KfB mit Quotelung, UBV und Parteiauslagen - wie verteilen?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
JfachAnge
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#1

20.04.2017, 18:25

Hallo Ihr Lieben,

ich bin mehr als ratlos und weiß überhaupt nicht wie ich es richtig ausrechne und die Beträge verteile.

Wir waren Kläger, der Termin wurde für uns in Untervollmacht wahrgenommen und unsere Mandanten sind auch noch selber zu Gericht gefahren. In der Verhandlung wurde folgende Quotelung entschieden: Kläger 29 % und Beklagte 71 %

KfA sah grob wie folgt aus:

HBV - wir -:
VV 3100
VV 7002
334,75 EUR

UBV:
VV 3401
VV 3104
705,49 EUR

Mandant:
Parteiauslagen 252,50 EUR

Insgesamt 1.292,74 EUR



KFB wurde erlassen mit insgesamt 1.292,74 EUR (also wie im KfA)
Kosten Gegenseite waren 860,97 EUR
Insgesamt somit 2.153,71 EUR

Quotelung
Kläger 29 % = 624,58 EUR
Beklagte 71 % = 1.529,13 EUR

Unser Erstattungsanspruch 668,16 EUR (1.292,74 EUR - 624,58 EUR).

Wenn wir nun von der GS die 668,16 EUR erhalten kommt nun die alles entscheidende Frage: Wie teile ich gerecht diesen Betrag auf? :kopfkratz

Ich habe hin und her überlegt aber komme auf keinen grünen Zweig. Hatte jemand von Euch schon so einen Fall?

Bitte bitte helft mir! :oops:
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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Anahid
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#2

20.04.2017, 18:40

JfachAnge hat geschrieben: Wenn wir nun von der GS die 668,16 EUR erhalten kommt nun die alles entscheidende Frage: Wie teile ich gerecht diesen Betrag auf? :kopfkratz
Kapier ich grad nicht :bahnhof

Die Quotelung wurde doch bereits vom Gericht vorgenommen. Wenn die GS zahlt, dann stellt sich doch nur die Frage, ob Eure Gebühren von den Mandanten alle gezahlt wurden. Wenn nicht, wird die Erstattung zunächst auf noch offene Gebühren verrechnet und ein ggf. verbleibender Rest an den Mandanten oder die RSV ausgezahlt.

Sind Eure Gebühren bereits alle gezahlt, steht die komplette Erstattung dem Mandanten oder der RSV zu. Einzige Ausnahme wäre bei einer RSV mit Selbstbeteiigung. Aber sowas führst Du nicht auf.
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#3

20.04.2017, 20:37

Anahid: Ach Mensch, manchmal :patsch

Ich schaue morgen gleich nochmal in die Akte. Wenn mich nicht alles täuscht hat unser Mandant eine RS. Warum stand ich bloß so auf der Leitung? :augenreib

Wie verhält es sich aber mit den Parteiauslagen? :kopfkratz Klar gegenüber der RS kann ich ja sowas nicht abrechnen. Was oder wieviel bekommt unser Mandant dann trotzdem noch? 252,50?

Danke für Deine/Eure Hilfe!
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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#4

21.04.2017, 07:05

Wenn die RS bereits eure Kosten und die des UBV vollständig bezahlt hat, dann würde euer Mandant die kompletten Parteiauslagen bekommen. Hat euer Mdt. dann evtl. auch eine SB bezahlt? Die würde er dann auch bekommen. Das ist das sogenannte Quotenvorrecht. Schau aber erstmal in der Akte nach, damit du sicher weißt, wer was bezahlt hat.
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#5

21.04.2017, 14:09

Nun habe ich die Akte vor mir liegen :pfeif

Mandant hatte eine SB von 300 EUR. Es wurde im Termin ein Vergleich geschlossen.

