KfA einstw. Verf.-Verf. Streitwertfrage

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

23.05.2017, 11:29

Hallo an alle RVG-Experten! :wink1

Hab hier ne einstweilige Verfügung durch Beschluss erledigt bekommen. Eingereicht ist Antrag mit Streitwert geschätzt bis 15.000,00 € (Unterlassung; widerrechtliche Nutzung von Fotos durch ein Mitglied einer nicht gerade tollen Partei im Internet). Das LG hat gemeint, nö - keine 15.000,00 € wert, da durchschnittliche Qualität (darum ging es eigentlich nicht, sondern das Modell wollte mit der Partei nicht in Verbindung gebracht werden; weder Partei noch diese Mitglied haben nicht Modell, nicht Fotograf gefragt, ob sie es benutzen und sogar verändern dürfen); zuständig sei außerdem AG, weil Streitwert höchtens 5.000,00 €. Das AG hat durch Beschluss ohne Termin entschieden und unserem Antrag stattgegeben. Den Streitwert hat AG auf 2.000,00 € festgesetzt.
Beschluss mit Antragsschrift habe ich durch den GV bereits zustellen lassen (§§ 936, 922 pp ZPO). Jetzt muss ich noch die Festsetzung machen und da hakt es bei mir:

1. Frage: sind die GV-Kosten für die Zustellung der eAO mit reinzunehmen? Ich meine ja; der Vollzug muss vom Antragsteller selbst durchgeführt werden.
2. Frage: Bekomm ich die Verfahrensgebühr nur nach SW 2.000,00 €? Ich meine ja; ist nunmal so festsetzt.
Anzurechnen gibt es nichts, weil nichts vorgerichtlich war.

Also:
VG 1,3 nach SW 2000,00
Aus. + GVK - richtig? :kopfkratz
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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Anahid
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#2

23.05.2017, 14:57

Die Zustellkosten können m.E. nicht mit den Verfahrenskosten festgesetzt werden.

Streitwert ist der gerichtlich festgesetzte, richtig. Allerdings liegt hier eine Verweisung an einen niedrigeren Rechtszug vor. Von daher entstehen die Gebühren doppelt. Hat das Gericht nichts zu den Kosten hinsichtlich der Anrufung des falschen Gerichts gesagt? Ist ja komisch.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

24.05.2017, 09:12

Anahid hat geschrieben:Die Zustellkosten können m.E. nicht mit den Verfahrenskosten festgesetzt werden.

Streitwert ist der gerichtlich festgesetzte, richtig. Allerdings liegt hier eine Verweisung an einen niedrigeren Rechtszug vor. Von daher entstehen die Gebühren doppelt. Hat das Gericht nichts zu den Kosten hinsichtlich der Anrufung des falschen Gerichts gesagt? Ist ja komisch.


Da die Zustellung zum Verfahren gehört, sind die Kosten m.E. gemäß § 91 ZPO zu erstatten. In der eAO sind die Kosten des Verfahrens dem Gegner auferlegt. Ich habe die immer mit festgesetzt... :kopfkratz
Ist aber ja nun gut 15 Jahre her, dass ich mit sowas zu tun hatte. Ich muss mal nachlesen...


das verweisende Gericht (hier LG) hat sich für sachlich undzuzuständig erklärt (§ 23 Z. 1 GVG) und gem. §281 ZPO verwiesen ans AG; es hat den von uns geschätzt angegebenen Streitwert von 15.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro bewertet und deshalb Abgabe ans AG. :-? Also nur ein Rechtszug - keine doppelten Gebühren.
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#4

24.05.2017, 09:30

hmm ... ich finde nix anständiges, ob die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung im Parteibetrieb mit in den KfA dürfen... :sad:
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Anahid
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#5

24.05.2017, 09:59

Eine wie jede hat geschrieben:
Da die Zustellung zum Verfahren gehört, sind die Kosten m.E. gemäß § 91 ZPO zu erstatten. In der eAO sind die Kosten des Verfahrens dem Gegner auferlegt. Ich habe die immer mit festgesetzt... :kopfkratz
Ist aber ja nun gut 15 Jahre her, dass ich mit sowas zu tun hatte. Ich muss mal nachlesen...

