KFA selbst. Beweis- + Klageverfahren, versch. SW gg Beklagte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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AlexL
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#1

05.06.2018, 11:40

Hallo an alle,

ich bin ganz neu hier und starte mit einem (für mich) riesen Abrechnungsproblem. Ich hab normalerweise nicht viel mit Abrechnungen zu tun und das meiste, was ich in der Ausbildung dazu mal gelernt hab, hab ich mittlerweile vergessen...

Ganz kurz zum Sachverhalt:
Kläger macht gegen Beklagten zu 1 (Insolvenzverwalter) eine Forderung geltend wegen Festellung diverser Baumängel. Die Forderung soll zur Tabelle festgestellt werden.
Gegen die Beklagte zu 2 (Versicherung) macht er die selben Baumängel geltend, verlangt aber hier die Zahlung dieser.

Wir vertreten nur den Beklagten zu 1. Wir haben PKH bewilligt bekommen (für beide Verfahren)

Es gab zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren. Streitwert: 13.000 EUR

Da hatten wir schon die PKH-Vergütung abgerechnet, sprich eine 1,3 VG + PTE (keine TG, da der Anwalt am Ortstermin nicht teilnahm).

Dann schloss sich das Klageverfahren an mit den oben genannten Anträgen.

Nun das Urteil: Klage wurde teilweise abgewiesen. Es ist nur ein geringerer Betrag zur Tabelle festzustellen, aber der Zahlungsanspruch an die Beklagte 2 wurde bejaht.

Die Kostenentscheidung zitiere ich mal aus dem Urteil:
1. Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens - werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 1/10 und die Beklagte zu 2) 1/2 und der Kläger 2/5.
Der Kläger trägt 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Von den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens tragen der Kläger 2/20 u die Beklagten je 9/20.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.
- Streitwert im Verhältnis zum Beklagten zu 1) 500 EUR
- Streitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 2) 13.000 EUR

Nun muss ich zum einen den Kfa des Klägers prüfen und selbst nen Kfa stellen. Aber ich bin völlig überfordert. Meine Kollegin googelt schon fleißig, weiß aber auch nicht weiter.

1. Nach welchem Streitwert darf ich jetzt abrechnen? 500 EUR oder 13.000 EUR?

für das selbstständige Beweisverfahren würde ich die weitere Vergütung geltend machen, abzgl erhaltene PKH:
1,3 VG aus 13.000
PTE
./. bereits erhaltene PKH

Für das Klageverfahren würde ich zunächst die PKH festsetzten lassen, dabei die VG aus dem selbstständigen Beweisverfahren anrechnen:
1,3 VG
Anrechnung 1,3 VG aus selbstständigem Beweisverfahren
1,2 TG
PTE

Dann halt Kfa weitere Vergütung, auch wieder unter Anrechnung der PKH:
1,3 VG
Anrechnung 1,3 VG aus selbstständigem Beweisverfahren
1,2 TG
PTE
./. beantragte PKH

Ich bin mir halt nur wegen des Streitwertes unsicher.

2. Wir haben den Kfa des Klägers erhalten, der meiner Meinung nach falsch ist.
Hier die Kurzform:
Anpruch gg Beklagten zu 1):

selbstständige Beweisverfahren:
1,3 VG aus 13.000 EUR
1,2 TG aus 13.000 EUR
PTE

Klageverfahren:
1,3 VG aus 500 EUR
Anrechnung 1,3 VG für Beweisverfahren aus 500 EUR
1,2 TG aus 500 EUR
PTE
zzgl Gerichtskosten

Anspruch gg Beklagten zu 2

selbstständiges Beweisverfahren:
1,3 VG aus 13.000 EUR
1,2 TG aus 13.000 EUR
PTE

Klageverfahren:
1,3 VG aus 13.000 EUR
Anrechnung 1,3 VG für Beweisverfahren aus 13.000 EUR
1,2 TG aus 13.000 EUR
PTE

Damit macht der Kläger die Gebühren doch aber doppelt geltend, oder? Ihm stehen doch die Gebühren fürs selbstständige Beweisverfahren nur einmal zu, auch wenn es zwei Beklagte gab.
Auch im Klageverfahren kann er seine gebühren doch nur einmal verlangen, macht es hier aber quasi zweimal. Allerdings weiß ich nicht, wie die unterschiedlichen Streitwerte berücksichtigt werden.
Außerdem ist es falsch, die Gerichtskosten nur gegen den Beklagten zu 1) geltend zu machen. Die werden doch aufgeteilt.

Wer kann mir helfen? Ich weiß hier echt nicht weiter. :panik

Vielen lieben Dank im Voraus. :thx
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Anahid
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#2

05.06.2018, 15:24

AlexL hat geschrieben:Hallo an alle,

ich bin ganz neu hier und starte mit einem (für mich) riesen Abrechnungsproblem. Ich hab normalerweise nicht viel mit Abrechnungen zu tun und das meiste, was ich in der Ausbildung dazu mal gelernt hab, hab ich mittlerweile vergessen...

