KFA Rechtsanwalt mit Begleiter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lohegrim
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#1

08.06.2018, 16:32

Hallo zusammen,

sitze gerade wieder vor einem KFA und stolpere über den §7 JVEG. Hiernach werden Kosten von Begleitern der Aufgeführten als zusätzliche Aufwendungen anerkannt.

Wie sieht es mit schwerbehinderten RA'en aus die auf Assistenz angewiesen sind. Können diese, auch die Kosten der Assistenz zusätzlich analog der Vorschrift geltend machen?

Zumindest bei Gerichtsterminen gem. RVG 7006, was sagt euer Bauchgefühl?



Beste Grüße!
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Anahid
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#2

08.06.2018, 17:08

Ich würde das grundsätzlich mal verneinen, wenn es um die Kostenfestsetzung geht. Ein Rechtsanwalt erhält seine Vergütung nach dem RVG, nicht nach dem JVEG. Ein schwerbehinderter Zeuge oder Mandant, der auf eine Begleitperson angewiesen ist, kann sich, wenn das persönliche Erscheinden durch das Gericht ausdrücklich angeordnet wird, hiergegen nicht wehren. Ein Rechtsanwalt hat aber durchaus die Möglichkeit, ein Mandat, was ihn zum Reisen (Teilnahme von Gerichtsterminen etc.) verpflichtet, abzulehnen. Klingt hart, aber warum soll die Gegenseite damit belastet werden, dass der Mandant sich einen Rechtsanwalt aussucht, der nicht ohne Begleitung zum Gericht kann? Gegenüber dem Mandanten können entsprechend anfallende Mehrkosten mit Sicherheit abgerechnet werden (wenn dieser zuvor über den Anfall dieser Kosten informiert wurde).
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Adora Belle
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#3

08.06.2018, 17:29

Lohegrim hat geschrieben:...sitze gerade wieder vor einem KFA und stolpere über den §7 JVEG
In welcher Funktion denn? Geht es um Dich? Um den Gegner-RA?
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#4

08.06.2018, 23:08

Sry Mein Browser hatte einen Hänger, dachte das Forum hat Feierabend.

Dachte an mich, einem Sachverständigen oder frei wählbaren Zeugen würde wohl -obwohl es rel ungewöhnlich wäre- der Assistent bezahlt werden.
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#5

09.06.2018, 11:07

Ich kann es mir nicht vorstellen. Im RVG ist dazu nichts geregelt, und m.E. müsste die Finanzierung eher aus dem Schwerbehindertenrecht kommen.
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#6

11.06.2018, 11:12

Das Integrationsamt zahlt ja teilweise die Arbeitsassistenz, das ist ja der Normalfall. Die Frage der Erstattung sonstige Mehrausgaben einer Geschäftreise ist ja insgesamt noch nicht star geregelt sondern nur aus Rspr./Leitsätzen herzuleiten.


Allgemein wird ja bei dem auswärtigen Verhandlungstermin ja alles an Kosten übernommen, die zusätzlich entstehen:
-Parkgebühren
-KM-Pauschale
-Abwesenheitsgeld
-evtl Hotelkosten
-Verpflegungskosten (über Tage und Abwesenheitsgeld abgegolten)
etc

Dies sind ja alles durch die Reise bedingte Kosten.

Jetzt fehlt ja gerade im RVG die Regelung der Übernahme einer notwendigen Begleitung. Wenn Diese jedoch nachgewiesen wird ( Merkzeichen B), spricht ja eigentlich nichts gegen einer teilweisen Erstattung.
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#7

