Ein Termin fand vor AU nicht statt.
Ich entnehme das mit den außergerichtlichen Kosten der Akte so:
Mit Klage geltend gemacht € 1.867,60 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (außergerichtliche Kosten/nur Differenzbetrag) - Die außergerichtlichen Kosten betrugen aus einem SW von 260.000,00 eine 1,5 GG = € 3.399,50 (zzg. AP), davon wurden € 1.531,90 vom Gegner zur Zahlung in Aussicht gestellt, weshalb nur ein Betrag von € 1.867,60 in der Klage geltend gemacht wurde... Da keine Zahlung erfolgte wurde dann die Klage über diesen Betrag erweitert.
Dh die TG aus € 137.500,00? und was meinst du zur Anrechung?
Hilfe bei KFA
- Anahid
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Du hast geschrieben, das AU erging über die Klageanträge 1 a) bis j). Das wäre ein Streitwert von 108.000,00 €.
Die Abrechnung müsste daher wie folgt aussehen:
Streitwert 137.500,00 €
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
Streitwert 108.000,00 €
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
Streitwert 44.500,00 €
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
Abgleich (höchstens 1,2 TG aus 152.500,00 €)
Auslagen
MwSt
Bei der Anrechnung habe ich immer noch ein Problem. Das Gericht hat ausgeurteilt insgesamt 3.386,60 €. Von Euch wurden aber, wie Du schreibst, 3.399,50 € eingeklagt. Steht in den Urteilsgründen nichts zu den vorgerichtlichen Kosten drin, warum das Gericht diesen Betrag ausgeurteilt hat?
Unabhängig davon bin ich der Auffassung, dass hier der Streitwert für die Gerichtskosten (also der festgesetzte) vorliegend nicht dem Streitwert für die Anwaltskosten entspricht. Wenn bis zum AU ein Streitwert von 134.500,00 € anhängig war und es danach Klageerhöhungen gegeben hat, sind die Werte der Klageerhöhung eigentlich auf den Streitwert draufzurechnen für die VG. Aber ich glaub, das wird dann jetzt arg kompliziert.
Die Abrechnung müsste daher wie folgt aussehen:
Streitwert 137.500,00 €
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG
Streitwert 108.000,00 €
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
Streitwert 44.500,00 €
1,2 TG Nr. 3104 VV RVG
Abgleich (höchstens 1,2 TG aus 152.500,00 €)
Auslagen
MwSt
Bei der Anrechnung habe ich immer noch ein Problem. Das Gericht hat ausgeurteilt insgesamt 3.386,60 €. Von Euch wurden aber, wie Du schreibst, 3.399,50 € eingeklagt. Steht in den Urteilsgründen nichts zu den vorgerichtlichen Kosten drin, warum das Gericht diesen Betrag ausgeurteilt hat?
Unabhängig davon bin ich der Auffassung, dass hier der Streitwert für die Gerichtskosten (also der festgesetzte) vorliegend nicht dem Streitwert für die Anwaltskosten entspricht. Wenn bis zum AU ein Streitwert von 134.500,00 € anhängig war und es danach Klageerhöhungen gegeben hat, sind die Werte der Klageerhöhung eigentlich auf den Streitwert draufzurechnen für die VG. Aber ich glaub, das wird dann jetzt arg kompliziert.
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Meine Antwort hat leider ein wenig gedauert...
Hab mir das mit den außergerichtlichen Kosten nochmal angeschaut und so steht es im Urteil:
Soweit es um Kosten d. Abmahnung vom 13.10.15 geht, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Klageantrage Ziff 1b und c zurückgenommen hat u. i.d. Mündl. Verhandlung erklärt hat insoweit auch kleine außergerichtlichen Kosten geltend machen wolle. Der für die Bemsseung der RA-Kosten maßgebliche SW beläuft sich auf €137.500 abzgl. 17.000 = 120.500. Wg. Vielzahl unterschiedlicher Anträge ist eine 1,5 GG in Ansatz zu bringen i.H.v. € 2382 zzgl. 20 € somit 2.402,00.
für die Abmahung vom 22.02.2016 ist von einem SW von 20.000,00 auszugehen, somit ergbit sich eine 1,3 GG i.H.v.€ 964,60 zzg. 20,00 AP, somit € 984,60
Ohhh ja, das klingt wirklich arg kompliziert...
