KFA an Gericht von Gegenseite

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Luisa1007
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#1

19.04.2017, 16:12

Hallo, ich stehe auf dem Schlauch und weiß nicht, ob mein Gedankengang gerade richtig ist.

Kurz zur Sachlage. Wir haben die Gegenseite außergerichtlich abgemahnt, daraufhin kam Schreiben von Anwälten der Gegenseite, daraufhin haben wir Klage eingereicht, somit entsteht ja schonmal eine GG. Der ganze Rechtsstreit ging bis zur 2. Instanz. Wir haben verloren und müssen jetzt zahlen.

Die gegn. RAe haben einen KFA ans Gericht geschickt, diesen haben wir nun mit üblicher Frist zur Stellungnahme vom Gericht erhalten.. Sie haben einmal für die erste Instanz KFA beantragt als auch für die zweite. Sie haben aber auf die 1 Instanz nicht die 1,3 GG angerechnet. Die muss doch beim KFA angerechnet werden, oder bin ich jetzt völlig falsch?

Danke schonmal im Voraus!!
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Pepples
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#2

19.04.2017, 16:20

Das sagt die Anrechnungsvorschrift. Es kommt nicht allein auf das Entstehen an. ;) Trifft eine dieser Aussagen zu?
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
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Luisa1007
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#3

20.04.2017, 08:40

ja, die haben wir erfüll. Ich meine, wir haben mit mehreren Schreiben mit den gegn. RAe korrespondiert, bevor wir dann Klage eingericht haben. Das gibt doch auf jeden Fall eine GG??! Und diese sollte m.E. auch angerechnet werden?
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Anahid
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#4

20.04.2017, 09:07

Luisa1007 hat geschrieben:ja, die haben wir erfüll. Ich meine, wir haben mit mehreren Schreiben mit den gegn. RAe korrespondiert, bevor wir dann Klage eingericht haben. Das gibt doch auf jeden Fall eine GG??! Und diese sollte m.E. auch angerechnet werden?
Was hat diese Aussage mit den Anrechnungsvorschriften zu tun? :kopfkratz

Ein Dritter - also Ihr - kann nur dann eine Anrechnung verlangen, wenn er

a) den Anspruch auf eine der beiden Gebühre erfüllt hat (sprich: hat Euer Mandant an die Gegenseite eine Geschäftsgebühr gezahlt?

oder

b) die Geschäftsgebühr der Gegenseite tituliert ist (sprich: sie wurde in der Klage geltend gemacht und steht jetzt im Urteil).

Trifft keine dieser beiden Varianten zu, ist es ganz egal, ob eine GG angefallen ist oder nicht. Wenn sie angefallen ist, dann muss die Gegenseite bei ihrem eigenen Mandanten die Anrechnung vornehmen. Das hat aber auf eine Kostenfestsetzung gegen Euren Mandanten überhaupt keine Auswirkung. Der zahlt keine GG an die Gegenseite, also gibt es auch in der Kostenfestsetzung keine Anrechnung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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