KFA für nur einen Beklagten

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tatjana H.
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#1

21.09.2017, 13:41

Hallo ihr Lieben,

ich habe mal wieder was auf dem Tisch, wo ich mir so meine Gedanken drüber mache.

Hintergrund:
Klage von uns gegen Unfallverursacher und Versicherung. Bei der Klage war zuerst der Beklagte zu 2) falsch. Gegen diesen wurde die Klage dann zurückgenommen und es wurde dann der richtige Zweig der Versicherung verklagt. Insgesamt hatten wir (inkl. dem Bekl. zu 2)) 4 Beklagte.

Klage haben wir gewonnen und die GS hat die Kosten zu 3/4 zu tragen. Einzig der Beklagte zu 2) ist zur Erstattung berechtigt. Nun habe ich den KFA bekommen und in dem ist eine 1,3 Gebühr aufgeführt. Für alle Beklagten wäre mit Erhöhung eine 2,2 Gebühr anzunehmen. Müsste hier nicht die 2,2 durch 4 geteilt werden und der Beklagte zu 2) dann seinen KFA mit einer 0,55 berechnen?

Es erscheint mir nicht richtig, dass die GS für diesen Beklagten eine 1,3 berechnen kann wenn es insgesamt 4 Beklagte gab und nur der Beklagte zu 2) seine Kosten geltend machen darf.

Wie seht ihr das?

Liebe Grüße Tatjana
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

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Tatjana H.
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#2

22.09.2017, 10:10

Kamm mir hier echt keiner weiterhelfen oder ist meine Frage einfach nur doof??? :)
Tatjana

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13
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#3

22.09.2017, 11:09


Es ist noch derselbe gebührenrechtliche Rechtszug i.S.v. § 15 II 2 RVG. Ein Parteiwechsel innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens führt nie dazu, dass zwei Angelegenheiten vorliegen. Es bleibt eine Angelegenheit und der RA vertritt infolge des Parteiwechsels mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Der Mehrvertretungszuschlag fällt daher an und zwar unabhängig davon, ob der RA zeitweilig beide Parteien gleichzeitig oder nur nacheinander vertretenen hat (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 21. A. Rn. 104 ff. zu Nr. 1008 VV RVG mit Verweis auf die Entscheidung des BGH, NJW 2007, 769 = AGS 2006, 583 m. abl. Anm. N. Schneider; a.A. OLG Frankfurt, JurBüro 2006, 30; OLG Köln, JurBüro 2006, 249 - beide aber zeitlich vor der BGH-Entscheidung).
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#4

25.09.2017, 08:55

13 hat geschrieben:
Es ist noch derselbe gebührenrechtliche Rechtszug i.S.v. § 15 II 2 RVG. Ein Parteiwechsel innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens führt nie dazu, dass zwei Angelegenheiten vorliegen. Es bleibt eine Angelegenheit und der RA vertritt infolge des Parteiwechsels mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit. Der Mehrvertretungszuschlag fällt daher an und zwar unabhängig davon, ob der RA zeitweilig beide Parteien gleichzeitig oder nur nacheinander vertretenen hat (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3 ... /foreno-21" target="_blank"><a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a></a>, RVG, 21. A. Rn. 104 ff. zu Nr. 1008 VV RVG mit Verweis auf die Entscheidung des BGH, NJW 2007, 769 = AGS 2006, 583 m. abl. Anm. N. Schneider; a.A. OLG Frankfurt, JurBüro 2006, 30; OLG Köln, JurBüro 2006, 249 - beide aber zeitlich vor der BGH-Entscheidung).

danke schon mal 13,

dass die 1008 anfällt ist mir schon klar. Deshalb hatte die GS in ihrem ersten KFA auch eine 2,2 Gebühr angesetzt.

Mich interessiert aber, ob ich diese Gebühr durch 4 (Beklagte) teilen müsste oder ob es richtig ist, dass die einzige Beklagte, die einen KFA machen darf die 1,3 Gebühr bekommt.

Danke schon mal :)
Tatjana

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#5

25.09.2017, 14:21

Habe es herausgefunden.

Trotzdem Danke 13, dass du mir auf die Sprünge geholfen hast :)
Tatjana

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#6

12.10.2017, 09:37

Tatjana H. hat geschrieben:Habe es herausgefunden.
Zumindst dachte ich das ;)

ABER!!!!

Das Gericht schreibt jetzt auch, dass die GS das nach Köpfen verteilen muss.

"Auch dürfte die 1,3 Verfahrensgebühr nicht nur für die Beklagte zu 2) angefallen sein. Die beteiligten Beklagten dürften die 1,3 Verfahrensgebühr zzgl. die Erhöhung im Innenverhältnis wohl nur nach Kopfteilen zu tragen haben, weshalb auch nur der entsprechende Betrag für die Beklagte zu 2) angemeldet werden kann."

Stimmt das so? War meine Überlegung dann doch richtig? Hatte das schon mal jemand von euch???
Tatjana

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#7

12.10.2017, 09:54

Selbstverständlich stimmt das so. Deine erste Überlegung ist allerdings umständlich. 0,55 muss nirgendwo berechnet werden. Man nimmt die Gebühr und teilt die durch 4.....fertig. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

12.10.2017, 10:20

Anahid hat geschrieben:Selbstverständlich stimmt das so. Deine erste Überlegung ist allerdings umständlich. 0,55 muss nirgendwo berechnet werden. Man nimmt die Gebühr und teilt die durch 4.....fertig. ;)
Habe ich schon mal erwähnt wie froh ich bin dass Du hier im Forum bist??? Ich weiß ja nicht wie oft Du mir schon geholfen hast. Danke :knutsch

Gibts's da ne Rechtsprechung für?
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#9

12.10.2017, 11:45

Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, ob es dazu ne explizite Rechtsprechung gibt. Ich weiß nur, dass das in der Regel so gehandhabt wird bei Gesamtschuldnern und auch noch nie Probleme gegeben hat. Wurde auch hier im Forum bereits mehrfach berechnet.

Und freut mich, wenn ich helfen kann. :knutsch
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