kfa bei einer eV

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

07.12.2017, 07:25

Huhu,

ich kapier meine Akte grad nicht. Also Ge hat eine eV gegen unsere Mdtin beantragt, wurde uns per GV zugestellt. Gegnerischer RA hat KFA erstellt und die Kosten des GV mit reingepackt. Mdtin hat alles bezahlt. Irgendwann kam ein veränderter KFB, dass der GE die Zustellkosten aus dem KFA wieder rausgenommen hat. Ich hab gegn. RA angeschrieben, dass die uns das Zuviel gezahlte von der Mdtin zurücküberweisen. Die sagen nö, wir haben die Festsetzung beim Vollstreckungsgericht beantragt. Nun kriegen wir vom Vollstreckungsgericht den Festsetzungsantrag über die GV Kosten + zusätzlicher Zustellkosten nach §788 ZPO.
Ich kapier das grad nicht. Wieso machen die das? ich mein ich habe die GV Kosten auch immer in meine KFAs beim Zivilgericht mit reingenommen und die mit festgesetzt bekommen. Hab ich in meiner Elternzeitabwesendheit irgendwas verpasst, das man das, so wieder der Gegner es gemacht hat, nun machen muss?

LG
Sonnenkind
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#2

07.12.2017, 08:40

Ich kenne das auch nur so, wie der Gegner das gemacht hat. KFA über die einstweiligen Kosten und die Gerichtsvollzieherkosten dann mittels KFA nach § 788 ZPO.

Ich hatte das mal anders und es wurde mir vom Gericht moniert.
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#3

07.12.2017, 09:01

mmh, ich finde es halt generell blödsinnig, dass hier beim Gericht 2 Abteilungen beansprucht werden. Die Anwaltskosten übers Zivilgericht und dann nochmal extra das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung der GV-Kosten.
Aber dann ist es wahrscheinlich so
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Ciara
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#4

07.12.2017, 09:09

Ich nehme die Zustellkosten auch mit den KfA rein und lasse die nicht gesondert über 788 festsetzen. Hat bisher auch immer geklappt.
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tine001
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#5

07.12.2017, 09:20

gehören meiner Meinung nach zu den zum verfahren gehörenden kosten § 91 ZPO... ich mein die ev musst ja über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
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#6

07.12.2017, 14:59

Die GV-Kosten für die Zustellung gehören eben nicht zu den Verfahrenskosten. Lässt Du einen Vergleich zustellen, sind die GV-Kosten ja auch keine Verfahrenskosten. Es sind Kosten der ZV. Hättet Ihr nicht die Rückzahlung "zuviel gezahlter Beträge" gefordert, wobei ja tatsächlich keine Überzahlung vorlag, hätte die Gegenseite keine weitere Festsetzung nach § 788 ZPO beantragen müssen und es wären keine weiteren Gerichtskosten entstanden. Mal die Sache von dieser Seite aus betrachtet? ;)
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#7

07.12.2017, 15:09

Wir lassen hier regelmäßig einstw. Verfügungen durch einen GVZ zustellen und ich nehme diese Kosten immer in den KFA mit rein. Es gab hier auch diesbezüglich noch nie Probleme.

Ich habe noch nie gehört, dass man nur für die GVZ Kosten einen KFA nach § 788 machen muss. :schock :schock
Sonnenkind
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#8

07.12.2017, 15:29

Doch, wurde bei mir bereits moniert. Deshalb lass ich das getrennt laufen.
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#9

07.12.2017, 16:20

Das wird ganz offensichtlich uneinheitlich gehandhabt. Ich pers. finde die Aufspaltung und Beschäftigung zweier unterschiedlicher Gerichte Tinnef und habe bei e.V. selbst immer die Zustellungskosten mit über den KFB des E.V.-Verfahrens laufen lassen.

Allerdings haben das LG Berlin und das OLG Celle die ZU-Kosten dem § 788 ZPO zugeordnet.
~ Grüßle ~
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