Ich habe nirgendwo geschrieben, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind. Ich habe geschrieben, dass die Kosten nicht als Verfahrenskosten festgesetzt werden können. Eine Festsetzung wäre m.E. nur als Vollstreckungskosten möglich.


das verweisende Gericht (hier LG) hat sich für sachlich undzuzuständig erklärt (§ 23 Z. 1 GVG) und gem. §281 ZPO verwiesen ans AG; es hat den von uns geschätzt angegebenen Streitwert von 15.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro bewertet und deshalb Abgabe ans AG. :-? Also nur ein Rechtszug - keine doppelten Gebühren. Diese Rechtsansicht ist komplett falsch. Lies mal § 20 Satz 2 RVG.
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#6

30.05.2017, 10:30

Anahid hat geschrieben:
Eine wie jede hat geschrieben:
Da die Zustellung zum Verfahren gehört, sind die Kosten m.E. gemäß § 91 ZPO zu erstatten. In der eAO sind die Kosten des Verfahrens dem Gegner auferlegt. Ich habe die immer mit festgesetzt... :kopfkratz
Ist aber ja nun gut 15 Jahre her, dass ich mit sowas zu tun hatte. Ich muss mal nachlesen...

Ich habe nirgendwo geschrieben, dass die Kosten nicht erstattungsfähig sind. Ich habe geschrieben, dass die Kosten nicht als Verfahrenskosten festgesetzt werden können. Eine Festsetzung wäre m.E. nur als Vollstreckungskosten möglich.
Ok... hab n Urteil von 2008 gefunden... haben früher wohl alle Rechtspfleger falsch gemacht ... falls die Frage noch mal aufkommt, hier zum Urteil: https://openjur.de/u/30511.html

das verweisende Gericht (hier LG) hat sich für sachlich undzuzuständig erklärt (§ 23 Z. 1 GVG) und gem. §281 ZPO verwiesen ans AG; es hat den von uns geschätzt angegebenen Streitwert von 15.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro bewertet und deshalb Abgabe ans AG. :-? Also nur ein Rechtszug - keine doppelten Gebühren. Diese Rechtsansicht ist komplett falsch. Lies mal § 20 Satz 2 RVG.
Den hab ich vorher schon gelesen :thx
ist ja aber dieselbe Instanz; kein neuer Rechtszug/kein niedrigerer Rechtszug - wie auch immer ich mich ausdrücke... weil ja sachliche Zuständigkeit gerügt. Für mich bleibt es deshalb bei § 20 Satz 1 RVG ??? Ich kapier das nicht mehr... Bin ich zu lange raus oder wie ??? ...
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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#7

30.05.2017, 11:07

Eine wie jede hat geschrieben: Den hab ich vorher schon gelesen :thx
ist ja aber dieselbe Instanz; kein neuer Rechtszug/kein niedrigerer Rechtszug - wie auch immer ich mich ausdrücke... weil ja sachliche Zuständigkeit gerügt. Für mich bleibt es deshalb bei § 20 Satz 1 RVG ??? Ich kapier das nicht mehr... Bin ich zu lange raus oder wie ??? ...
Du hast Recht. Ich habs jetzt noch im Kommentar nachgeschaut. Und mein Lieblingskommentar, das RVG für Anfänger :mrgreen: , sagt aus, dass es solange in einer Instanz verwiesen wird, egal ist, ob nach oben oder nach unten verwiesen wird; es bleibt eine gebührenrechtliche Angelegenheit.

Wie gut, dass Du so beharrlich geblieben bist. Sorry für die falsche Auskunft.
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#8

30.05.2017, 13:26

Anahid hat geschrieben: Du hast Recht. Ich habs jetzt noch im Kommentar nachgeschaut. Und mein Lieblingskommentar, das RVG für Anfänger :mrgreen: , sagt aus, dass es solange in einer Instanz verwiesen wird, egal ist, ob nach oben oder nach unten verwiesen wird; es bleibt eine gebührenrechtliche Angelegenheit.

Wie gut, dass Du so beharrlich geblieben bist. Sorry für die falsche Auskunft.
:knutsch zusammen ist man stark und/oder kann (fast) alles schaffen - wie man an diesem Beispiel wieder sieht. Jetzt bin ich beruhigt. War so unsicher. Danke, dass Du es für mich auch noch einmal im RVG für Anfänger nachgelesen hast.

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