Mit der RS haben wir wie folgt abgerechnet:

HBV -wir- = 514,02 EUR

UBV: =705,49 EUR

GK = 324,00 EUR

SB Mandant = abzgl. 300 EUR
Insgesamt: 1.243,51 EUR (berücksichtigt man GK von nur 108 EUR, dann = 1.027,51 EUR)

Den Differenzbetrag der GK von 218,00 EUR haben wir schon erhalten und der RS ausgekehrt. Insgesamt haben wir alle uns zustehenden Gebühren von der RS erhalten. Zusammengefasst heißt es wir haben 1.027,51 EUR von der RS erhalten und die 300,00 EUR vom Mandanten. Von den 1.027,51 EUR haben wir auch schon den UBV gezahlt aber das ist hier wahrscheinlich nicht von Bedeutung.

Oh man bin ich froh, wenn ich hier durchblicke :oops:
Liebe Grüße
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Liesel
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#6

21.04.2017, 14:31

Hier ein gelungener Beitrag zum Quotenvorrecht

https://anwaltverein.de/files/anwaltver ... %20572.pdf
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#7

21.04.2017, 14:38

Versuch mal anhand des Beispiels 5 im von Liesel geposteten Link die Abrechnung zu machen. Ich gebe zu: sowas ist echt nicht leicht. Aber: SHAKA.....Du schaffst es. ;)
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#8

21.04.2017, 22:26

Ihr Lieben,

manchmal gibt es Zufälle aber diesen Link hatte ich mir auch schon rausgesucht, ausdruckt und gefühlte 100 mal durchgelesen. Bin der Meinung das bei mir Beispiel 2. a) zutrifft und dann weiter geht unter Punkt 4. d)

Hier scheitert es schon bei dem Textinhalt (4. d):
"...Im Übrigen greift das Quotenvorrecht. Solange beim
Mandanten noch nicht gedeckte Kosten verbleiben, kann der
Erstattungsanspruch nicht auf den Versicherer übergehen.
Insgesamt ist also folgende Betrachtung anzustellen:
Beim Mandanten ist noch ein Fehlbetrag verblieben in Höhe von:
Anwaltsvergütung 2.024,14 Euro
abzgl. Zahlung Rechtsschutzversicherer - 1.745,65 Euro
Gesamt 278,49 Euro..."


Warum bekommt der Mandant diese 278,49 EUR? Was heißt/bedeutet solange beim Mandanten noch nicht gedeckte Kosten verbleiben Er hat doch nur die Selbstbeteiligung bezahlt.

Ich hoffe, ich nerve Euch nicht allzu sehr mit dem Thema. Aber ihr seit meine einzige Hoffnung :sad:
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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#9

22.04.2017, 11:12

Ihm wurden aber seitens der Rechtsschutz seine Parteiauslagen auch nicht ersetzt und ihm sind diese sozusagen auch entgangen.

Das gilt übrigens auch für Fahrtauslagen und Abwesenheitsgelder der Rechtsanwälte. Diese werden ja in der Regel von der Rechtsschutz auch nicht übernommen und der Mandant zahlt diese Kosten. Hier kann man auch das Quotenvorrecht geltend machen.
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#10

23.04.2017, 10:49

Verstehe ich es dann so,

in unserem Fall haben wir über den KfA für unseren Mandanten Parteiauslagen i. H.v .252,50 EUR geltend gemacht.

Diese wurden auch im KfB reingenommen. Nachdem wir 29 % der Kosten des Verfahrens zu tragen haben, rechne ich jetzt von den 252,50 EUR 29 % weg, wären dann noch 179,27 EUR übrig. Ist, auf dieses Quotenrecht gesehen, das der Betrag, den unser Mandant von den 668,16 EUR aus dem KfB erhält? Das er ne SB v. 300 EUR hatte, hat hier auch erst einmal nichts zu sagen?

Hins. Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für unseren RA kann ich nichts wegnehmen, da wir ja einen UBV beauftragt haben und uns demzufolge keine Kosten entstanden sind?
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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