Hallo Ich habe heute mal eine Frage hinsichtlich einer Gebührenabrechnung im Sozialrecht.
Wir waren im Widerspruchsverfahren tätig. Abgerechnet wurden 300,00 GG nebst Auslagen.
Danach waren wir im Verfahren vor dem Sozialgericht tätig. In diesem sind die VG und die EG angefallen. Abgerechnet hatte ich
300,00 VG (3102), 300,00 EG (1006), Auslagenpauschale, abzgl. Anrechnung GG von 150,00, nebst Steuer.
Jetzt moniert die Gegenseite, dass ich nur eine EG von 150,00 ansetzen kann, da die VG nach Anrechnung der GG 150,00 beträgt. Stimmt das? Irgendwie finde ich nichts dazu.
Höhe der Einigungsgebühr
- Adora Belle
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Nein, stimmt nicht. Die VG entsteht voll und wird dann durch Anrechnung gemindert. Die EG entsteht in gleicher Höhe wie die ungeminderte VG.
Adora Belle: Kannst du mir sagen, wo das steht, das die EG in gleicher Höhe wie die ungeminderte VG entsteht. Ich muss irgendwie gegenüber der Gegenseite argumentieren, dass das so ist. Allerdings finde ich nichts im RVG-Kommentar, oder aber ich habe es schon ein paar mal überblättert
Liesel: Die TG hatte ich nicht genommen, da ich nur einen Beschluss des SozG habe, worin steht, dass ohne mündliche Verhandlung beschlossen wurde, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kläger zu 1/2 trägt. Oder entsteht dann dennoch die TG?
Liesel: Die TG hatte ich nicht genommen, da ich nur einen Beschluss des SozG habe, worin steht, dass ohne mündliche Verhandlung beschlossen wurde, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kläger zu 1/2 trägt. Oder entsteht dann dennoch die TG?
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warum suchen eigentlich immer alle im Kommetar? es steht im Gesetz: Nr. 1006 I 2 VV RVGDaisy hat geschrieben:Kannst du mir sagen, wo das steht, das die EG in gleicher Höhe wie die ungeminderte VG entsteht. Ich muss irgendwie gegenüber der Gegenseite argumentieren, dass das so ist. Allerdings finde ich nichts im RVG-Kommentar, oder aber ich habe es schon ein paar mal überblättert
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Wie wurde denn der Vergleich geschlossen? Schon mal 3106 komplett gelesen?
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Das Gericht hat einen Vergleichsvorschlag gemacht. Dieser wurde nur durch die Parteien ergänzt und angenommen. Sodann ist nur noch der Beschluss über die Kosten ergangen.
Allerdings weiß ich nicht, ob für dieses Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Es ist ein Verfahren gegen das Jobc. wegen Betriebskosten / Kosten der Unterkunft.
Allerdings weiß ich nicht, ob für dieses Verfahren mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Es ist ein Verfahren gegen das Jobc. wegen Betriebskosten / Kosten der Unterkunft.
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Dann kriegst Du das am besten mal raus.
Sehe ich das richtig???
Also in dem Vergleichsvorschlag des Gerichts steht, dass, wenn der Vergleich nicht angenommen wird, wird die Klägerin vor einer Entscheidung des Gerichts begutachtet. Ich denke mal, dass dann nach Begutachtung der sogenannte Gerichtsbescheid kommt. Hiergegen könnte man dann mündliche Verhandlung beantragen bzw. Berufung einlegen(?).
Somit denke ich, dass in fasst allen sozialgerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, also auch in diesem Verfahren. Demnach würde bei mir auch die TG anfallen. Ist dass dann diese "fiktive Terminsgebühr"?
Also in dem Vergleichsvorschlag des Gerichts steht, dass, wenn der Vergleich nicht angenommen wird, wird die Klägerin vor einer Entscheidung des Gerichts begutachtet. Ich denke mal, dass dann nach Begutachtung der sogenannte Gerichtsbescheid kommt. Hiergegen könnte man dann mündliche Verhandlung beantragen bzw. Berufung einlegen(?).
Somit denke ich, dass in fasst allen sozialgerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung erzwungen werden kann, also auch in diesem Verfahren. Demnach würde bei mir auch die TG anfallen. Ist dass dann diese "fiktive Terminsgebühr"?