerdings geschrieben gem. § 104 ZPO festzusetzen. Es muss aber gem. § 106 ZPO ausgeglichen werden. Soll ich es bemängeln oder merkt das Gericht es automatisch ???
Kostenausgleichung § 104 ZPO ????
- 148
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Ich kenne eine Kanzlei, die schreiben immer 106 ZPO. Egal was es ist Ich würde hier auch nicht groß klugscheißern, wenn es wirklich nicht auffällt hast du ja immer noch die Möglichkeit was zu machen.
- mücki
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Ist genauso mit dem Zusatz, dass die verauslagten GK hinzugesetzt werden sollen. Der wird auch bei vielen nicht gelöscht, egal ob sie Kläger- oder Beklagtenvertreter waren.
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- 148
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Das z. B. lösche ich auch nichtmücki hat geschrieben:Ist genauso mit dem Zusatz, dass die verauslagten GK hinzugesetzt werden sollen. Der wird auch bei vielen nicht gelöscht, egal ob sie Kläger- oder Beklagtenvertreter waren.
- mücki
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Erwischt148 hat geschrieben:Das z. B. lösche ich auch nicht
Das ist mir sowas von in Fleisch und Blut übergegangen seid ich in meinem ersten Lehrjahr wegen dieses Fauxpas mächtig ausgeschimpft wurde.
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Wieso auch? Auch bei Beklagtenvertretern kann es sein, dass diese Kostenvorschüsse (z.B. Zeugenauslagen) geleistet haben.
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Richtig. Ich brauch nur die Verzinsung usw. nicht zu beantragen, wenn klar ist, dass der KFB zulasten des Mandanten ergehen wird.Liesel hat geschrieben:Wieso auch? Auch bei Beklagtenvertretern kann es sein, dass diese Kostenvorschüsse (z.B. Zeugenauslagen) geleistet haben.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.