KFA - Mahnverfahren + streitiges Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Julia123
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#1

02.07.2015, 11:57

Halloo ihr Lieben, :wink1 ich stehe mal wieder bei den RVG-Gebühren auf dem Schlauch... *__*

Folgende Situation:
Mahnbescheid über 96.500,00 € (wir vertreten Antragsteller) --> Vollstreckungsbescheid (Rechnung für Gerichtskosten 2.500,00 €) - Gegner legt Widerspruch ein --> Anspruchsbegründung (hier erhöhen wir Forderung um 3.000,00 € wegen eines internen Rechenfehlers, also Gegenstandswert bei Anspruchsbegründung 99.500,00 € - allerdings wurden die Gerichtskosten (2.500,00 € nicht zusätzlich beantragt!!) --> Termin --> Urteil mit Streitwertfestsetzung 99.500,00.

Wie muss mein KFA aussehen?

1,0 VG Nr. 3305 aus 96.500,00
0,5 VG Nr. 3308 aus 96.500,00
PTP 20,00 €
1,3 VG Nr. 3100 aus 99.500,00
- Anrechnung 1,0 Nr. 3305 aus 96.500,00
1,2 TG aus 99.500,00
PTP 20,00 €
bisher nicht beantragte Gerichtskosten 2.500,00
Zwischensumme
Ust Nr. 7008
Endsumme

Ist das so richtig, oder nehme ich bei den Gebühren Nr. 3305 und 3308 auch den GW von 99.500,00??? Darf icht PTP 2 x abrechnen??

:thx :thx :thx
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Liesel
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#2

02.07.2015, 12:00

Du schreibst, es wurde Widerspruch eingelegt. Verspätet, weil du die 3308 mit abrechnest? Oder meinst du Einspruch gegen VB?
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#3

02.07.2015, 13:14

Ich mein Einspruch gg VB
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#4

02.07.2015, 13:17

Dann ist deine Rechnung korrekt. Beantragen, weitere GK hinzuzusetzen. Du hast wahrscheinlich nur die GK für das streitige Verfahren aufgenommen.?

Oh, jetzt warte mal...was ist überhaupt für ein Urteil ergangen. Wurde der VB aufrecht erhalten?
Zuletzt geändert von Liesel am 02.07.2015, 13:19, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

02.07.2015, 13:19

Dann sieht die Rechnung der Gebühren richtig aus.
An GK würde ich nur die gezahlten eintragen und dann den Rest hinzusetzen lassen.
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#6

02.07.2015, 13:39

Also für das Mahnverfahren kann ich tatsächlich nur den niedrigeren Gegenstandswert hernehmen und für das streitige dann quasi aufgrund der Anspruchsbegründung und Erhöhung um 3.000,00 erst den höheren???

Im Urteil steht nix von nem VB.... @ Liesel... Hmmm aber was hätt denn da drin stehen sollen??
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#7

02.07.2015, 14:18

Wenn ein VB ergangen ist, dann ist das ein (vorläufig) vollstreckbarer Titel. Der Einspruch gegen den VB ändert hieran nichts. Insoweit müsste doch eigentlich im Urteilstenor in irgendeiner Art darauf eingegangen worden sein.
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#8

02.07.2015, 14:25

Och ne schmarrn! gegen den MAHNBESCHEID ist Widerspruch eingelegt worden!!! D. h. bei meiner Kostenrechnung kommt die Gebühr Nr. 3308 weg! Sonst ändert sich ja nichts mehr, oder?? Danke schon mal für den doch sehr hilfreichen Hinweis mit dem Widerspruch : -)
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#9

02.07.2015, 14:31

Okay, dann nimm die 3308 raus und beantrage, die weiter gezahlten GK hinzuzusetzen.
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#10

02.07.2015, 14:34

Alles klar, danke! Eine Frage bleibt mir noch, ich dachte, dass ich die PTP doppelt abrechnen kann weil es nicht dieselbe Angelegenheit ist? Datev-Rechner erlaubt es mir aber nicht... Kann ich 40 oder wirklich nur 20 € festsetzen??
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