Hilfsaufrechnung - Vergleich - Streitwert

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dukatesse
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#1

15.02.2017, 14:57

Hallo,

ich bin mir sicher, dass das schon mal irgendwoe entschieden oder sogar hier im Forum diskutiert wurde, ich kann nur leider nichts finden.

Wir haben einen Mandanten als Kläger in einem Verfahren verteten. In dem Verfahren rechnete der Beklagte hilfsweise auf. Schließlich haben sich die Parteien verglichen, nämlich in etwa: "Der Beklagte zahlt an den Kläger xxx €. Damit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten und erledigt."

Hat sich hier jetzt der Streitwert um die Hilfsaufrechnung erhöht?
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Mariposa2
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#2

16.02.2017, 14:54

§ 45 GKG hilft hier wahrscheinlich weiter :)
Dukatesse
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#3

16.02.2017, 14:58

§ 45 Abs. 3, 4 GKG ist mir bekannt.

Die Frage ist aber, ob der Vergleich, so wie er geschlossen und formuliert wurde, ein Fall des § 45 Abs. 3 i.V.m. Abs. ist.
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#4

16.02.2017, 15:11

Sorry, dann habe ich dich falsch verstanden.

Auch bei einem Vergleich erfolgt die Erhöhung um die Hilfsaufrechnung. Ich würde jetzt nicht sehen, dass diese übliche Vergleichsformulierung dem entgegenstehen sollte. Ein Vergleich ist ein Vergleich :).
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Adora Belle
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#5

16.02.2017, 15:21

Hilft Dir das hier weiter? Da ist auch eine Menge Rechtsprechung zitiert.
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#6

16.02.2017, 15:21

Naja, es steht halt gerade nicht drin, dass alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sind, sondern "nur" alle streitgegenständlichen.

Die Kernfrage ist demnach: Waren also die nur hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche "streitgegenständlich"?
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#7

16.02.2017, 15:30

Die ganz große Frage ist m.E., ob der Vergleich auch den Wert der Hilfsaufrechnung materiell erledigen soll. Wenn das der Fall ist -> Werterhöhung. Das ist aber eine Frage der Auslegung Eures Vergleiches. Die können wir auch nicht beantworten.

Edit: Wobei ich zu ja tendieren würde. "Streitgegenständlich" muss alles umfassen, was im Rechtsstreit geltend gemacht wurde. Dazu gehört auch die Hilfsaufrechnung.
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