Hab mir das mit den außergerichtlichen Kosten nochmal angeschaut und so steht es im Urteil:
Soweit es um Kosten d. Abmahnung vom 13.10.15 geht, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Klageantrage Ziff 1b und c zurückgenommen hat u. i.d. Mündl. Verhandlung erklärt hat insoweit auch kleine außergerichtlichen Kosten geltend machen wolle. Der für die Bemsseung der RA-Kosten maßgebliche SW beläuft sich auf €137.500 abzgl. 17.000 = 120.500. Wg. Vielzahl unterschiedlicher Anträge ist eine 1,5 GG in Ansatz zu bringen i.H.v. € 2382 zzgl. 20 € somit 2.402,00.
für die Abmahung vom 22.02.2016 ist von einem SW von 20.000,00 auszugehen, somit ergbit sich eine 1,3 GG i.H.v.€ 964,60 zzg. 20,00 AP, somit € 984,60
Ohhh ja, das klingt wirklich arg kompliziert...
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Dann würde ich, zur Vereinfachung, die Anrechnung in zwei Anrechnungen aufteilen. Anzurechnen sind eine 0,75 GG aus 120.500,00 € und eine 0,65 GG aus 20.000,00 €. Hier ist auch kein Abgleich oder so vorzunehmen, da Ihr ja beige GG voll erhaltet.
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Vielen Dank für die rasche Antwort.
Würde es ansich dann so aussehen?
1,3 Verfahrensgebühr aus € 137.500,00 Nr. 3100 VV RVG € 2.174,90
0,75 Anrechnung der Geschäftsgebühr aus € 120.500,00 Gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG €
- Auslagen bleiben bestehen -
0,65 Anrechnung der Geschäftsgebühr aus € 20.000,00 Gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG €
- Auslagen bleiben bestehen -
1,2 Terminsgebühr aus € 108.000,00 Nr. 3104 VV RVG € (1.803,60)
1,2 Terminsgebühr aus € 44.500,00 Nr. 3104 VV RVG € (1.305,60)
Abgleich (höchstens 1,2 TG aus 152.500,00 €) § 15 III RVG € 2.109,60
1 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme netto €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG €
Summe 1 €
Würde es ansich dann so aussehen?
1,3 Verfahrensgebühr aus € 137.500,00 Nr. 3100 VV RVG € 2.174,90
0,75 Anrechnung der Geschäftsgebühr aus € 120.500,00 Gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG €
- Auslagen bleiben bestehen -
0,65 Anrechnung der Geschäftsgebühr aus € 20.000,00 Gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG €
- Auslagen bleiben bestehen -
1,2 Terminsgebühr aus € 108.000,00 Nr. 3104 VV RVG € (1.803,60)
1,2 Terminsgebühr aus € 44.500,00 Nr. 3104 VV RVG € (1.305,60)
Abgleich (höchstens 1,2 TG aus 152.500,00 €) § 15 III RVG € 2.109,60
1 Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG € 20,00
Zwischensumme netto €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG €
Summe 1 €
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hoffentlich nicht.Shiva hat geschrieben:Summe 1 €
Die beiden Auslagenpauschalen aus den Geschäftsgebühren haben meiner Meinung nach im KAA nichts zu suchen. Sonst sieht das jetzt gut aus.
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Die Abrechnung ist korrekt. Die Hinweise "Auslagen bleiben bestehen" würde ich allerdings aus einem KFA streichen. Richtigerweise wird ja auch nur eine Pauschale abgerechnet.
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Hi!
Wir haben heute eine Beanstandung vom Gericht bekommen, dass sie eine Erläuterung wg der doppelten Terminsgebühr wollen, die Terminsgebühr ensteht in jeder Angelgenheit nur einmal, vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 34. Ed. 01.06.2016, RVG VV Rn. 1-2..
Gibt es Anregungen dazu?
Wir haben heute eine Beanstandung vom Gericht bekommen, dass sie eine Erläuterung wg der doppelten Terminsgebühr wollen, die Terminsgebühr ensteht in jeder Angelgenheit nur einmal, vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 34. Ed. 01.06.2016, RVG VV Rn. 1-2..
Gibt es Anregungen dazu?
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na sicher entsteht die TG je Angelegenheit nur einmal. Aber der Gegenstandswert, aus dem sie zu berechnen ist, kann sich im Laufe eines Verfahrens ändern. In diesem Fall würd ich den Rechtspfleger/die Rechtpflegerin kurz anrufen und darauf hinweisen, dass deine TG nicht doppelt berechnet ist.
ist bestimmt ein Fall von: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.Shiva hat geschrieben:1,2 Terminsgebühr aus € 108.000,00 Nr. 3104 VV RVG € (1.803,60)
1,2 Terminsgebühr aus € 44.500,00 Nr. 3104 VV RVG € (1.305,60)
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