KfA Zwangsgeldbeschluss

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Aelizia
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#1

15.02.2017, 13:00

Hallo zusammen :wink1

Ich habe das Gefühl, dass ich grade auf dem Schlauch stehe :-?

Zum Sachverhalt:

Wir stellen Antrag gem. § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wg. Nichterfüllung (Baumrückschnitt gem. Vergleich aus 2014).
Gegenseite beantragt Zurückweisung.
Es wird ein Sachverständigengutachten eingeholt (wir bzw. Mandant zahlen Auslagenvorschuss ein)
Der Sachverständige lädt zum Ortstermin.
Nach Vorlage des Gutachtens werden von beiden Parteien noch weitere Schriftsätze eingereicht.
Schließlich wird Zwangsgeldbeschluss wie beantragt erlassen; Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten habe ich gem. § 788 ZPO zur Festsetzung angemeldet (3309 + Vorschuss für Sachverständigen).

Nun teilt das Gericht mit, dass

a) ich erläutern soll, welche Vollstreckungsmaßnahme die Kosten ausgelöst haben soll und
b) nicht nachvollziehbar ist, weshalb der in dem Verfahren 22 C 111/13 geleistete Sachverständigenvorschuss im Rahmen der Festsetzung geltend gemacht wird.


Welchen Fehler hab ich denn gemacht. Oder mehrere?
Ist Kostenfestsetzungsantrag nicht nach 788 zu stellen?
Aelizia
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#2

16.02.2017, 12:40

:schieb
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