Klagerücknahme, Gegner nicht geladen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pidellal
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#1

11.01.2018, 15:11

Hallo,

folgender Sachverhalt:

normales Gerichtsverfahren, Termin am 20.09.2017. Wir haben Ladung erhalten und sind auch hingegangen. Gegner hat durch Versehen des Gerichtes keine Ladung erhalten und war daher auch nicht da. Eine ordnungsgemäße Ladung konnte daher nicht festgestellt werden. Neuer Termin sollte von Amts wegen bestimmt werden. Es wurde terminiert auf den 06.12.2017. Dieser wurde aufgehoben. Grund: Klagerücknahme der Gegenseite am 21.11.2017. Unserem Mandanten wurden die Kosten auferlegt. Es gibt bereits einen entsprechenden Kfb gegen uns. Wir hatten am 04.12.2017 (eben wegen der Klagerücknahme) beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wir bekommen ja von der Gegenseite nur die Verfahrensgebühr. Was ist aber mit der Terminsgebühr? Wir waren da, weil wir geladen waren und auch nicht abgeladen wurden. Die Gegenseite wußte von nichts. Wem kann man die TG aufbrummen?
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Anahid
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#2

11.01.2018, 15:23

Dein Sachverhalt gibt leide rkeinen Sinn.

Wer hat denn jetzt geklagt? Ihr oder die Gegenseite? Wenn die Gegenseite die Klage zurückgenommen hat, dann fragt sich, warum Eurem Mandanten die Kosten auferlegt wurden? Auch das macht so keinen Sinn.

Wenn Eurem Mandanten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, bekommt Ihr von der Gegenseite rein gar nichts, auch eine Verfahrensgebühr. Gegenüber dem Mandanten kann abgerechnet werden, und zwar die VG und die TG.
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#3

11.01.2018, 16:09

Die Gegenseite hat geklagt und auch die Klage zurückgenommen. Es gibt einen Kfb gegen uns. Es gibt aber keinen KFA, zumindest haben wir keinen bekommen. Habe SV nicht vollständig geschrieben: Es gibt ein Urteil gegen uns aus Oktober 2016. Das Problem: Die Gegenseite hat die Forderung bereits in diesem Verfahren, wo es das Urteil gibt, titulieren lassen. Darauf haben wir am 12.06.2017 hingewiesen. Der Kfb gegen uns ist aus der "alten" Sache, also aus der ersten Sache. In der zweiten, also doppelten Sache (mit anderem AZ des Gerichtes) haben wir beantragt, der GS die Kosten aufzuerlegen nach Klagerücknahme
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#4

11.01.2018, 16:10

Nochmal zur Klarstellung (habe ich wohl blöd beschrieben): Es geht um die Kosten für das 2. also weitere Verfahren. Dort VG und auch TG? gegen GS festsetzbar?
Pitt
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#5

11.01.2018, 16:21

:kopfkratz
1. (altes) Verfahren = 1 Urteil + 1 KfB (Ihr/Euer Mandant = unterlegen)
2. Verfahren (weitere Klage, die Anspruch enthielt, der bereits im 1. Verfahren tituliert wurde) und um das es in Deiner Frage geht: Klagerücknahme durch Gegenseite nach Eurem Hinweis + Euer Antrag auf Kostentragung durch die Gegenseite
Frage: Gibt es zu diesem 2. Verfahren auch bereits eine Kostengrundentscheidung durch das Gericht zu Euren Gunsten?
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#6

11.01.2018, 16:38

Nein. Noch keine Kostenentscheidung. haben nur beantragt, der GS die Kosten aufzuerlegen. Mein Chef möchte aber, dass ich schon einen KFA mache
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#7

12.01.2018, 07:44

Du brauchst eine Kostengrundentscheidung, um einen Kostenfestsetzungsantrag stellen zu können, auch wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Guck mal hier:
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ungsantrag
Zu der Frage der Terminsgebühr:
Falls es eine Kostengrundentscheidung zu Euren Gunsten gibt, dann wäre vor einem Kostenfesetzungsantrag zu prüfen, ob eine evtl. Amtspflichtverletzung vorliegt und die 0,5 Terminsgebühr u. möglicherweise entstandene Reisekosten von der Staatskasse und nicht von der Gegenseite zu erstatten ist, weil seitens des Gerichts versäumt worden ist, sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Ladung der Gegenseite erfolgt ist.
Zu einem ähnlichen Fall (nicht rechtzeitige Abladung zum Termin) gab es hier einen Beitrag, in dem der Dino einige Entscheidungen zum Thema "Amtspflichtverletzung" gepostet hat:
http://www.foreno.de/sonstige-fachliche ... 10453.html
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#8

12.01.2018, 10:24

suuuuper. Ganz herzlichen Dank. :thx :thx
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