KfA Auslagen Gegenseite

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
schokoauge88
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#1

09.03.2018, 09:53

Hallo ihr Lieben :wink1

ich habe vor mir einen Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite vorliegen! Dort wollen sie als Auslagen die Kosten für die Grundbuchabschrift mit festgesetzt haben. Ich bin der Meinung, dass diese Kosten nicht mit beantragt werden können. Wie seht ihr das?

Viele liebe Grüße!
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NORTHERN DINO
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#2

09.03.2018, 10:02

Und weshalb nicht?
Grundbuchauszüge
Siehe hierzu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2008 – I-24 W 84/08 = AGS 2009, 197 f. = NJW-Spezial 2009, 284), wonach Kosten für solche Auszüge zwar nicht zu den Auslagen nach Teil 7 VV RVG zählen, aber nach den allgemeinen Grundsätzen zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören. Die Erstattungspflicht bestimme sich daher allein nach § 91 I ZPO, so dass die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein müssen (a.a.O.).
~ Grüßle ~
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Crydea
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#3

09.03.2018, 10:03

Hier kommt es meiner Meinung nach darauf an, wann und warum diese Kosten entstanden sind. Sind diese Kosten im laufenden Prozess entstanden und waren notwendig? Oder sind die Kosten in zeitlicher Nähe zum Prozess entstanden und waren maßgeblich für den Vortrag der Gegenseite, zum Beispiel für einen Beweisantritt?

LG
schokoauge88
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#4

09.03.2018, 10:26

Ich kann leider nicht sagen, wofür die Grundbuchabschriften benötigt wurden. Zum Beweisantritt jedenfalls nicht. Sie lagen uns im Verfahren nicht einmal vor.
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Sputnik85
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#5

09.03.2018, 11:08

Hallo,

ohne Begründung, weshalb diverse Kosten angefallen sind, würde ich die nicht akzepieren. Ich würde den Antrag monieren mit der Begründung, dass die Kosten für die Grundbuchabschrift nicht belegt/begründet sind. Dann sollen die doch mal vorlegen, warum die Grundbuchabschrift eingeholt wurde.

Gruß
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#6

09.03.2018, 11:39

Perfekt! Danke! :thx
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#7

28.03.2018, 14:18

Hallo..

nun hat die Gegenseite behauptet, dass sie den Grundbuchauszug zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift des Beklagten (unser Mandant) benötigt hätten. Mir ist bekannt, dass im Grundbuch keine Anschriften vermerkt sind. Außerdem wohnt unser Mandant in der Schweiz. Die Klage wurde dann an die vertretungsberechtigte Hausverwaltung zugestellt. Mir ist also immer noch nicht klar, ob die Kosten wirklich notwendig waren.
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Crydea
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#8

28.03.2018, 14:23

Ich würde dazu tendieren, dem gericht mitzuteilen, dass ihr bei eurer Auffassung bleibt, Gericht wird gebeten zu entscheiden wie rechtens. Und dann einfach mal abwarten, was das Gericht draus macht.
schokoauge88
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#9

28.03.2018, 14:25

Hey..

ich habe jetzt diesen Text verfasst:

ist immer noch nicht ersichtlich, weshalb die Kosten für den Grundbuch-auszug auslagefähige Kosten darstellen.

Im Grundbuch ist nicht die Anschrift des Beklagten vermerkt. Von daher hätten die Kläger hier auch nicht mittels des Grundbuchauszuges die la-dungsfähige Anschrift des Beklagten ermitteln können. Weiter wurde die Klageschrift auch der vertretungsberechtigte Verwaltung des Beklagten zugestellt und nicht dem Beklagten selbst.

Die Notwendigkeit dieser Kosten bleibt weiter bestritten.

Es wird um eine gerichtliche Entscheidung gebeten.

Ist der so i.O.?
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Crydea
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#10

28.03.2018, 14:27

Könntest ja auch schreiben, dass die Gegenseite bitte den Auszug zur Glaubhaftmachung vorlegen soll
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