11.06.2018, 11:32

Anahid hat geschrieben:Ich würde das grundsätzlich mal verneinen, wenn es um die Kostenfestsetzung geht. Ein Rechtsanwalt erhält seine Vergütung nach dem RVG, nicht nach dem JVEG. Ein schwerbehinderter Zeuge oder Mandant, der auf eine Begleitperson angewiesen ist, kann sich, wenn das persönliche Erscheinden durch das Gericht ausdrücklich angeordnet wird, hiergegen nicht wehren. Ein Rechtsanwalt hat aber durchaus die Möglichkeit, ein Mandat, was ihn zum Reisen (Teilnahme von Gerichtsterminen etc.) verpflichtet, abzulehnen. Klingt hart, aber warum soll die Gegenseite damit belastet werden, dass der Mandant sich einen Rechtsanwalt aussucht, der nicht ohne Begleitung zum Gericht kann? Gegenüber dem Mandanten können entsprechend anfallende Mehrkosten mit Sicherheit abgerechnet werden (wenn dieser zuvor über den Anfall dieser Kosten informiert wurde).
Das kann so nicht stimmen. Nach §91 II S.1 sind auch die gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwaltes immer zu erstatten. Wenn dies gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden kann, dann ginge dies auch im Wege der Kostenfestsetzung.
Zur Sache würde ich sagen, dass die (Mehr-)Kosten einer notwendigen Begleitung durchaus unter Nr.7006 VV RVG fallen dürften. Nr. 7006 VV RVG präzisiert den Begriff sonstige Auslagen nicht weiter, sodass dieser m.E. alle irgendwie gearteten Auslagen umfasst. Kriterium ist einzig die Angemessenheit, die für eine Begleitungsperson grundsätzlich in diesem Fall m.E. zu bejahen wäre.
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#8

11.06.2018, 12:07

Es ist aber doch ein Unterschied, ob die Kosten für die Verfahrensführung notwendig sind, oder ob sie für den verfahrensführenden Anwalt notwendig sind.
Pitt
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#9

11.06.2018, 12:08

Die Kosten für die Arbeitsassistenz fallen für mich eher unter § 102 SGB IX, schaut mal hier: http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... wdoccase=1
Wenn der RA keine Unterstützungsleistung seitens des Integrationsamtes erhält und im Falle einer auswärtigen Terminswahrnehmung zusätzliche Kosten für den Mandanten entstehen, müsste er den Mandanten meiner Meinung nach darauf hinweisen, dass solche Kosten von einer unterlegenen Partei evtl. nicht zu erstatten sind. Ich denke aber, dass das Integrationsamt dem Rechtsanwalt die Kosten für eine Assistenz im Falle von Terminswahrnehmung erstatten müsste, da die Wahrnehmung von Gerichtsterminen zu den orginären Aufgaben eines Anwalts gehört und ein auf Assistenz angewiesener Rechtsanwalt einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würde, wenn er nur die Wahl hätte, die zusätzlichen Kosten, für die das RVG keinen Ausgleich vorsieht, aus eigener Tasche zu bezahlen oder auf Mandate zu verzichten, die einen auswärtigen Termin erfordern.
Vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass eine unterlegene Partei nicht verpflichtet ist, auch die für eine Assistenz entstehenden Kosten zu erstatten. § 91 ZPO geht ja von einer kostenverständigen Partei und die ihr entstehenden zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverteidigung/-verfolgung aus. Ich denke, dass es im Zweifelsfall auf den Einzelfall ankäme, ob der Rechtsanwalt z. B. Spezialkenntnisse hat, wo der Kanzleisitz des RA und wo der des Mandanten ist, um welchen Gegenstandswert es geht und in welchem Verhältnis hierzu die Reisekosten des RA stehen.
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#10

11.06.2018, 13:15

Adora Belle hat geschrieben:Es ist aber doch ein Unterschied, ob die Kosten für die Verfahrensführung notwendig sind, oder ob sie für den verfahrensführenden Anwalt notwendig sind.
Ja das ist ein Unterschiede. Jedoch einer der m.E. in der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen ist.
§91 II S. 1 ZPO regelt eindeutig, dass Gebühren und Auslagen eines RA immer zu erstatten sind. Ob diese notwendig waren ist insoweit nicht prüfen (außer bei Reisekosten). Die Notwendigkeit wird quasi vom gesetzgeber generell unterstellt.
Jeder hat die freie Wahl eines jeden RA. Ihm sollen die vollen Kosten erstattet werden, sofern er nicht einen Rechtsanwalt am "dritten Ort" beauftragt und somit unnötige Kosten verursacht.

Der auf Hilfe angewiesene RA würde m.E. diskriminiert werden, wenn man die ihm erwachsenen Kosten nicht erstatten müsste, da er insoweit schlechter behandelt werden würde als jeder andere RA und es ihm ggf. noch zusätzlich erschwert werden würden Mandanten zu finden.
Ich hätte gegen die Festsetzung daher keine Bedenken, wenn mir die Erforderlichkeit einer Begleitperson glaubhaft gemacht wird.
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