Kosten für sofortige Beschwerde gg. Erinnerungsentscheidung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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VikLe
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#1

12.03.2018, 09:07

Hallo zusammen,

welche Anwalts- und Gerichtskosten fallen bei einer Beschwerde gegen den Beschluss, der auf Grund eines Antrags nach § 766 erlassen wird, an? Also welche Kosten für eine sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung?

Vielen Dank schonmal und liebe Grüße :)
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Anahid
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#2

12.03.2018, 09:20

Wenn Ihr die Zwangsvollstreckung betrieben habt, dann gehört die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren zur Zwangsvollstreckungstätigkeit und löst keine gesonderte Gebühr aus.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
VikLe
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#3

12.03.2018, 09:28

Anahid hat geschrieben:Wenn Ihr die Zwangsvollstreckung betrieben habt, dann gehört die Tätigkeit im Erinnerungsverfahren zur Zwangsvollstreckungstätigkeit und löst keine gesonderte Gebühr aus.
Und wenn wir die Zwangsvollstreckung nicht betrieben haben?
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Anahid
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#4

12.03.2018, 10:26

Dann entsteht dafür die ZV-Gebühr Nr. 3309 VV RVG.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
DKB
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#5

12.03.2018, 13:58

An Gerichtskosten würde bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr gem. KV 2121 GKG entstehen ( Festgebühr 30,-- EUR )
VikLe
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#6

12.03.2018, 14:18

Anahid hat geschrieben:Dann entsteht dafür die ZV-Gebühr Nr. 3309 VV RVG.
DKB hat geschrieben:An Gerichtskosten würde bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr gem. KV 2121 GKG entstehen ( Festgebühr 30,-- EUR )
Vielen Dank! :)
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