Ganz kurz zum Sachverhalt:
Kläger macht gegen Beklagten zu 1 (Insolvenzverwalter) eine Forderung geltend wegen Festellung diverser Baumängel. Die Forderung soll zur Tabelle festgestellt werden.
Gegen die Beklagte zu 2 (Versicherung) macht er die selben Baumängel geltend, verlangt aber hier die Zahlung dieser.

Wir vertreten nur den Beklagten zu 1. Wir haben PKH bewilligt bekommen (für beide Verfahren)

Es gab zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren. Streitwert: 13.000 EUR

Da hatten wir schon die PKH-Vergütung abgerechnet, sprich eine 1,3 VG + PTE (keine TG, da der Anwalt am Ortstermin nicht teilnahm).

Dann schloss sich das Klageverfahren an mit den oben genannten Anträgen.

Nun das Urteil: Klage wurde teilweise abgewiesen. Es ist nur ein geringerer Betrag zur Tabelle festzustellen, aber der Zahlungsanspruch an die Beklagte 2 wurde bejaht.

Die Kostenentscheidung zitiere ich mal aus dem Urteil:
1. Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens - werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 1/10 und die Beklagte zu 2) 1/2 und der Kläger 2/5.
Der Kläger trägt 9/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1). Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Von den Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens tragen der Kläger 2/20 u die Beklagten je 9/20.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.
- Streitwert im Verhältnis zum Beklagten zu 1) 500 EUR
- Streitwert im Verhältnis zur Beklagten zu 2) 13.000 EUR

Nun muss ich zum einen den Kfa des Klägers prüfen und selbst nen Kfa stellen. Aber ich bin völlig überfordert. Meine Kollegin googelt schon fleißig, weiß aber auch nicht weiter.

1. Nach welchem Streitwert darf ich jetzt abrechnen? 500 EUR oder 13.000 EUR? 500 EUR

für das selbstständige Beweisverfahren würde ich die weitere Vergütung geltend machen, abzgl erhaltene PKH:
1,3 VG aus 13.000
PTE
./. bereits erhaltene PKH richtig

Für das Klageverfahren würde ich zunächst die PKH festsetzten lassen, dabei die VG aus dem selbstständigen Beweisverfahren anrechnen:
1,3 VG
Anrechnung 1,3 VG aus selbstständigem Beweisverfahren aber nur aus einem Streitwert von 500 €
1,2 TG
PTE

Dann halt Kfa weitere Vergütung, auch wieder unter Anrechnung der PKH: Bei einem Streitwert von 500 € gibt es keine Mehrkosten.
1,3 VG
Anrechnung 1,3 VG aus selbstständigem Beweisverfahren
1,2 TG
PTE
./. beantragte PKH

Ich bin mir halt nur wegen des Streitwertes unsicher.

2. Wir haben den Kfa des Klägers erhalten, der meiner Meinung nach falsch ist.
Hier die Kurzform:
Anpruch gg Beklagten zu 1):

selbstständige Beweisverfahren:
1,3 VG aus 13.000 EUR
1,2 TG aus 13.000 EUR
PTE

Klageverfahren:
1,3 VG aus 500 EUR
Anrechnung 1,3 VG für Beweisverfahren aus 500 EUR
1,2 TG aus 500 EUR
PTE
zzgl Gerichtskosten

Anspruch gg Beklagten zu 2

selbstständiges Beweisverfahren:
1,3 VG aus 13.000 EUR
1,2 TG aus 13.000 EUR
PTE

Klageverfahren:
1,3 VG aus 13.000 EUR
Anrechnung 1,3 VG für Beweisverfahren aus 13.000 EUR
1,2 TG aus 13.000 EUR
PTE

Damit macht der Kläger die Gebühren doch aber doppelt geltend, oder? Ihm stehen doch die Gebühren fürs selbstständige Beweisverfahren nur einmal zu, auch wenn es zwei Beklagte gab.
Auch im Klageverfahren kann er seine gebühren doch nur einmal verlangen, macht es hier aber quasi zweimal. Allerdings weiß ich nicht, wie die unterschiedlichen Streitwerte berücksichtigt werden.
Außerdem ist es falsch, die Gerichtskosten nur gegen den Beklagten zu 1) geltend zu machen. Die werden doch aufgeteilt. Richtig. Der Kläger kann lediglich die Gebühren 1 x nach dem Streitwert von 13.000 € abrechnen. Im Hinblick darauf, dass das Klageverfahren nur mit einem Streitwert von 500 € Euch betrifft, wird hier eine prozentuale Berechnung der Kosten für die Kostenausgleichung durch das Gericht erfolgen müssen. 500,00 € von 13.000 € sind 3,85 %. Also entfallen 3,85 % der auf das Klageverfahren entfallenden Gebühren auf den Kostenanteil Eures Mandanten.
Im Übrigen: willkommen im Forum ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
AlexL
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#3

06.06.2018, 08:17

Vielen lieben Dank für deine Antwort. Das hilft mir doch weiter :thx
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