Ich bin jetzt seit zwei Monaten ausgelernt und habe nun einen KAA von einer anderen Angestellten bekommen, der berichtigt werden muss. Nun bin ich leicht überfragt wie ich fortfahren soll.
Der KAA lautete wie folgt:
1,30 Verfahrensgebühr, §§ 2, 13 Abs. 1 RVG
i.V.m. Nr. 3100 VV RVG
Gegenstandswert: 5.458,22 € 460,20 €
Anzurechnen sind gem. Vorbemerkung
3 Abs. 4 VV RVG Geschäftsgebühr aus Wert 4.029,64 € -196,95 €
0,60 erhöhte Gebühr für mehrere Auftraggeber
gem. §§ 2, 7, 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG
Gegenstandswert: 1.428,28 € 69,00 €
1,20 Terminsgebühr, §§ 2, 13 Abs. 1 RVG
i.V.m. Nr. 3104 VV RVG
Gegenstandswert: 4.428,28 € 363,60 €
Post u. Telekomm. Pauschale Nr. 7002 VV zu 3100 ff 20,00 €
Gebühren 715,85 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 136,01 €
Anwaltsgebühren 851,86 €
Gerichtskosten 438,00 €
Zeugenvorschuss 75,00 €
SV-Vorschuss 300,00 €
Rechnungsbetrag 1.664,86 €
Mandant ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt
Vom Gericht kam nun folgende Beanstandung:
(..)
wird um Überprüfung der Liquidation vom 25.07.2017 gebeten.
Ein zulässiges Gesuch mehrerer Streitgenossen ( hier: Beklagter zu
Ziffer 1) und Beklagte zu Ziffer 2)) auf Kostenfestsetzung bedarf bei
unterschiedlichen Prozessausgang der Angabe des Anspruchstellers
und des jeweiligen konkreten Erstattungsbetrages (OLG München,
11.ZS, Beschluss vom 7.7.1981, 11 W 1421/81).
Insgesamt darf jedoch nicht mehr als die in diesem Verfahren
entstandene Gesamtvergütung zur Kostenfestsetzung angemeldet
werden.
Um Einreichung einer entsprechend berichtigten Liquidation wird
daher ersucht.
Kostenentscheidung lautete wie folgt:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten als
Gesamtschuldner zu 15 %, der Kläger allein zu weiteren 40 %, die Beklagten
als Gesamtschuldner zu 30 % und der Beklagte zu 1 allein zu weiteren 15 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 30 % und der Beklagte zu 1 allein zu weiteren 15 %. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tragen der Kläger und die
Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 15 % und der Kläger allein zu
weiteren 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt
der Beklagte zu 1 jeweils zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der
Beklagten zu 2 trägt der Kläger zu 60 %. Im Übrigen findet eine
Kostenerstattung nicht statt.
Wir sind in diesem Verfahren Kläger und Widerbeklagter gewesen.
Weiß jemand wie genau man da jetzt vorgeht?
Danke schonmal im Voraus
Kostenausgleichsantrag gem. § 106
- laura_blln22
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Wenn Ihr Kläger und Widerbeklagte vertreten habt, dann kann die Beanstandung des Gerichts nicht Euch gelten. Denn die monieren ja wegen der Kosten der Beklagten. Die werden aber ja gar nicht von Euch vertreten.
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- laura_blln22
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Keine Ahnung, der Rechtsstreit war etwas kompliziert.
Unser Mandant ist halt Kläger und Widerbeklagter, seine Ehefrau ist Drittwiderbeklagte genauso wie die Versicherung der beiden.
Dann haben wir einen Gegner der Beklagter und Widerkläger ist und seine Versicherung ist Beklagte.
Erst wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt an uns einen Teilbetrag zu zahlen, ansonsten wurde die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wurde unser Mandant sowie seine Versicherung auf Zahlung eines Betrages verurteilt. Auch hier wurde ansonsten die Widerklage abgewiesen.
Unser Mandant ist halt Kläger und Widerbeklagter, seine Ehefrau ist Drittwiderbeklagte genauso wie die Versicherung der beiden.
Dann haben wir einen Gegner der Beklagter und Widerkläger ist und seine Versicherung ist Beklagte.
Erst wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt an uns einen Teilbetrag zu zahlen, ansonsten wurde die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wurde unser Mandant sowie seine Versicherung auf Zahlung eines Betrages verurteilt. Auch hier wurde ansonsten die Widerklage abgewiesen.
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Ich kenne das, da ich laufend mit Unfallsachen zu tun habe. Die KGE ist daher für mich keine Seltenheit. Klar ist, dass bei der KGE da oben die Kosten des Beklagten zu 2) nicht auszugleichen sind und darum muss derjenige, der die Beklagten vertreten hat, seinen Antrag auf den Beklagten zu 1) beschränken und das ist mit Rechnerei verbunden.
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- laura_blln22
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Gut dann versteh ich aber nicht warum wir als Kläger das Schreiben vom Gericht erhalten haben?! Da wir ja Kläger und Widerbeklagten vertreten oder versteh ich das falsch?
-
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Ihr erhaltet das Schreiben, damit ihr Kenntnis von der gerichtlichen Verfügung erlangt - würde ich vermuten. Oder es ist ein Fehler des Gerichts, die das Schreiben an die falschen Prozessbevollmächtigten gesandt haben. Im Zweifel einfach mal telefonisch nachfragen.
- laura_blln22
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Okay danke schonmal. Werde mal beim Gericht anrufen.
- 13
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Wenn das Gericht korrekt arbeitet, bekommen immer beide Seiten ein Exemplar der ergangenen Zwischenverfügung, damit beide sehen, weshalb das Verfahren ggf. länger dauert und dass die Sache gleichwohl gefördert wird. Für die nicht betroffene Partei sollte bei der Abschrift dabeistehen: "Zur Kenntnis".
~ Grüßle ~
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- laura_blln22
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Witziger Weise wusste selbst die Dame, die uns das Schreiben zugeschickt hat beim Gericht, selbst nicht mal was das bedeuten soll Das Schreiben war allerdings an uns adressiert und im Schreiben wurde auch auf unseren KAA Bezug genommen. Irgendwie gilt das dann doch uns, da auch nicht zur Kenntnis dabei stand oder ähnliches.
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Sag mal, ist das ein und dieselbe Person? Gab es noch mehr Kläger? Muss ja, da ihr die Erhöhungsgebühr in Ansatz gebracht habt und drunter steht, "Mandant ist nicht vorsteuer...".laura_blln22 hat geschrieben:Wir sind in diesem Verfahren Kläger und Widerbeklagter gewesen.
In der KGE kann ich allerdings nicht erkennen, dass es mehrere Kläger gab. Übersehe ich was?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück